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Vorsicht bei eBay mit der Werbung für No-Name-Produkte mit
Markennamen
Viele
Markenprodukte genießen einen guten Ruf und sind relativ hochpreisig
angesiedelt. Was liegt näher, als auf diesen Zug aufzuspringen und unbekannte
No-Name-Produkte mit den Eigenschaften von Marken zu bewerben? Dies geschieht
regelmäßig dadurch, in dem ein Produkt mit den Worten im (bekannter Markenname)
-Stil oder ähnlich wie (Markenname) beworben wird. Der Verkäufer hofft, dass
etwas von dem bekannten Ruf und der guten Qualität der Marke auf sein Produkt
abfärbt und das Produkt somit aufgewertet wird. Diese Art von Werbung ist nicht
unproblematisch, da hier eine Markenrechtsverletzung schon durch Erwähnung des
Markennamens vorliegen kann. Zum Teil erhalten diese Verkäufer markenrechtliche
Abmahnungen in denen markenrechtliche Ansprüche gemäß § 14 Markengesetz geltend
gemacht werden. Neben entsprechenden Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen
zeichnen sich diese Abmahnungen durch einen hohen Gegenstandswert für die
anwaltliche Kostennote aus, so dass für die Abmahnung problemlos mehrere tausend
Euro an Abmahnkosten fällig werden können.
Interessant
ist in diesem Zusammenhang ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes
Frankfurt vom 27.07.2004, Aktenzeichen 6 W 80/04. Der Verkäufer hatte ein
Produkt mit einem bekannten Markennamen (Cartier-Stil) beworben. Nach Ansicht
des Oberlandesgerichtes stellt dies jedoch keine Markenrechtsverletzung dar.
Nach Ansicht des Senates fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung der Marke.
Eine Bezeichnung wird dann markenmäßig benutzt, wenn ihre Verwendung auch dazu
dient, dass gekennzeichnete Produkte von anderen Waren zu unterscheiden und die
Herkunft der Ware zu kennzeichnen. Dem Markeninhaber steht ein Verbotsanspruch
immer dann zu, wenn die Benutzung der Marke geeignet ist, die Herkunftsgarantie,
die die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden. Durch eine Werbung
"Cartier-Stil" wird, so der Senat, jedoch nicht der Eindruck erweckt, dass es
sich bei der angebotenen Brosche um ein Schmuckstück der Firma Carier handelt.
Die Wertschätzung der Marke wird zwar ausgenutzt, die Herkunftsfunktion der
Marke wird jedoch nicht beeinträchtigt.
Markenrechtliche
Ansprüche sind somit nicht gegeben, wobei,
gerade im Bezug auf eBay-Angebote, darauf hingewiesen werden muss, dass
markenrechtliche Ansprüche nur bei einer gewerblichen
Handlung gegeben sind.
Die
Entscheidung des Senates hat jedoch nicht zur Folge, dass man quasi straffrei
mit Markennamen für No-Name-Produkte werben darf. Der Senat sieht immer noch
eine unlautere vergleichende Werbung, die nach UWG wettbewerbswidrig ist. Auch
hier bestehen Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten sind zu erstatten. Der
Unterschied ist jedoch, dass zum einen wettbewerbsrechtliche Ansprüche innerhalb
von 6 Monaten nach Kenntnis verjähren, im Gegensatz zu markenrechtlichen
Ansprüchen, die länger geltend gemacht werden können. Zum anderen dürfte der
Gegenstands einer anwaltlichen Abmahnung, Grundlage für die Kostennote des
abmahnenden Anwaltes, bei weitem nicht so hoch liegen, wie bei einer
markenrechtlichen Abmahnung. Im geschäftlichen Verkehr ist daher grundsätzlich
davon abzuraten, sich den guten Ruf von Markennamen zu Nutze zu machen, um seine
Produkte zu bewerben. Etwaige ausgesprochene Abmahnungen sollten sorgfältig auf
die Anspruchsgrundlage, die Rechtsfolgen und insbesondere die Kosten überprüft
werden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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