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Energiesparende Waschmaschinen:
Energieeffizenzklasse A+ gibt es nicht –
Abmahnung droht wegen
Herstellerangaben
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Nach Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)
sind Waschmaschinen mit einer Energieeffizienzklasse zu
kennzeichnen. Die entsprechenden Informationspflichten nach EnVKV gelten auch
bei Angeboten im Internet. Bei Waschmaschinen erfolgt die Kennzeichnung der
Energieeffizienzklasse, d. h. aufsteigend durch die Buchtstaben A-G. Die
Definition der Energieeffizienzklasse ergibt sich aus dem Anhang IV der
Richtlinie 95/12/EG. Die Energieeffizienzklasse A darf vom Hersteller angegeben
werden, wenn der Energieverbrauch in Kilowattstunde pro Kilogramm Wäsche im
Standardprogramm "Baumwolle 60 Grad" gem. eines Prüfungsverfahren kleiner = 0,19
ist. Soweit so gut.
Mittlerweile ist die Technik
jedoch fortgeschritten, so dass der höchste Energieverbrauch, der zulässig ist,
um mit der Energieeffizienzklasse A werben zu können, durch die Hersteller
unterschritten wird. Auf diese Tatsache möchten die Hersteller gerne hinweisen,
so dass es sich bei einigen Herstellern eingebürgert hat, die
Energieeffizienzklasse "A+" oder "APLUS" anzugeben. Diese Energieeffizienzklasse
ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und kann wettbewerbsrechtlich ganz
erhebliche Probleme bereiten. Nach unserer Kenntnis werden bzw. wurden
Waschmaschinen des Typs AEG Lavamat 86820 sowie Wosch WAE 24140 mit der
Energieeffizienzklasse A+ beworben.
Die Bewerbung mit
nicht existenten Energieeffizeenzklassen ist jedoch wettbewerbswidrig gem. § 4
Nr. 11 UwG und wird zurzeit auch verstärkt abgemahnt. Auch die Rechtsprechung
hat sich der Ansicht der Abmahner angeschlossen, dass so nicht geworben werden
darf (LG
Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Aktenzeichen: 41 O 1313/07
). Die Angabe der
Energieeffizienzklasse "A Plus" entspricht, so dass Gericht nicht den
Kennzeichnungsvorschriften, welche den Interessen der Marktteilnehmer
insbesondere den Verbrauchern dienen und somit Marktverhaltensregelungen im
Sinne § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Des Weiteren liegt eine Irreführung vor, da
eine bessere Energieeffizienz gar nicht vorliegen kann, da die Anwendung der
Energieeffizienzklasse A nach unten nicht begrenzt ist. Zudem könne der Eindruck
entstehen, dass es noch bessere Energieeffizienzklassen als "A" gebe, deren
definierte Voraussetzung nur das jeweilig beworbene Gerät erfüllt.
Diese Entscheidung ist insofern tückisch,
als dass sich Internethändler die Angabe der Energieeffizienzklasse ja nicht
ausdenken, sondern sich auf die Herstellerangaben verlassen. Dies lässt jedoch
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Händler nicht
entfallen (LG Dresden).
Es ist somit ein Einfaches, über
entsprechende Suchmaschinen Händler ausfindig zu machen, die bestimmte
Waschmaschinentypen, wie bspw. AEG oder Bosch anbieten und sich auf die
Energieeffizienzangaben des Herstellers verlassen. Allein die Tatsache, dass der
Händler sich auf die Herstellerangabe verlassen hat, hilft ihm bei einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht viel. Ob gegebenenfalls
Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller in Betracht kommen ist noch nicht
abschließend nicht geklärt.
Wir empfehlen daher dringend, bei den
Energieeffizienzangaben von Herstellern kritisch zu sein, insbesondere sollte
die Angabe der Energieeffizienzklasse "A Plus" bei Waschmaschinen auf jeden Fall
vermieden werden.
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Infos: Abmahnfalle
Energiekennzeichnungspflichten
Ihr Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard,
Rostock
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