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Tut nicht weh: Ein
Webdesign-Vertrag
Was sollte ein Webdesign-Vertrag regeln?
Wer
sich im Internet präsentieren will, braucht eine Webseite. Für die Erstellung
von Webseiten werden regelmäßig Webdesigner, häufig aber auch Freunde oder
Bekannte beauftragt. Wie die Beratungspraxis immer wieder zeigt, werden in
diesem Bereich selten konkrete Verträge geschlossen. Solange sich alle einig
sind, ist dies auch kein Problem. Was aber, wenn der Webdesigner nicht
rechtzeitig fertig wird oder etwas ganz anderes programmiert? Kann der
Auftraggeber kündigen? Und muss er dann trotzdem eine Vergütung zahlen? Oder
was, wenn der Dienstleister Bilder, Texte oder Skripte verwendet, an denen er
gar keine Rechte besitzt?
Weiterhin
stellt sich im Verlauf der Nutzung bzw. einer geplanten Veränderung des
Internetauftrittes die Frage, welche Rechte habe ich als Auftraggeber überhaupt
an diesen Webseiten? Darf ich sie verändern oder an Dritte übertragen? Dann wäre
es schön, einen Vertrag zu haben, der all das regelt.
Verträge
sichern beide Seiten ab
Die
Gestaltung und Programmierung einer Webseite ist ein Projekt, welches besonders
bei umfangreichen Webauftritten eine konstruktive Zusammenarbeit beider
Vertragsparteien erfordert. Oftmals aber ist es die erste Internetpräsenz, die
der Auftraggeber erstellen lässt, weshalb er u. U. weder die technische
Umsetzbarkeit noch den tatsächlichen Arbeitsaufwand seiner -oftmals diffusen
Vorstellungen über seine Wunschseiten - einschätzen kann. Hinzukommt, dass die
Parteien sich häufig noch nicht kennen und in diesem Projekt das erste Mal
zusammenarbeiten. Gerade in solchen Situationen, in denen das Arbeitsziel noch
unkonkret und der Vertragspartner unbekannt ist, bringt ein Vertrag eine gewisse
Seriösität in das Vorhaben, da er
beide Seiten zwingt, sich realistische Vorhaben und Meilensteine zu setzen. Ein
Vertrag bietet letztlich Sicherheit für beide Seiten!
Erfolgreiche,
d. h. vor allem innerhalb des gesetzten Zeitfensters fertig gestellte
Web-Projekte sind neben der Design-Entwicklung und der IT vor allem Ergebnis
eines guten Projektmanagements. Wer jedoch schon einmal größere Web-Projekte von
Anfang bis Ende begleitet hat, muss feststellen, dass die bekannten
Projektmanagement-Methoden wegen der Besonderheiten von Software-Projekten nur
sehr bedingt angewendet werden können. Ein konkreter Vertrag mit einer präzisen
Leistungsbeschreibung, einer Haftungs- und Rechteklausel sowie eines Zeitplans
sorgt dafür, das Ziel nicht aus den Augen zu verlieren und dient letztlich auch
der Problemvermeidung.
Die
Leistungsphasen des Webdesign-Vertrags
Je
nach Umfang des zu erstellenden Internetauftrittes werden regelmäßig
verschiedene Leistungsphasen vereinbart. Bei größeren Projekten wird zunächst
ein Pflichtenheft erarbeitet, welches neben dem Umfang dem Design der
Funktionalitäten auch die Anforderungen an die Softwareprogrammierung
einschließlich der zu verwendenden Programmiersprachen enthält. Bei kleineren
Projekten sind die nachfolgenden drei Leistungsphasen in der Regel
ausreichend:
Konzeptphase: Die Webseiten werden in
ihrer Struktur, Gliederung, Platzierung von Links/Grafiken und die Einbindung
besonderer Anwendungen, Formulare und Datenbanken konzepiert. Hierbei ist es
Vereinbarungssache, ob der Auftraggeber oder der Webdesigner das erste Konzept
von der Webpräsenz erstellt.
