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Rechtliche Fallstricke bei der
Webseitengestaltung
Bei
der professionellen Gestaltung von Webseiten sind die Haftungsfallen für
Webdesigner nicht zu unterschätzen. Noch Jahre nach Beendigung eines Auftrages
können die rechtlichen Leichen im Keller der Webseitengestaltung für viel Ärger
sorgen. Um so wichtiger ist es, sich über die rechtlichen Gefahrenlagen bei der
Webgestaltung im Klaren zu sein. Ein Prolembewustsein hinsichtlich rechtlicher
Fallstricke kann somit für den Webdesigner zeit- und geldraubende Streitigkeiten
mit dem Kunden oder Dritten vermeiden. Nachfolgend erfahren Sie, auf welche
Punkte Sie bei der Gestaltung von Internetseiten für Ihre Kunden aus rechtlicher
Sicht achten müssen:
Professionelle
Webseitengestalter übernehmen heute für Ihre Kunden oftmals Komplettleistungen.
Diese umfassen neben der Domainregistrierung das Gestalten von Seiten, die
Entwicklung von Internetshops sowie die Verwendung von urheberrechtlich
geschütztem Material.
Domainregistrierung
Kritisch
wird es schon in dem Moment, in dem ein Kunde den Webdesigner bitten, für ihn
eine Internetdomain zu registrieren. Eine seriöse Registrierung erfolgt immer im
Namen des Kunden, der dann Domaininhaber wird. Häufig ist auch der Fall zu beobachten, dass der Webdesigner im
eigenen Namen eine Domain für einen Kunden registriert. Später kann dann Streit
entstehen, wem die Domain überhaupt gehört.
Bei
einer Domainregistrierung muss immer darauf geachtet werden, ob nicht Namens-
oder Markenrechte Dritter verletzt werden. Grundsätzlich gilt das sogenannte
Prioritätsprinzip, d.h. derjenige der zuerst eine Domain registriert, darf sie
auch behalten. Dem entgegenstehen Namen oder Firmenrechte. Hier kommt es immer
wieder zu Kollisionen, weil es mehr als eine Familie Müller in Deutschland gibt.
Auch Firmen haben oftmals über das Bundesgebiet verteilt, gleiche Namen. Es
empfiehlt sich daher, über einschlägige Suchmaschinen vor der Registrierung zu
prüfen, ob Kollisionen möglich sind. Auf die Topleveldomain kommt es hierbei
nicht an. Wesentlich mehr Ärger kann man sich bei einer Registrierung eines
Domainnamen einhandeln, der gleichzeitig als Wortmarke geschützt ist. Nach nicht
ganz einheitlicher Rechtsprechung reicht bereits die Registrierung zur
Markenrechtsverletzung.
Auf
die Inhalte der Domain kommt es nach der Registrierung nicht an. So kann bereits
eine leere Seite zu entsprechenden markenrechtlichen Ansprüchen führen. Besonders tückisch ist es, wenn der
Webdesigner auf der vorläufig leeren Seite nur kurz angibt, dass seine Firma
hier in Zukunft Gestaltungen vornehmen wird. Der Webdesigner ist in diesem
Augenblick Nutzer der Seite und setzt sich Ansprüchen aus. Ob eine Marke
entsprechend registriert worden ist, kann kostenlos beim Deutschen Patent- und
Markenamt und unter https://dpinfo.dpma.de
recherchiert werden.
Urheberrecht
Bei
der Frage der Gestaltung der Seite tauchen immer wieder urheberrechtliche
Probleme auf. Die für den Kunden gestaltete Internetseite verfügt nur in den
seltensten Fällen über einen eigenen urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht
schützt Werke dann, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Nicht jedes
Logo oder jedes neue Webdesign unterscheidet sich so erheblich von den bisher
dargewesenen, dass quasi automatisch ein Urheberrecht entsteht. Somit verstößt
auch das Abkupfern von gut gestalteten Webseiten nicht automatisch gegen das
Urheberrecht außer es wird quasi 1:1 der Quellecode von einer Seite übernommen.
Die Übernahme von Designvorlagen oder Ideen ist grundsätzlich möglich. Dies gilt
um so mehr, als dass sich bei der Webseitengestaltung gewisse Standarts
herausgebildet haben, was beispielsweise die Positionierung von Links oder
Frames angeht. In der Praxis ist hierbei oft zu beobachten, dass schriftliche
Vereinbarungen über die Nutzung von Logos oder Fotos, die durch den Webdesigner
erstellt werden, oftmals nicht getroffen werden. Es ist daher unbedingt zu
empfehlen Nutzungsrechte, die aufwendige Gestaltungen betreffen, ausdrücklich zu
regeln. Schnell kann sonst Streit
darüber entstehen, wenn der Kunde ein
durch den Webdesigner gestaltetes Logo für den Internetauftritt,
beispielsweise auch für Verkaufsprospekte, verwendet. Umgekehrt gelten Vorteile
einer klaren Vereinbarung natürlich auch für den Kunden, der sich, wie die
Erfahrung zeigt, oft erstmalig mit der Gestaltung seiner Webseite Gedanken über
Logos oder ein cooperated design macht, das er natürlich in anderem Zusammenhang
ebenfalls verwenden möchte. In einem schriftlichen Vertrag sollte der
Webdesigner daher genau regeln, wofür der Kunde seine Grafiken und Gestaltungen
verwenden darf. Im Rahmen von sogenannten Lizenzvereinbarungen kann dem Kunden
ein entsprechendes Nutzungsrecht zur Weiterverwendung von Logos, Bildern oder
Designvorlagen bspw. Flyern oder Werbeprospekten eingeräumt werden. Um Klarheit
zu schaffen sollte für den Fall, dass der Kunde dies nicht wünscht, deutlich
geregelt werden, dass sich die Nutzungsrechte des Kunden an Grafiken bspw.
