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Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Wettbewerbswidrig, selbst wenn nicht hervorgehoben damit geworben wird (BGH)

Wettbewerbswidrig ist die Werbung mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten. Hierzu gehört der Umstand, dass ein Verbraucher ein Gewährleistungsrecht oder ein Widerrufsrecht hat.

Aktuell hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Frage befasst (BGH, Urteil vom 19.03.2014, Az.: I ZR 185/12 “Geld-zurück-Garantie III”).

Werbung im Internet mit Selbstverständlichkeiten

Konkret ging es in einem Internetshop über Druckerzubehör um folgende Aussagen:

“Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.”

“Für alle Produkte gibt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.”

“Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von (…).”

Werbung mit Selbstverständlichkeiten nur bei hervorgehobener Darstellung wettbewerbswidrig?

Die Vorinstanz (OLG Hamm) hatte angenommen, dass die Aussagen nicht wettbewerbswidrig seien, da hierfür eine hervorgehobene Darstellung notwendig sei. Diese sei in diesem Fall jedoch nicht gegeben.

Dem hat der BGH eine Absage erteilt. Es kommt nicht auf die Art der Darstellung an. Nach der UGP-Richtlinie, wie auch nach deutschem Recht, ist eine hervorgehobene Angabe nicht Voraussetzung für eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Ein sogenannter Blickfang ist keine zwingende Voraussetzung.

Geld-zurück-Garantie problematisch, wenn nicht mehr als das gesetzliche Widerrufsrecht geboten wird

Eine Geld-zurück-Garantie klingt zunächst einmal wie eine Zusatzleistung des Anbieters. Wenn diese Zusatzleistung jedoch letztlich nur den gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechtes entspricht, ist man auch hier schnell im Bereich der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Nach Ansicht des BGH ist eine Geld-zurück-Garantie von 14 Tagen mit dem Zusatz “Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.” letztlich inhaltsgleich mit dem bestehenden Widerrufsrecht.

Gleiches gilt auch für eine Risikotragung beim Versand gegenüber Verbrauchern.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist zulässig, wenn die Selbstverständlichkeit als Selbstverständlichkeit bezeichnet wird

Der Shop hatte ferner mit

“Für alle Produkte gibt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren”

geworben.

Durch den Hinweis, dass diese Gewährleistung selbstverständlich ist in der Werbung selbst, wird nach Ansicht des BGH gegenüber Verbrauchern klargestellt, dass er keine Rechte eingeräumt bekommt, die ihm nicht ohnehin schon kraft Gesetzes zustehen. Die Gewährleistungsansprüche werden nicht als etwas Ungewöhnliches herausgestellt, sondern – zutreffend – als selbstverständlich bezeichnet.

Ironischerweise kann somit (theoretisch) mit Selbstverständlichkeiten geworben werden, wenn diese in der Werbung selbst als Selbstverständlichkeiten bezeichnet werden.

Dies war bisher nicht selbstverständlich…

Stand: 18.08.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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