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Anquatschen in der Fußgängerzone zu Werbezwecken kann
wettbewerbswidrig sein
Zum
Teil wird der Bummel durch die
Innenstadt einer Großstadt zum Spießroutenlaufen. Von Buchclubs bis Handyfirmen
stellen sich mehr oder minder aufdringliche Personen in den Weg, die einem
unbedingt äußerst günstige Produkte
verkaufen wollen. Oftmals ist dies verbunden mit dem Angebot von
Werbegeschenken oder Preisausschreiben. Zumindestens nach dem alten
Wettbewerbsrecht war anerkannt, dass das Ansprechen in der
Fußgängerzone grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Der Bundesgerichtshof hat
nunmehr in einer aktuellen Entscheidung (BGH-Urteil
vom 09.09.2004, Aktenzeichen: I ZR 93/02, Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urteil vom
07.02.2002, Aktenzeichen: 6 U 24/01) etwas eingeschränktere Grundsätze für
Werbeansprachen in der Öffentlichkeit getroffen. Das Urteil ist durchaus lesbar,
da das Gericht Verständnis für die angesprochenen Passanten aufbringt. Es heißt
in dem Urteil: "Wenn sich der Werbende einem Passanten zuwendet, ohne eindeutig
als solcher erkennbar zu sein, macht er sich den Umstand zu nutze, dass es einem
Gebot der Höflichkeit unter zivilisierten
Menschen entspricht, einer fremden Person, die sich beispielsweise nach
dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abweisend und ablehnend
gegenüber zu treten." Dies wird als unzumutbar belästigend angesehen. Hierbei
kommt es nicht darauf an, dass die in der Fußgängerzone abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte gemäß § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Wochen
widerrufen werden können.
Der
Bundesgerichtshof differenziert jedoch dahingehend, ob der Werbende von
vornherein als solcher eindeutig erkennbar ist. In diesem Fall ist die
Kontaktaufnahme zu Werbezwecken für den Passanten nicht überraschend und nicht
unvorhersehbar. Er hat, so das Gericht, fast immer die Möglichkeit, sich einem
Gespräch ohne große Mühe durch Mitbeachtung des Werbenden oder durch eine kurze
abweisende Bemerkung oder Geste zu entziehen. Ein Sonderfall kann vorliegen,
wenn eine Flucht aus den gegebenen Verhältnissen, wie zum Beispiel bei engen
Straßen nicht möglich ist oder wenn der Werbende, auch das kommt vor, ihn verfolgt.
Gerade
Buchclubwerber sind durch einschlägige Kleidung oftmals als solche erkennbar.
Handyverkäufer haben in der Regel einen Stand aufgebaut, in deren räumlicher
Nähe sie tätig sind. Als besonders belästigend wird im Übrigen eine Werbung in
öffentlichen Verkehrsmitteln angesehen.
Niemand muss sich daher in der Straßenbahn, im Bus oder in der Bahn
anquatschen lassen, um sich etwas verkaufen zu lassen.
Auf
der anderen Seite hat das Urteil jedoch auch zur Folge, dass bei Beachtung der
rechtlichen Grundsätze eine Direktwerbung in der Öffentlichkeit durchaus möglich
ist. Der Werber sollte durch entsprechende Kleidung mit Firmenlogos oder andere
Umstände als solcher erkennbar sein.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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