ausschließlich auf einen bestimmten Internetauftritt beziehen. Wie kompliziert
ein Ecommerceauftritt ist, zeigt ein genauerer Blick in § 312 e Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei jegliches Lieferung von Waren oder Erbringung von
Dienstleistungen im Internet muss der Kunde bspw. ein angemessenes, wirksames
und zugängliches technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit deren
Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
Ein praktischer Tipp lautet somit: Kein Bestellvorgang ohne
Korrekturmöglichkeit. Die Tücke liegt auch hier im Detail. Schon aus der
Gesetzesformulierung ergibt sich, dass im Rahmen eines Bestellablaufes darauf
geachtet werden muss, dass der Kunde durch den Bestellvorgang geführt wird, und
vor dem endgültigen Abschicken entsprechende Korrekturmöglichkeiten haben
muss.
Alles
nur kopiert?
Urheberrechtsverletzungen
bei der Gestaltung von Webseiten sind Gang und Gäbe, werden dadurch jedoch nicht
legaler. Es sind hier mehrere Konstellationen denkbar. Oft ist es auch so, dass
Webdesigner Inhalte, Fotos, Logos oder Grafiken für den Kunden selbst besorgen,
ohne mit dem Urheber entsprechende Lizenzvereinbarungen zu treffen. Fremde
Inhalte sind von Internetseiten schnell kopiert und werden, so zeigt die
praktische Erfahrung, in Internetauftritte eines Kunden eingebaut. Hier drohen
in erster Linie dem Kunden Abmahnungen und Schadenersatzansprüche sowie nicht
unerhebliche Rechtsverfolgungskosten des Urhebers. Der Kunde hat jedoch die
Möglichkeit, bei einer Pflichtverletzung des Webdesigners diese Forderung an diesen
durchzureichen, so dass letztlich der Webdesigner zahlen muss. Ein beliebter
Fehler ist in diesem Zusammenhang die Gestaltung von Anfahrtsskizzen und -plänen
zum Firmenort des Kunden. Oftmals wird lediglich ein Ausschnitt aus einen
Stadtplan eingescannt und in die Homepage des Kunden mit eingebaut. Die
Stadtplanverlage sind mittlerweile darauf spezialisiert, diese Verstöße zu
recherchieren und abzumahnen, wobei die Anwalts- und Lizenzkosten selten unter
1.000,00 Euro betragen. Wie die Praxis zeigt, sind illegale Stadtplankopien
beispielsweise durch die Google- Bildersuche leicht zu finden, da sie immer
wieder den Namen anfahrt.jpg oder stadtplan.jpg tragen. Daher ist am Beispiel
der Anfahrtsskizzen zu empfehlen, diese selbst zu zeichnen, eine Leistung, die
nach vorheriger Vereinbarung, auch gegenüber dem Kunden abgerechnet werden kann.
Einfach
e-commerce?
Gerade
gewerbliche Internetauftritte unterliegen heutzutage vielfältigen rechtlichen
Anforderungen. So ist z. B. jeder gewerbliche Anbieter verpflichtet, eine
sogenannte Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG vorrätig zu halten, die genau den
gesetzlichen Vorgaben entsprechend über seine Identität informieren muss. Die
Anbieterkennzeichnung selbst muss unmittelbar erreichbar sein, so dass sich
anbietet, diese in einem Außenframe unterzubringen, wo sie jederzeit durch den
Besucher der Internetseite eingesehen werden kann. Die Rechtsprechung zu diesem
Thema ist relativ unüberschaubar. So ist bspw. eine Anbieterkennzeichnung die
erst nach 2. Klicks erreicht werden kann, als nicht zulässig angesehen worden.
Gleiches gilt für eine Anbieterkennzeichnung, die sich hinter dem Begriff
"Backstage" verbirgt, als nicht ausreichend angesehen worden. Auch wenn der
Webseitenbesucher 4-5 DIN A4 Seiten nach unten scrollen muss, um die
Anbieterkennzeichnung am Ende der Seite anzuklicken, erfüllt der Kunde die gesetzlichen Vorgaben nicht.
