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Urheberrecht
an Webseiten?
Suchmaschinenoptimierte
Webseiten sind urheberrechtlich geschützt
Wieder einmal hatte sich ein Gericht mit
der Frage zu befassen, die einen ganzen Berufsstand umtreibt: Sind Webseiten
durch das Urheberrecht geschützt? Die Rechtssprechung antwortete hierauf stets
mit einem ganz eindeutigen: „es kommt darauf an,“ gewährte den Rechtsschutz
letztlich aber nur sehr zurückhaltend. Nun hat das OLG Rostock
mit Beschluss vom 27. Juni 2007 , AZ 2 W 12/07 entschieden, dass jedenfalls
suchmaschinenoptimierte Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können, wenn
die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den
forderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert.
Grundsätzlich können Webseiten
urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine
gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Diese gilt als erreicht, wenn die
Gestaltung des Internetauftritts besonders individuell ist, d.h. über die
durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht. Dass was alle machen und
können, ist also nicht schützfähig. Diese Allgemeinformel der herrschende
Rechtssprechung formulierten Rostocker Richter im oben genannten Beschluss
:
„Insoweit geht die Gestaltung der
Webseite nicht das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines
Webauftrittes im Internet handwerklich zu leisten
ist.“
Was alle können ist nicht
geschützt
Ob nun bei einer bestimmten Internetseite
die Schöpfungshöhe gegeben ist, kann immer nur für den jeweiligen Einzelfall
beurteilt werden. Wie bereits erwähnt, ist die Rechtssprechung bei der
Anerkennung der Schöpfungshöhe insgesamt jedoch sehr zurückhaltend, wie u.a. im
Urteil des LG Köln vom 20.06.2007 (Az: 28 O 298/04) deutlich wird, in dem es
heißt:
„Allein ein einheitliches Design und eine
alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche genügt indes ... nicht
für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe.“
Für die Webseitengestalter folgt daraus
bedauerlicherweise, dass die durchschnittliche Internetseite wohl nicht
geschützt ist und straffrei kopiert werden darf. Eigentlich unglaublich: Jemand
investiert Zeit und Geld, um eine ansprechende Webseite zu erstellen und jemand
anderes darf diese fremde Arbeitsleistung ungestraft übernehmen. Auf der anderen
Seite lassen sich wohl auch einige Webdesigner von dem bereits bestehenden Ideen
im Netz „anregen.“ Dass geschaut
wird, was und wie es die anderen so machen, findet in jeder Branche statt. Aber
dieses „Geben und Nehmen“ hat natürlich seine (rechtlichen) Grenzen. Und eine
dieser Grenzen auszuloten, war Gegenstand der Streitigkeit vor dem Rostocker
Oberlandesgericht.
Was war
passiert?
Der Kläger ist Webseitengestalter und
forderte von seinem Kunden (Beklagte), dass er als Urheber auf den von ihm
erstellten Internetauftritt genannt wird. Der Kläger erstellte die Webseiten für
die Beklagte mit Hilfe eines Design-Programm als HTML-Datei. Dabei verwendete
der Kläger auf den Webseiten und im Quelltext bestimmte plakative
Alltagsbegriffe, was dazu führte, dass bei Eingabe dieser Begriffe als Suchworte
bei „Google“ die Seite über einen längeren Zeitraum an der Spitze der
Suchergebnisse genannt wurde. In den fertigen Webauftritt der Beklagten hatte
der Kläger einen Hinweis auf die technische Realisierung der Webseite und damit
seiner Urheberschaft eingefügt, den die Beklagte entfernte. Der Kläger beruft
sich auf § 13 UrhG, der besagt:
§ 13 UrhG – Anerkennung der
Urheberschaft.
Der Urheber hat das Recht auf
Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit
einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden
ist.
Als Urheber auf den von ihm erstellten
Internetpräsenz genannt zu werden kann der Beklagte nur dann verlangen, wenn die
Webseiten tatsächlich dem Urheberschutz unterliegt, also die nötige
Schöpfungshöhe erreicht hat.
Die
Entscheidung
Zunächst klärten die Richter, dass die
klägerischen HTML-Webseiten als Computerprogramm nicht geschützt ist. Ein
Computerprogramm gemäß § 69a UrhG liegt nur dann vor, wenn es eine Folge von
Befehlen enthält, die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufs benutzt
werden können. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:
„Webseiten, die lediglich auf einer
HTML-Datei basieren, sind deshalb regelmäßig keine Computerprogramme. Denn der
HTML-Code allein enthält keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen, die
dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu
veranlassen.
