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Werbung in Bestätigungsmail ist Spam

Die Zusendung von Werbe-Emails ohne ausdrückliches vorheriges Einverständnis des Empfängers ist ohne Wenn und Aber unzulässig.

In einer besonderen Konstellation hat dies aktuell das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt bestätigt (Urteil des AG Stuttgart – Bad Cannstatt vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14).

Der Kläger hatte einen Versicherungsvertrag gekündigt und erhielt eine automatische Email-Antwort auf seine Kündigungsmail. Am Ende der Mail wurde unter der Überschrift “Übrigens” auf Serviceleistungen des Versenders hingewiesen.

Diese Zusendung von Bestätigungsmails, an deren Empfang ja grundsätzlich erst einmal ein Interesse des Empfängers besteht mit Werbung ist jedoch unzulässig. “Bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, verletzt diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Maßgebend ist also nicht, ob der Adressat die Mitteilung vollständig wahrnimmt, ausreichend für einen Verstoß ist bereits der Versuch, ein Produkt oder Leistungen zu bewerben “so das Amtsgericht”.

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Stuttgart-Bad Cannstatt ist in sich konsequent.

Vorsicht Shop-Betreiber

Bestätigungsmails in Form eines Auto-Reply sind durchaus üblich und im Internethandel sogar vorgeschrieben. Dort muss der Eingang der Bestellung bestätigt werden.

Gerade Internethändler sollten darauf achten, nur die entsprechend notwendigen Informationen in diese Mail mit aufzunehmen und keine weitere Werbung. Gleiches gilt auch bei der Einstellung der Auto-Reply-Funktion eines Email-Programmes. Auch dort sollte lediglich der Eingang einer Email bestätigt werden, ggf. wann darauf geantwortet wird oder wann das Büro wieder besetzt ist. Werbung sollten diese Mails nicht enthalten.

Stand: 12.05.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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