Eine
ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung gehört zu den Basics eines gewerblichen
Internetauftrittes. Gemäß § 6 Teledienstegesetz muss diese den Namen und die
Anschrift des Anbieter enthalten. Bei juristischen Personen muss noch der
vertretungsberechtigte, wie bspw. der Geschäftsführer oder der Vorstand mit
angegeben werden. Postfachadressen sind im Übrigen im Rahmen einer
Anbieterkennzeichnung nicht ausreichend. Nach aktueller Rechtsprechung muss
sogar eine Telefonnummer neben der e-Mail-Adresse angegeben werden. Immer wieder
vergessen wird auch die Angabe der Registernummer, des Handelsregisters bei
juristischen Personen. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer muss nur dann
angegeben werden, wenn der Kunde diese auch tatsächlich hat.
Erst
recht kompliziert wird die Anbieterkennzeichnung bei Berufen, die eine
mindestens 3jährigen Berufsausbildung haben oder bei Hochschulberufen. Hier muss
die Berufsbezeichnung angegeben werden sowie die aufsichtsführende Kammer. Diese
genauen Bezeichnungen können bei Berufsständen wie Anwälten, Ärzten oder
Handwerkern relativ umfangreich sein.
Erst
recht anspruchsvoll wird es bei der Gestaltung von Internetshops oder
e-commerce-Lösungen, da diese umfangreichen gesetzlichen Vorgaben genügen
müssen. Neben einem einwandfreien Bestellablauf, dessen Grundzüge in § 312 e I
BGB geregelt sind, muss oftmals über das Rücktritts- oder Widerrufsrecht
informiert werden.
Beispiel:
§ 312e BGB Pflichten im
elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein
Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder
Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem
Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche
technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde
Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen
kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel
241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich
mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen
Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen
und
4. die Möglichkeit zu
verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form
zu speichern.
Auch
Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre ordnungsgemäße Einbeziehung sind eine
Grundvoraussetzung für einen rechtlich einwandfreien e-commerce-Auftritt. Allein
die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Kunst für sich.
Reicht ein Hinweis irgendwo auf der Internetseite, muss ein Link angegeben
werden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen komplett durchgescrollt werden oder
ist eine ausdrückliche Bestätigung im Formular notwendig? Dies sind alles
Fragen, die vor Erstellung eines Internetauftrittes geklärt werden müssen.
Anerkannt ist im Übrigen, dass ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen
verbunden mit einem Link im Bestellablauf ausreichend ist, um die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden in den Vertrag mit einzubeziehen. In der Praxis
ist immer wieder zu beobachten, dass Webdesigner diese Leistungen als
Komplettleistung quasi mit übernehmen. Sie tun weder sich noch dem Kunden einen
Gefallen damit. Zum Einen sind die rechtlichen Ansprüche an einen
ordnungsgemäßen Internetauftritt hoch und werden durch aktuelle Gerichtsurteile
zum Onlinerecht immer weiter präzisiert. Zum Anderen stellt beispielsweise die
Überlassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Kunden eine
Rechtsberatung dar, die nur Anwälten erlaubt ist.
Vorsicht
bei verbotener Rechtsberatung
Das
Rechtsberatungsgesetz verbietet insofern Rechtsunkundigen entsprechende
Beratungsleistungen, so dass diese Leistungen dem Webdesigner nicht erlaubt sind
und sogar bußgeldbewährt sind. Unabhängig davon, dass der Webdesigner diese
Leistungen gar nicht erbringen darf, haftet er für die Richtigkeit seiner
Angaben, wenn dort Fehler auftreten. Spätestens wenn der Kunde, der sich auf die
Angaben des Webdesigners verlassen hat mit der erstem Abmahnung beim Webdesigner
vorstellig wird, besteht Handlungsbedarf. Im Rahmen der Vertragsgestaltung
sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, dass Inhalte sowie Abläufe auf
der Seite durch den Kunden vorgegeben werden und es nur Aufgabe des Webdesigners
ist, diese entsprechend den Kundenvorgaben umzusetzen. Nur so kann verhindert
werden, dass der Webdesigner für Leistungen die außerhalb des technischen
Gestaltungsbereiches liegen, auch noch die Haftung übernehmen muss. Es sollte
daher der Kunde regelmäßig vor Gestaltung eines e-commerce-Auftrittes an
versierte Anwälte verwiesen werden, die diesen Auftritt mit vorbereiten.
Fazit:
Getrost
dem alten Anwaltsgrundsatz, dass man sich nur auf das verlassen kann, was man
schwarz auf weiß nach Hause tragen kann, sollten Webdesigner ihre vertraglichen
Verpflichtungen wie aber auch ihre Rechte, beispielsweise an urheberrechtlich
geschützten Werken, mit dem Kunden genauestens vertraglich regeln. Ferner sollte
es Aufgabe des Kunden sein, entsprechende Inhalte oder Vorgaben für eine
rechtliche Gestaltung beizubringen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
6/2004
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