Vielmehr werden mit Hilfe der im Internet
gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung niedergelegt und Texte sowie
Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext einer Webseite bewirken
daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert
werden kann. ... “
Einfache HTML-Seiten sind nicht
geschützt
Eine eigene Schöpfung eines
Computerprogramms durch den Kläger lehnten die Richter auch deshalb ab, weil
sich der Kläger eines Designprogramms bediente, wohl eines HTML-Generators, bei
dem auf einer benutzerfreundlichen Oberfläche die gewünschten
Gestaltungselemente und Funktionen der Webseite mit der Computermaus ausgewählt
werden können und dann der HTML-Generator den Quellcode der Seite selbständig
generiert.
Allerdings gewährten die Richter der
Seite dennoch den Schutz aus dem Urheberrecht und zwar als sogenanntes
„Sprachwerk.“ Nach den Urteil sind suchmaschinenoptimierte Internetseiten als
sogenannte Sprachwerke urheberrechtlich geschützt, wenn die Verwendung von
Meta-Tags dazu führt, dass die Seite in den Ergebnislisten der Suchmaschinen an
der Spitze aufgeführt wird. Denn die Auswahl der Suchbegriffe aus der
Alltagssprache und deren Einfügung in die Seite stellt eine persönliche geistige
Schöpfung gemäß § 2 Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dar.
In der Urteilsbegründung heißt es:
„Die sprachliche Gestaltung durch den
Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der
plakativen Suchwörter „...“ in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine
„Google“ unter den ersten Suchergebnissen erscheint.
...
Weil den die Suchmaschinen im Internet
ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten
Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in
Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der
Suchmaschinen-Optimierung eine erhebliche Bedeutung
zu.“
Darin liegt die geistige Schöpfung des
Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.„
Nach dieser Entscheidung besteht die
eigentlich schützenswerte Leistung also nicht darin eine hübsche, gut
funktionierende Seite zu basteln, sondern aus der Alltagssprache solche Begriffe
auszuwählen, die von den künftigen Interessenten als mögliche Suchbegriffe in
die Suchmaschine eingetragen werden und diese Begriffe so in die Webseite
einzupflegen, dass sie von den Suchrobots der Suchmaschinen entsprechend „gut
bewertet“ werden und so die Webseite als eines der ersten Suchergebnisse genannt
wird.
„Die durch geschickte Auswahl und
Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine
beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers. Die auf diese Weise
vorgenommene Gestaltung verschafft den Webseiten eine individuelle Prägung und
hebt sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer
Anbieter von Häusern heraus.“, so die Kammer des OLG
Rostock.
Es ist durchaus berechtigt zu fragen,
inwieweit dies noch etwas mit dem Urheberrecht, also dem Kunstrecht zu tun hat.
Webseitengestalter muss genannt werden
Da die Webseiten also Urheberrechtschutz
genießen, war der Beklagte aus § 13 UrhG verpflichtet, den Kläger als Urheber
namenlich auf den von ihm erstellten Seiten zu nennen.
In welcher Form die Namensnennung
erfolgt, also ob der bürgerliche Name des Programmierers oder die Firma unter
der er tätig ist genannt wird und an welcher Stelle auf dem Internetauftritt er
genannt wird, ist Vereinbarungssache der Parteien. In unserer
Beratungspraxis tauchen immer
wieder Fälle auf, bei denen entsprechende Vereinbarungen in den
Websdesign-Verträgen fehlen und es daher zu Streitigkeiten zwischen den
Vertragsparteien kommt. Das muss nicht sein! In einer entsprechende Klausel des
Webdesign-Vertrag bzw. Softwareerstellungsvertrag sollte klar geregelt werden,
in welcher Art und Weise die Namensnennung realisiert wird oder – was auch
möglich ist -, ob der Webseitengestalter auf sein Namensnennungsrecht
verzichtet.
Fazit:
Grundsätzlich können Webseiten
urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings sieht die Rechtssprechung eine
Schutzfähigkeit nur dann als gegeben an, wenn die Webseiten über die
durchschnittliche Gestaltung hinausgehen. Damit dürften also viele Seiten
ungeschützt bleiben. Zwar könnte das unerlaubte Kopieren einer Internetseite
oder Teilen davon auch ein Wettbewerbsverstoß darstellen, da dies zunächst eine
unerlaubte Übernahme einer fremden Leistung darstellt. Dieser
wettbewerbsrechtliche Schutz besteht grundsätzlich auch dann, wenn eine
Internetseite die nötige Schöpfungshöhe nicht erreicht und den Urheberrecht
nicht unterfällt. Bei der Annahme einer unerlaubten Leistungsübernahme sind die
Gerichte jedoch noch zurückhaltender als beim Urheberrechtsschutz. Die oben
genannte Entscheidung des LG Köln vom 20.06.2007 (Az: 28 O 298/04) bildet eine
seltene Ausnahme: darin sahen die Richter im Abkupfern einer gesamten besonders
individuell gestalteten Webpräsenz als eine unerlaubte Übernahme einer fremden
Leistung an.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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