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Volkswagen zieht durch: Auch die Abbildung von PKW-Modellen auf Blechschildern kann rechtswidrig sein

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Der Volkswagen-Konzern ist seit 2009 einer der größten Autokonzerne der Welt und hat mittlerweile sogar den japanischen Autobauer Toyota überholt.

Die neue Größe nimmt VW offensichtlich zum Anlass, um verschärft auf die Einhaltung und Durchsetzung seiner Markenrechte zu achten.

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits am 14.04.2011 entschieden hatte, dass die Bildmarke des Volkswagen-Konzerns nicht für unabhängige Werkstattbetriebe, die auch VW-Fahrzeuge reparieren, verwendet werden darf, gibt es jetzt eine weitere Entscheidung, die sich mit der Abbildung markenrechtlich geschützter PKW-Modelle auf Blechschildern beschäftigt. Der Volkswagen-Konzern störte sich daran, dass ein Anbieter Poster, Kunstdrucke, Fotografiedrucke und Blechschilder anbot, auf denen VW-Fahrzeuge abgebildet waren.

Markenrechtlich ging es um die Wortmarke “VW”, die Wortmarke “Volkswagen”, die auch für die Klasse 6 (Kleineisenwaren) und die Klasse 16 (Waren aus Papier, Druckereierzeugnisse) registriert wurden sowie das übliche VW-Logo “VW im Kreis” und die dreidimensionale Marke des VW-Käfer und des VW-Bus.

Nachdem die erste Instanz den Blechschildhersteller verurteilt hatte, legte dieser Berufung ein mit dem Argument, dass die Blechschilder als Erinnerung an eine von VW mit geprägte Epoche und nicht als Werbeschilder verstanden werden würden. Die Darstellung der Fahrzeuge sowie das VW-Logo und das Zeichen “Volkswagen” seien rein beschreibend verwendet worden.

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 10.03.2011, Az.: 6 U 56/10) sah dennoch Unterlassungsansprüche des Volkswagen-Konzerns auf Grund einer sogenannten Rufausbeutung.

Es fehlt zwar an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens. Es heißt insofern jedoch in dem Urteil:

“Es liegt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eher fern, anzunehmen, dass die Klägerin jetzt (noch) zu Werbezwecken historisch aufgemachte Blechschilder anfertigt oder anfertigen lässt mit Modellen, die seit langer Zeit nicht mehr hergestellt und verkauft werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin – wie andere Automobilhersteller – bei ihrer Imagewerbung auf die hier abgebildeten Fahrzeugmodelle als stil- und zeitprägende Kraftfahrzeuge zurückgreift. Soweit dies geschieht, wie bspw. in den Anlagen zur Berufungserwiderung geschehen, wird damit eine für den Verbraucher offenkundige Verbindung zum heutigen Auftreten und zur heutigen Produktpalette der Klägerin geschaffen, was den streitbefangenen Blechschildern “völlig abgeht”.

Es ging dann für die Beklagte leider nachteilig weiter, da das OLG eine Rufausbeutung annahm. Eine Rufausbeutung liegt dann vor, wenn sich das angegriffene Zeichen in die Sogwirkung der älteren Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf oder ihrem Ansehen zu profitieren. Für die Beklagte kam erschwerend hinzu, dass die Blechschilder so gestaltet waren, dass das Fahrzeug und die abgebildeten Marken den einzigen Inhalt der Dekoration ausmachten. Die Beklagte hätte unzählige Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gehabt, um ihren Blechschildern ein “historisierendes” und ggf. “sympatietragendes” Bild der damaligen Fahrzeuge der Klägerin zu geben. Dies dürfte etwas widersinnig sein, da der Kunde, der ein quasi pseudohistorisches Blechschild erwirbt, gerade die historische Anmutung haben möchte und nicht moderne Elemente, die möglicherweise eine Markenrechtsverletzung ausschließen, jedoch den Inhalt des Blechschildes erheblich entwerten.

Vorsicht beim Angebot von Produkten, die VW-Fahrzeuge zeigen

Aus unserer Beratungspraxis ist bekannt, dass Volkswagen in letzter Zeit vermehrt gegen tatsächliche oder mutmaßliche Markenrechtsverstöße vorgeht. Dies gilt bspw. für Spardosen in einer bestimmten Volkswagen-Autoform, Fußmatten oder Ersatzteile.

Händler, die somit im weitesten Sinne Volkswagen-Merchandising-Produkte anbieten, sollten somit sehr vorsichtig sein und ggf. darauf achten, dass es sich um offiziell lizenzierte Produkte handelt oder zumindest diese Produkte von einem deutschen Großhändler / Hersteller bezogen wurden, so dass im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung ggf. Regressansprüche geltend gemacht werden können.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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