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Ähnlich oder identisch:
Wie neue Marken älteren Marken in die Quere kommen
können
Wer
eine neue Marke einführt, die Ähnlichkeiten zu einer bereits bestehenden Marke
aufweist, riskiert eine Abmahnung. Auf Grund der immensen Kosten für die
Bekanntmachung einer Marke am Markt wachen viele Markeninhaber mit Argusaugen
über ihre Markenrechte.
In welchen Fällen eine bestehende Marke Schutz gegen eine neue Marke gewährt
wird
Das
Markengesetz bezweckt einen möglichst umfassenden Schutz der Marke. Aus diesem
Grunde wird die Marke in sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen gegen
Beeinträchtigungen geschützt. Dabei sind 5 Fälle zu unterscheiden:
1.
Die neue Marke ist identisch mit der bereits bestehenden Marke und wird für das
gleiche Produkt benutzt.
2.
Die neue Marke ist mit der bereits bestehenden Marke identisch und wird für ein
ähnliches Produkt benutzt, so dass es zu Verwechslungen kommen kann.
3.
Die neue Marke ist der bereits bestehenden Marke ähnlich und wird für ein
gleiches Produkt benutzt, so dass es zu Verwechslungen kommen kann.
4.
Die neue Marke ist der bereits bestehenden Marke ähnlich und wird für ein
ähnliches Produkt benutzt, so dass es zu Verwechslungen kommen kann.
5.
Die neue Marke ist mit einer im Inland bekannten Marke identisch oder ähnlich,
wird aber für ein gänzlich anderes Produkt benutzt. Selbst wenn in diesem Fall
keine Verwechslungsgefahr besteht, kann gegen die Benutzung der neuen Marke
vorgegangen werden, wenn die neue Marke die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bereits bestehenden bekannten Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Ob
es sich bei den verwendeten Marken um identische Kennzeichen handelt oder ob
identische Produkte angeboten werden, lässt sich noch relativ einfach
feststellen. Zu problematischen Abgrenzungsfragen kann dagegen die Beurteilung
der Ähnlichkeit zwischen den verwendeten Marken oder den angebotenen Produkten
führen.
Ähnlichkeit ist Gift für Marken
Die
Hauptfunktion der Marke liegt nach Ansicht des europäischen Gerichtshofes in der
Gewährleistung der Herkunft der gekennzeichneten Produkte gegenüber den
Verbrauchern. Die Marke soll Gewähr dafür bieten, dass alle mit ihr bezeichneten
Produkte aus dem Verantwortungsbereich eines einzigen Unternehmens kommen. Sind
am Markt mehrere ähnliche Marken vorhanden, kann diese Funktion der Marke
beeinträchtigt werden. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die angesprochenen
Verkehrskreise glauben könnten, dass die betreffenden Produkte aus dem selben
oder aber auch nur aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Werden neue Marken am Markt eingeführt, die mit bereits bestehenden
Marken ähnlich sind, so stellt dies eine erhebliche Gefahr für die
Unterscheidungskraft der bereits bestehenden Marken dar. Werden unter dem neu
eingeführten ähnlichen Marken vergleichbare Produkte minderer Qualität
angeboten, so kann dies auf Grund von Verwechslungen und der daraus
resultierenden Enttäuschungen zu
immensen Schäden für die Inhaber der bestehenden Marken führen. Vor diesem
Hintergrund sollte möglichst frühzeitig und konsequent gegen neu eingeführte
Marken vorgegangen werden, die auf Grund von Ähnlichkeiten zu bereits
bestehenden Marken die Gefahr von Verwechslungen befürchten lassen.
Wann Verwechslungsgefahr auf Grund von Ähnlichkeit gegeben
ist
Im
Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf Grund von Ähnlichkeit sind nach
Ansicht des europäischen Gerichtshofes alle relevanten Umstände des Einzelfalles
umfassend zu beurteilen.
Besonderes
Augenmerk muss auf die Zeichenähnlichkeit in Bild, Klang oder Bedeutung gelegt
werden. Je ähnlicher sich die Marken in diesen Punkten sind, umso eher liegt
eine Verwechslungsgefahr nahe. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass
Verbraucher Marken nicht unmittelbar miteinander vergleichen, sondern sich in
aller Regel an den Eindruck erinnern, den sie von einer bestimmten Marke haben.
Entscheidend ist daher der Gesamteindruck einer Marke. Ist also eine Marke
aufgrund der Verbindung von Schrift- und Bildelementen sehr aufwendig gestaltet,
so können einzelne Gestaltungsdetails gegenüber dem Gesamteindruck in den
Hintergrund treten. Anders kann dies bei Marken sein, die lediglich aus einem
kurzen Begriff bestehen.
