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Vorsicht bei eBay mit der Werbung für No-Name-Produkte mit Markennamen

Viele Markenprodukte genießen einen guten Ruf und sind relativ hochpreisig angesiedelt. Was liegt näher, als auf diesen Zug aufzuspringen und unbekannte No-Name-Produkte mit den Eigenschaften von Marken zu bewerben? Dies geschieht regelmäßig dadurch, in dem ein Produkt mit den Worten im (bekannter Markenname) -Stil oder ähnlich wie (Markenname) beworben wird. Der Verkäufer hofft, dass etwas von dem bekannten Ruf und der guten Qualität der Marke auf sein Produkt abfärbt und das Produkt somit aufgewertet wird. Diese Art von Werbung ist nicht unproblematisch, da hier eine Markenrechtsverletzung schon durch Erwähnung des Markennamens vorliegen kann. Zum Teil erhalten diese Verkäufer markenrechtliche Abmahnungen in denen markenrechtliche Ansprüche gemäß § 14 Markengesetz geltend gemacht werden. Neben entsprechenden Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen zeichnen sich diese Abmahnungen durch einen hohen Gegenstandswert für die anwaltliche Kostennote aus, so dass für die Abmahnung problemlos mehrere tausend Euro an Abmahnkosten fällig werden können.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 27.07.2004, Aktenzeichen 6 W 80/04. Der Verkäufer hatte ein Produkt mit einem bekannten Markennamen (Cartier-Stil) beworben. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes stellt dies jedoch keine Markenrechtsverletzung dar. Nach Ansicht des Senates fehlt es an einer markenmäßigen Benutzung der Marke. Eine Bezeichnung wird dann markenmäßig benutzt, wenn ihre Verwendung auch dazu dient, dass gekennzeichnete Produkte von anderen Waren zu unterscheiden und die Herkunft der Ware zu kennzeichnen. Dem Markeninhaber steht ein Verbotsanspruch immer dann zu, wenn die Benutzung der Marke geeignet ist, die Herkunftsgarantie, die die Hauptfunktion der Marke darstellt, zu gefährden. Durch eine Werbung “Cartier-Stil” wird, so der Senat, jedoch nicht der Eindruck erweckt, dass es sich bei der angebotenen Brosche um ein Schmuckstück der Firma Carier handelt. Die Wertschätzung der Marke wird zwar ausgenutzt, die Herkunftsfunktion der Marke wird jedoch nicht beeinträchtigt.

Markenrechtliche Ansprüche sind somit nicht gegeben, wobei,  gerade im Bezug auf eBay-Angebote, darauf hingewiesen werden muss, dass markenrechtliche Ansprüche nur bei einer gewerblichen Handlung gegeben sind.

Die Entscheidung des Senates hat jedoch nicht zur Folge, dass man quasi straffrei mit Markennamen für No-Name-Produkte werben darf. Der Senat sieht immer noch eine unlautere vergleichende Werbung, die nach UWG wettbewerbswidrig ist. Auch hier bestehen Unterlassungsansprüche, Abmahnkosten sind zu erstatten. Der Unterschied ist jedoch, dass zum einen wettbewerbsrechtliche Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis verjähren, im Gegensatz zu markenrechtlichen Ansprüchen, die länger geltend gemacht werden können. Zum anderen dürfte der Gegenstands einer anwaltlichen Abmahnung, Grundlage für die Kostennote des abmahnenden Anwaltes, bei weitem nicht so hoch liegen, wie bei einer markenrechtlichen Abmahnung. Im geschäftlichen Verkehr ist daher grundsätzlich davon abzuraten, sich den guten Ruf von Markennamen zu Nutze zu machen, um seine Produkte zu bewerben. Etwaige ausgesprochene Abmahnungen sollten sorgfältig auf die Anspruchsgrundlage, die Rechtsfolgen und insbesondere die Kosten überprüft werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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