Entwurfsphase: Auf Grundlage des
Konzeptes wird ein Entwurf der Internetpräsenz erstellt und dem Auftraggeber
vorgelegt. Wie viele Entwürfe erstellt werden und wie oft diese Entwürfe
korrigiert werden können, ist ebenfalls Verhandlungssache. Zwei Entwürfe sind in
jedem Falle empfehlenswert, um einen Vergleich zu haben.
Fertigstellungsphase: Hat sich der
Auftraggeber für einen Entwurf entschieden, wird auf dessen Basis die
Internetpräsenz in gebrauchstauglicher und einsatzfähiger Form fertig
gestellt.
Je
präziser und detaillierter in der Konzeptphase die Anforderungen ausgearbeitet
wurden, die die Webseiten erfüllen sollen, je größer ist die Wahrscheinlichkeit,
dass das Projekt erfolgreich und im gesteckten Zeitfenster fertig gestellt wird.
Für den Webdesigner ist das Pflichtenheft/das Konzept das Leistungsversprechen,
welches er abgibt und an dem man sich letztlich auch festhalten lassen muss.
Erst wenn er nicht die darin
versprochenen Leistungen erfüllt hat, kann er vollständige Zahlung
verlangen.
Abnahme
der Endversion und Vergütung
Entspricht
die Endversion dann den Vorgaben und Vorstellungen des Auftraggebers, nimmt
dieser die Webseite als vertragsgemäße Leistung ab. Ein Webdesign-Vertrag ist
als Werklieferungsvertrag zu
qualifizieren, womit hauptsächlich die kaufrechtlichen Vorschriften Anwendung
finden. Daher ist zwar eine konkrete Abnahme wie es das Werkvertragsrecht
vorsieht, grundsätzlich nicht erforderlich. Um jedoch im Projekt genau den
Zeitpunkt markieren zu können, in dem der Webdesigner seine Vertragsleistung
erfüllt und der Auftraggeber mithin zur Zahlung verpflichtet ist, empfiehlt sich
gleichwohl eine Abnahme durchzuführen. Dies kann beispielsweise nach
erfolgreicher Installation der Internetpräsenz oder aber erst nach Durchlaufen
verschiedener Testszenarien erfolgen. Mit Abnahme der Webseite und Übergabe der
entsprechenden Dokumentationen kann der Dienstleister die vollständige
vereinbarte Vergütung fordern.
Bezüglich
der Vergütung finden sich in der Praxis verschiedene Regelungen: Festpreise für
kleinere Projekte oder Vergütung nach Zeitaufwand oder eine Kombination aus
Beiden. Aus Sicht des Dienstleisters ist in jedem Falle vorteilhaft,
Abschlagszahlungen nach Fertigstellung bestimmter Teilleistungen fordern zu
können, da bei größeren Projekten stets das Risiko besteht, dass der
Auftraggeber das gesamte Projekt aufgibt oder insolvent wird.
Haftung
des Webdesigners
Eine
der wichtigsten Fragen bei Verträgen ist stets die Haftung des
Leistungserbringers. Hier wird der Webdesigner seine Haftung einschränken
wollen. Jedoch hat ihm der Gesetzgeber hierfür klare Grenzen gesetzt, d. h. ein
kompletter Haftungsausschluss ist unwirksam. Vertragstechnisch wird daher
oftmals versucht, über die Leistungsbeschreibung die Haftung einzugrenzen.
Jedoch unterliegen derartige einschränkende Leistungsklauseln dann auch der
AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle und können vom Gericht für unzulässig erklärt
werden. Da an die Stelle einer unwirksamen Klausel stets die entsprechenden
gesetzlichen Vorschriften treten und diese oftmals für den Webdesigner ungünstig
sind, ist Vorsicht bei der Formulierung von Leistungs- und Haftungsklauseln
geboten.
