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 BGH: Garantiebedingungen nicht bereits in Internetangeboten notwendig – anders bei eBay?

  • Aktuell: was wir bereits in unserer Besprechung im Mai 2011 vermutet hatten ist nunmehr eingetreten: Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11) hat sich nach dem BGH-Urteil mit der Frage beschäftigt, ob die Bewerbung mit Garantien bei eBay auch ohne die Benennung der Garantiebedingungen  zulässig ist. Anders als in einem Internetshop, bei dem der Vertrag mit dem Kunden noch nicht mit dem absenden der Bestellung zu Stande kommt, werden bei eBay quasi  “sofort”  Verträge geschlossen, sei es durch eine Auktionen oder durch ausüben der Sofortkaufen-Option. In diesem Fall, so konnte das BGH-Urteil interpretiert werden, muss über die gesamten Garantiebedingungen bereits im Angebot selber informiert werden. Das OLG Hamm nimmt jedenfalls an, dass bei eBay eine Bewerbung mit “volle Garantie” wettbewerbswidrig ist, da die gesamten Garantiebedingungen durch diese Formulierung nicht erläutert werden.
    In der Entscheidung heißt es:
    “Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße ivitatio ad offerndum-und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH-nur zu Angeboten der Verbraucher ein Gerät, ist nämlich das Einstellen der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich nur noch durch betätigen der “sofort-kaufen” -Funktion annehmen kann. Die Folge ist für den juristischen Laien nur schwer nachvollziehbar, wird es eBayhändlern doch aufgrund von juristischen Spitzfindigkeiten untersagt, kurz und prägnant auf eine Garantie bei eBay hinzuweisen. Ob sich der Bundesgerichtshof über diese Interpretation seines Urteils Gedanken gemacht hatte, wagen wir zu bezweifeln.
  • Es bleibt daher weiterhin bei dem dringenden Ratschlag an eBay Händler, Garantien in Angeboten nicht zu erwähnen.

    Stand: 20.9.2012

  • Ein häufiges Abmahnthema, gerade bei eBay, ist die Bewerbung mit Garantien. Zum Problem kann hier ggf. § 477 BGB werden, in dem geregelt ist, dass auch über die Garantiebedingungen entsprechend zu informieren ist. Die Informationspflichten sind umfangreich und bei einer entsprechenden Darstellung im Internet durchaus nicht unproblematisch.

    Folge war, dass Teile der Rechtsprechung annahmen, dass kurze Garantiewerbungen, wie “3 Jahre Herstellergarantie” oder “2 Jahre Garantie”, problematisch sind, wenn nicht gleichzeitig über die Garantiebedingungen gemäß § 477 BGB informiert wird.

    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09) zur Bewerbung mit Garantien entschieden.

    Der Fall

    Ein Internethändler hatte Druckerzubehör auf seiner Internetseite mit der Angabe “3 Jahre Garantie” angeboten. Der Abmahner hatte gerügt, dass in der Werbung nicht angegeben war, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann.

     

    Während das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hatte das Berufungsgericht (OLG Hamm) im Rahmen seiner üblichen Rechtsprechung den Abgemahnten verurteilt, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher “ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen”.

    Die Leitsätze des BGH

     

    a) Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.

    b) Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.

    Die Begründung

    Die Begründung des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung “Werbung mit Garantie” ist nicht ganz leicht zu verstehen. Nach unserem Eindruck ist die Entscheidung von dem Willen geprägt, dass gerade Prospektwerbung sich nicht mit umständlichen und umfangreichen Garantiebedingungen herumschlagen muss. Es entsteht der Eindruck, dass die Besonderheiten des Internets hier etwas zu kurz gekommen sind.

    Nach Ansicht des BGH ist eine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrages führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen. Unter Bezug auf die entsprechende EU-Richtlinie nimmt der BGH an, dass Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff der Garantie nicht nur die Garantieerklärung sondern auch die Werbung mit einer Garantie gemeint sein kann, sich in der Richtlinie nicht wiederfindet. Die Richtlinie, so der BGH, gibt keinen Hinweis darauf, dass die Werbung als solche bereits als Garantie anzusehen sei. Eine Bewerbung mit Garantien lässt noch keine Garantie entstehen. Eine Notwendigkeit, den Verbraucher bereits in der auf eine Garantie hinweisende Werbung mit den entsprechenden ausführlichen Informationen gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB zu versorgen, besteht nach Ansicht des BGH nicht.

    Zur Erinnerung: Im vorliegenden Fall hatte ein Internethändler in einem Internetshop ein Produkt mit “3 Jahre Garantie” beworben. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als sogenannte invitatio ad offerendum aufzufassen. Dies bedeutet, dass der Käufer ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages gibt, das der Shopbetreiber dann annehmen kann. Erst dann kommt es zu einem Vertrag. Mit anderen Worten: Allein durch die Bestellung des Verbrauchers in einem Internetshop kommt nicht zwangsläufig ein Vertrag mit dem Händler zustande.

    Diese Ausführungen wurden konkret für einen Internetshop gemacht. Ggf. kann die Rechtslage bei Angeboten bei eBay anders aussehen, da bei eBay die Verkäufer bindende Angebote abgeben, die bspw. durch Ausüben der Sofortkauf-Funktion bei eBay zu einem sofortigen Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucher führen. Genau lässt sich dies anhand des Urteils nicht beurteilen.

    Fehlende Garantieinformationen irreführend?

    Der BGH hat sich des Weiteren auch mit der sehr wichtigen Frage befasst, ob eine fehlende Garantieinformation irreführend sei. Der BGH nimmt – nach unserer Auffassung etwas weltfremd – an:

    “Es entspricht insbesondere nicht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher – wie von der Klägerin geltend gemacht – davon ausgeht, dass in der beanstandeten Werbung des Beklagten alle für den Kaufentschluss wesentlichen Informationen dargestellt sind.”

    Diese Ansicht ist durchaus problematisch, da der Verbraucher in einem Internetshop in der Regel davon ausgehen muss, dass er dem entsprechenden Angebot sämtliche Informationen entnehmen kann – woher sollen sie sonst kommen?

    Alles geklärt?

    Nach unserer Auffassung hat der BGH durch seine Entscheidung, die in erster Linie die Verwender von Werbeprospekten absichern sollen, keine klare und nachvollziehbare Entscheidung getroffen, die die Frage der Garantiewerbung im Internet ein für alle Mal klärt. So kann man aus der Entscheidung durchaus herauslesen, dass eine Bewerbung mit Garantien bei eBay auch weiterhin möglicherweise problematisch sein könnte.

    Stand: 20.09.2012

    Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock  

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