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Neue Verpflichtung auf OS-Plattform zu verlinken: Für wen gilt Linkpflicht eigentlich?

irrvideo-Ec7SpYj6OAM Seit dem 09.01.2016 gibt es aufgrund des Inkrafttretens der EU-Verordnung 524/2013 die Verpflichtung, auf die EU-Plattform für Online-Streitschlichtung (Online-Streitschlichtung =OS) zu verlinken. Ferner muss die Email-Adresse des Anbieters angegeben werden.

Auf der OS-Plattform selbst erfolgt dann eine Vermittlung an die nationale Streitschlichtungsstelle (alternative Streitbeilegung=AS).

In erster Linie beschäftigt diese neue Informationspflicht Internethändler, die über das Internet Waren verkaufen. Internethändler sind ohne wenn und aber von dieser neuen Informationspflicht betroffen. Die EU-Verordnung geht hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs jedoch noch sehr viel weiter.

Was die EU-Verordnung vorschreibt

In Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung heißt es:

“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre Email-Adressen an.”

Unternehmer

Die erste Anwendungsvoraussetzung für die Verordnung ist ein in der Europäischen Union ansässiger Unternehmer. Die Definition des Unternehmers ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 1 b der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11 der EU), dort heißt es:

“”Unternehmer” jede natürliche oder juristische Person – unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht -, die zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, wobei sie dies auch durch eine in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tun kann.”

Nach unserer Auffassung ist der Unternehmerbegriff etwas weitergehend als der im deutschen Recht nämlich in § 14 BGB, da auch juristische Personen im “öffentlichem Eigentum” hiervon erfasst sind. Vereinfacht gesagt ist jeder Unternehmer, der gewerblich handelt, insbesondere auch Handwerker werden als Unternehmer eingeordnet.

Nur Verträge mit Verbrauchern werden erfasst

Die Online-Streitschlichtung der EU setzt voraus, dass als Beschwerdeführer oder als Beschwerdegegner ein Verbraucher beteiligt ist. Für reine B2B-Angebote im Internet gilt die Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform daher nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch – wie eigentlich immer bei reinen B2B-Angeboten im Internet, dass sich das Angebot auch wirklich nur an Unternehmer richtet und nicht auch Verbraucher bspw. dennoch etwas bestellen können.

Welche Vertragsarten werden erfasst?

Die Verordnung spricht von “Online-Kaufvertrag” oder “Online-Dienstleistungsvertrag”.

Die Verordnung verweist zunächst auf eine allgemeine Definition des Kaufvertrages oder des Dienstleistungsvertrages.

Kaufvertrag

Kaufvertrag ist jeder Vertrag, durch den Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich Verträge, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag ist jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nachdem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt.

Die entsprechende Definition ist sehr weitgehend. Wichtig ist eine Gegenleistung, d. h. die Zahlung eines Preises. Kostenlose Leistungen wie bspw. der Umstand, dass etwas über das Internet verschenkt wird oder eine kostenlose Dienstleistung sind von der Verpflichtung somit nicht umfasst.

Unter das alles online: Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag

Die beiden Vertragstypen müssen “online” sein. Hierzu sagt die Verordnung:

Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag: Ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf einem anderen elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Waren oder Dienstleistungen auf dieser Website auf einem anderem elektronischen Weg bestellt hat.

Es gibt somit zwei Möglichkeiten:

Online Bestellung

Ware oder Dienstleistung wird online bestellt (bspw. in Form eines klassischen Check-out in einem Internetshop).

Der elektronische Weg

Die andere Alternative ist der “elektronische Weg”. Auch hierzu gibt es eine entsprechende Definition in der Verordnung:

Auf elektronischem Wege: “Elektronische Verfahren zur Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten, die vollständig über Kabel, Funk oder auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, übermittelt und empfangen werden.”

Hierzu gehört nach unserer Auffassung Email und Fax wie auch ein Kontakt-Formular, da die Verordnung von einem “Verfahren zur Verarbeitung und Speicherung von Daten” spricht, muss irgendetwas Nachweisbares zurückbleiben. Ein Telefongespräch fällt somit nach unserer Auffassung nicht unter den elektronischen Weg.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Informationspflicht auch für Anbieter gilt, die eine Ware oder Dienstleistung online anbieten und dann eine Bestellmöglichkeit bspw. per Email anbieten. In diesem Fall gibt es aktuell die Verpflichtung, auf der Website auf die OS-Plattform zu verlinken. Weitere Informationspflichten werden mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ggf. auch in Emails kommen. Vereinfacht gesagt besteht die Verpflichtung auf die OS-Plattform zu verlinken und in diesem Zusammenhang die eigene Email-Adresse anzugeben, somit wenn Waren oder Dienstleistungen im Internet angeboten werden und es in irgendeiner Form eine Bestellmöglichkeit gibt außerhalb einer telefonischen Bestellung.

Branchen, die die neue Verpflichtung auf die OS-Plattform zu verlinken betrifft

Es sind somit nicht nur Internethändler, sei es über den eigenen Shop, Amazon oder eBay, die von der neuen Linkpflicht betroffen sind. Soweit nicht nur telefonisch etwas bestellt werden kann, betrifft die Informationspflicht auch

Nach unserem Eindruck sind aktuell in erster Linie Online-Händler damit beschäftigt, die Linkpflicht umzusetzen. Weitere Branchen werden wahrscheinlich erst dann folgen, wenn die erste Abmahnung zu diesem Thema vorliegt.

Stand: 11.01.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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