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Energiesparende Waschmaschinen: Energieeffizenzklasse A+ gibt es nicht –

Abmahnung droht wegen Herstellerangaben

 

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Nach Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) sind Waschmaschinen mit einer Energieeffizienzklasse zu kennzeichnen. Die entsprechenden Informationspflichten nach EnVKV gelten auch bei Angeboten im Internet. Bei Waschmaschinen erfolgt die Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse, d. h. aufsteigend durch die Buchtstaben A-G. Die Definition der Energieeffizienzklasse ergibt sich aus dem Anhang IV der Richtlinie 95/12/EG. Die Energieeffizienzklasse A darf vom Hersteller angegeben werden, wenn der Energieverbrauch in Kilowattstunde pro Kilogramm Wäsche im Standardprogramm "Baumwolle 60 Grad" gem. eines Prüfungsverfahren kleiner = 0,19 ist. Soweit so gut.

 

Mittlerweile ist die Technik jedoch fortgeschritten, so dass der höchste Energieverbrauch, der zulässig ist, um mit der Energieeffizienzklasse A werben zu können, durch die Hersteller unterschritten wird. Auf diese Tatsache möchten die Hersteller gerne hinweisen, so dass es sich bei einigen Herstellern eingebürgert hat, die Energieeffizienzklasse "A+" oder "APLUS" anzugeben. Diese Energieeffizienzklasse ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und kann wettbewerbsrechtlich ganz erhebliche Probleme bereiten. Nach unserer Kenntnis werden bzw. wurden Waschmaschinen des Typs AEG Lavamat  86820 sowie Wosch WAE 24140 mit der Energieeffizienzklasse A+ beworben.

 

Die Bewerbung mit nicht existenten Energieeffizeenzklassen ist jedoch wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UwG und wird zurzeit auch verstärkt abgemahnt. Auch die Rechtsprechung hat sich der Ansicht der Abmahner angeschlossen, dass so nicht geworben werden darf (LG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Aktenzeichen: 41 O 1313/07 ). Die Angabe der Energieeffizienzklasse "A Plus" entspricht, so dass Gericht nicht den Kennzeichnungsvorschriften, welche den Interessen der Marktteilnehmer insbesondere den Verbrauchern dienen und somit Marktverhaltensregelungen im Sinne § 4 Nr. 11 UWG darstellen. Des Weiteren liegt eine Irreführung vor, da eine bessere Energieeffizienz gar nicht vorliegen kann, da die Anwendung der Energieeffizienzklasse A nach unten nicht begrenzt ist. Zudem könne der Eindruck entstehen, dass es noch bessere Energieeffizienzklassen als "A" gebe, deren definierte Voraussetzung nur das jeweilig beworbene Gerät erfüllt.

 

Diese Entscheidung ist insofern tückisch, als dass sich Internethändler die Angabe der Energieeffizienzklasse ja nicht ausdenken, sondern sich auf die Herstellerangaben verlassen. Dies lässt jedoch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den jeweiligen Händler nicht entfallen (LG Dresden).

 

Es ist somit ein Einfaches, über entsprechende Suchmaschinen Händler ausfindig zu machen, die bestimmte Waschmaschinentypen, wie  bspw. AEG oder Bosch anbieten und sich auf die Energieeffizienzangaben des Herstellers verlassen. Allein die Tatsache, dass der Händler sich auf die Herstellerangabe verlassen hat, hilft ihm bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht viel. Ob gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller in Betracht kommen ist noch nicht abschließend nicht geklärt.

 

Wir empfehlen daher dringend, bei den Energieeffizienzangaben von Herstellern kritisch zu sein, insbesondere sollte die Angabe der Energieeffizienzklasse "A Plus" bei Waschmaschinen auf jeden Fall vermieden werden.

 

Weiter Infos: Abmahnfalle Energiekennzeichnungspflichten

 

Ihr Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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