Haftung
des Auftraggebers für den Inhalt der Webseite
Der
Auftraggeber hingegen haftet in vollem Umfange gegenüber Dritten für
Rechtsverletzungen auf der Webseite, weshalb er die Haftung des Webdesigners
regelmäßig ausweiten will. Hat der Webdesigner beispielsweise ein Foto, einen
Kartenausschnitt für die Anfahrtsskizze oder einen Text verwendet, an denen er
keine Nutzungsrechte hält, haftet zunächst der Auftraggeber als Webseiteninhaber
für die Urheberrechtsverletzung. Erhält dieser dann vom
Rechteinhaber eine Abmahnung mit der
Aufforderung Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zu zahlen, fragt sich,
inwieweit Rückgriffsansprüche gegen den Webseitenersteller bestehen. Eine
Regelung, wer die Inhalte der Webseite zur Verfügung stellt und wer dafür
haftet, ist also essenziell. Es passiert sehr oft, dass selbst professionelle
Webseitendesigner fremdes Material verwenden, ohne die erforderlichen
Nutzungsrechte einzuholen, wofür dann zunächst der Webseiteninhaber einstehen
muss.
Der
Programmierer sollte der Aufforderung seines Auftraggebers "mal schnell ein paar
Fotos aus dem Internet zu besorgen" in jedem Falle widerstehen oder den
Auftraggeber in jedem Falle schriftlich auf die rechtliche Problematik hinweisen
und somit versuchen, die Haftung für dieses Verhalten dem Auftraggeber
zuzuordnen.
urheberrechtliches
Nutzungsrecht an der Webseite
Die
Arbeitsergebnisse des Webdesigners können urheberrechtlich geschützt
sein. Daher sollte der Vertrag auf jeden Fall regeln, welche
urheberrechtlichen Nutzungsrechte dem Auftraggeber daran zustehen: Erhält er die
exklusiven Rechte am Design oder muss er damit rechnen, dass Dritte das gleiche
Design nutzen? Darf er die Webseite verändern? Darf er sie im Ganzen oder
Inhalte daraus Dritten übertragen? Ist es dem Auftraggeber gestattet, das Design
auf einer anderen Domain zu verwenden? Darf er das Design, das Foto oder die
Grafik von der Seite auch einer Broschüren abdrucken oder auf dem Briefpapier
verwenden?
Diese
Fragen sollten vom Vertrag abgedeckt sein. Dabei können undifferenzierte
Regelungen wie "alle Rechte werden übertragen" durchaus problematisch und
insgesamt unwirksam sein. Diese Unwirksamkeit hat zur Folge, dass die
Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes uneingeschränkt gelten, die regelmäßig
vorteilhaft für den Urheber, also den Webdesigner sind.
Die
Ausgestaltung der Klausel über die Rechteeinräumung hängt nicht zuletzt davon
ab, ob der Webdesigner als externer Dienstleister tätig wird oder ob dies ein
angestellter Programmierer im eigenen Hause ist. Lesen Sie hierzu auch unseren
Beitrag zum Thema "Urheberrechte bei Angestellten und freien
Programmierern".
Aus
Sicht des Webdesigners empfiehlt sich, die Einräumung von urheberrechtlichen
Nutzungsrechten von der vollständigen Bezahlung der Vergütung abhängig zu
machen.
Inhalt
eines Webdesign-Vertrages
In
einem Vertrag sollte daher in jedem Falle enthalten sein:
- Beschreibung des
Leistungsgegenstandes
-
eine Beschreibung der Leistungsphasen mit konkreter Pflichtenverteilung
-
die Abnahme, Vergütung, Zahlungsmodalitäten
-
Gewährleistung, Haftung
-
eine Regelung zu den urheberrechtlichen Nutzungsrechten an der Webseite
-
ggf. Leistungszeiten, Fertigstellungstermin, Kündigung
Oftmals
übernimmt der Webseitenersteller weitere Leistungspflichten, wie die Beschaffung
der Internetdomain, das Web-Hosting der fertig gestellten Internetpräsenz oder
die anschließende Pflege der Seiten. Auch diese Leistungen sollten sich in dem
Vertrag wiederfinden.
Bei
der Erstellung oder Überprüfung eines Webdesignvertrag beraten wir Sie
gerne.
Ihre
Ansprechpartnerin für Fragen zum Urheber- und Medienrecht ist Frau
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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