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Verboten?  Finanzierung kostenloser Internetangebote durch Werbung (LG Berlin)

Viele Internetangebote sind kostenlos, verursachen jedoch Kosten und müssen in irgendeiner Form refinanziert werden. So ist es bspw. bei vielen Videobeiträgen auf dem Portal spiegelonline so, dass zunächst einmal eine Werbung eingeblendet wird und erst dann der redaktionelle Beitrag einsehbar ist.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat sich den Verbraucherschutz auf die Fahne geschrieben und mit dem Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2010, Az.: 103 O 43/10, rechtskräftig) offenbar einen adäquaten Partner gefunden, um die Onlinewelt auf den Kopf zu stellen:

Abgemahnt wurde ein Unternehmer, der auf seiner Internetseite verschiedene Browserspiele angeboten hatte. Bei Browserspielen handelt es sich um Spiele, die nicht auf den Computer installiert werden müssen, sondern direkt in den Internetbrowser geladen werden und dort dann auch gespielt werden können. Ganz offensichtlich gab es Abenteuer-, Action-, Rennsport-, Denk- und Geschicklichkeitsspiele. In dem Urteil heißt es insofern:

Durch Anklicken des Bildes wählt der Nutzer das Spiel aus, welches sodann auf einer neuen Seite geöffnet wird. Das Angebot ist komplett kostenlos und wird ausschließlich durch Werbung finanziert, die auf der Seite an mehreren Stellen in Form von Werbebannern, Anzeigenblöcken und sog. Interstitials eingeblendet wird.

Was Interstitials sind, erläutert die Entscheidung ebenfalls:

Die sog. Interstitials sind Werbeanzeigen, die nach der Auswahl eines Spiels erscheinen. Bei einigen der angebotenen Spiele hat der Nutzer die Möglichkeit, die Werbung nach 5 sek. durch Anklicken eines Buttons “Klicke hier um sofort zu spielen” zu überprüfen, bei anderen besteht diese Möglichkeit hingegen nicht und der Nutzer muss bis zu 20 sek. warten, bis die Anzeige verschwindet und er mit dem Spiel beginnen kann. Die Dauer der Werbeeinblendung kann von der Beklagten nicht beeinflusst werden, da die Spiele bereits vom Spieleentwickler mit vorgeschalteten Werbeblöcken versehen werden. Der Beklagte blendet lediglich seine eigenen Interstitials anstelle der des Spieleentwicklers ein.

Vorgeschaltete Werbung als unzumutbare Belästigung

Man mag es kaum glauben, das Gericht hat jedoch zumindestens einen 20 sekündigen Werbeblock als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG angesehen.

5 Sekunden vorgeschaltete Werbung, die sich per Mouseklick beseitigen lassen, sind nach Ansicht des Gerichtes keine unzumutbare Belästigung. “Im Interesse des Wettbewerbes ist zu berücksichtigen, dass mit jeder Werbung ein gewisses Maß an Beeinflussung und Belästigung verbunden ist”.

Eine entsprechende Werbeeinblendung (das uns unbekannte Kunstwort des Landgerichtes Berlin möchten wir an dieser Stelle eher vermeiden) wird durch das Gericht jedenfalls als störend oder auch als nervend angesehen. Es überschreitet jedoch nicht die Schwelle zur unzumutbaren Belästigung, da sich der Nutzer nach kurzer Zeit “durch Wegklicken” entziehen kann.

Vorgeschalteter Werbefilm ohne Beseitigungsmöglichkeit ist eine unzumutbare Belästigung

Bevor wir darauf zu sprechen kommen, wann das Gericht eine unzumutbare Belästigung bei vorgeschalteten Werbetrailern annimmt, ist es Zeit, sich § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG einmal anzusehen. Es heißt dort:

 § 7 unzumutbare Belästigung

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Markteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

Die Norm dient in erster Linie dazu, um unerwünschte Email- oder Telefonwerbung zu bekämpfen.

Bei dem Finanzierungsmodell für Spiele schießt das Gericht jedoch über das Ziel hinaus. Es heißt insofern in den Entscheidungsgründen:

Können Interstitials nicht vorzeitig beendet werden, so ist der Nutzer gezwungen abzuwarten, bis der Zugriff auf die eigentlich aufgerufene Seite freigegeben wird. Die einzige Möglichkeit des Nutzers, sich der Werbung zu entziehen, besteht darin, die Seite durch Schließen des Browserfensters zu verlassen. Dies ist auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht hinnehmbar, das Angebot der Beklagten ist kostenlos, für die Finanzierung ist sie auf Werbeeinnahmen angewiesen.  Ohne die Werbeeinnahmen wäre die Beklagte gezwungen, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Die Beklagte hat daher ein erhebliches Interesse an effektiver Werbung. Dem Gericht sind jedoch Internetseiten bekannt, auf denen ebenfalls für den Nutzer kostenlose Browserspiele angeboten werden, die erfolgreich auf andere Werbeformen zu Ihrer Finanzierung zurückgreifen.

Wir möchten es einmal so ausdrücken:

Grundsätzlich gibt es natürlich Spiele, die keine vorgeschaltete Werbung haben oder keine Werbung enthalten. Für diese Spiele zahlt man in der Regel Geld. Wenn etwas kostenfrei ist, gilt auch hier der Grundsatz, dass niemand etwas zu verschenken hat. Eine Querfinanzierung durch Werbung ist durchaus üblich. Wer Werbung nicht möchte, kann sich einfach auf eine andere Internetseite begeben. Niemand zwingt irgendjemanden, eine Internetseite zu besuchen, auf der vorgeschaltete Werbung oder überhaupt Werbung enthalten ist.

Zudem muss sich – im Rahmen des Wettbewerbsrechtes – niemand durch einen Richter vorschreiben lassen, wie er sein Angebot werbefinanziert darstellen möchte.

Privates Fernsehen vor der Abschaltung?

Man soll natürlich abwegige Urteile nicht auf andere Sachverhalte übertragen. Ich persönlich finde es im Privatfernsehen immer mehr als nervig, wenn gerade bei spannenden Filmen ich durch Werbeblöcke unzumutbar belästigt und ich in meinem Filmgenuss beeinträchtigt werde. Mir sind zwar andere Möglichkeiten bekannt, ohne Werbung Fernsehen zu schauen, man denke nur an die öffentlich-rechtlichen Senderanstalten. Ich könnte auch abschalten, aber eigentlich könnte man beim privaten Fernsehen auch die Werbung gleich verbieten, da sie allgemein lästig ist und bei mir persönlich die Grenze des Unzumutbaren schon lange überschritten hat. Dieser polemische Einwurf dürfte deutlich machen, dass die Entscheidung vollkommen neben der Sache liegt und insbesondere werbefinanzierte Geschäftsmodelle erheblich in Frage stellen. Was einen Verbraucherschutzverband hier bewogen hat, diese Klage einzureichen und ein Gericht dazu brachte, diese Ansprüche auch noch durchzuwinken, wissen wir nicht. Leider ist die Entscheidung rechtskräftig, so dass keine zweite Instanz diese Entscheidung auf den Prüftstand stellen wird.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung eine skurrile Fußnote zur Internetwerbung bleiben wird.

Stand: 10.05.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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