Klangliche Verwechslungsgefahr
Die
Verwechslungsgefahr kann sich zunächst aus den ähnlichen Klang der betreffenden
Marken ergeben. So hatte sich der Bundesgerichtshof bspw. mit der Frage
auseinander zu setzen, ob zwischen den Marken Salvent und Salventerol klangliche
Verwechslungsgefahr besteht. Im Ergebnis bejahte der Bundesgerichtshof die
Ähnlichkeit im Klang unter anderem mit der Begründung, dass für den
Gesamteindruck der Marken insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil
der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben.
Insbesondere bei sehr kurzen Wortmarken, bei denen Silbenanzahl und
Sprechrhythmus übereinstimmen, wird eine klangliche Verwechslungsgefahr oftmals
zu bejahen sein, wie bspw. bei den Marken Lior und Dior oder den Marken Brelan
und Rilan. Dagegen verneinte der Bundesgerichtshof die Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken Ketof und Etop, weil es sich bei den entsprechenden
Produkten um verschreibungspflichtige Arzneimittel handele und die mit den
Begriffen angesprochenen Ärzte bei üblicher Sorgfalt die verschiedenen Produkte
aufgrund unterschiedlicher Anwendungsgebiete nicht verwechseln würden. Zum Teil
müssen in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Markenbestandteile mit
einbezogen werden. So verneinte das Bundespatentgericht die Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken Babalu und Baluba unter Hinweis darauf, dass der
Gesamteindruck des Zeichens Baluba durch die bildliche Darstellung eines
Trommlers mitgeprägt wird. Verwechselbar sind dagegen nach Ansicht des
Bundesgerichtshofes die Marken Honka und Eurohonka Blockhäuser, weil die
beschreibende Angabe Blockhäuser in der beanspruchten Warengruppe "transportable
Holzhäuser" außer Betracht bleiben muss und die Abkürzung "Euro" lediglich als
ein Hinweis auf die europaweite Verbreitung der Ware oder die europaweite
Geschäftstätigkeit des Markeninhabers gedeutet wird.
Bildliche Verwechslungsgefahr
Neben
der klanglichen Verwechslungsgefahr kann unter Umständen eine bildliche
Verwechslungsgefahr gegeben sein, wenn ähnliche bildliche Darstellungen benutzt
werden. Allein die Gleichheit des Motivs, also eine Übereinstimmung der
bildlichen Darstellung dem Sinn nach, reicht jedoch nicht aus. Eine bildliche
Verwechslungsgefahr lag daher nicht vor bei zwei Mühlen-Darstellungen, von denen
die eine die naturgetreue Wiedergabe einer Mühle zeigte und bei der anderen die
Flügel als sich kreuzende Würste verfremdet waren. In die Beurteilung floss auch
mit ein, dass die Mühle im Lebensmittelbereich ein beliebtes Motiv darstellt. Je
häufiger aber ein bestimmtes Motiv für einschlägige Waren eingesetzt wird, umso
weniger ist es geeignet, die Produkte voneinander zu unterscheiden. Vor diesem
Hintergrund sollte genau abgewogen werden, was für ein Motiv in die Marke mit
eingebunden werden soll. Im Uhren- und Schmuckbereich sind bspw.
Anker-Darstellungen sehr beliebt, im Bekleidungssektor dagegen
Löwen-Darstellungen. Generell wird sehr gern auf das Motiv einer Krone
zurückgegriffen, um die Qualität des eigenen Produktes zu betonen.
Begriffliche Verwechslungsgefahr
Schwer
zu beurteilende Abgrenzungsfragen stellen sich auch bei der Beurteilung der
Verwechslungsgefahr in solchen Fällen, in denen die gegenüberstehenden Marken
lediglich dem Sinn nach miteinander in Verbindung gebracht werden können. So
entschied bspw. der Bundesgerichtshof, dass die Zeichen Zwilling und Zweibrüder
sich nach ihrem Sinngehalt nicht so nahe stehen, dass eine Verwechslungsgefahr
gegeben ist. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass die
Bezeichnung Zweibrüder nahe lege, dass es sich gerade nicht um Zwillinge
handele, weil anderenfalls die genaueren und geläufigeren Bezeichnungen
Zwillinge oder Zwillingsbrüder benutzt werden. Bejaht hat das
Bundespatentgericht dagegen eine begriffliche Verwechslungsgefahr zwischen den
Bezeichnungen Rebenfreund und Traubenfreund. Zur Begründung wies das
Bundespatentgericht darauf hin, dass der Durchschnittsverbraucher zwischen Reben
als Bezeichnung der Weinpflanze und Trauben als Angabe für die Früchte der
Weinpflanze kaum einen Unterschied mache. Aufgrund des zumeist ungenauen
Erinnerungsbildes sei daher eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.
Wann Verwechslungsgefahr auf Grund von Ähnlichkeit bei den
angebotenen Produkten gegeben ist
Bei
der Beurteilung in der Ähnlichkeit zwischen den angebotenen Produkten sind alle
erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den
Produkten kennzeichnen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere danach zu
fragen, um was für eine Art von Waren bzw. Dienstleistungen es sich handelt. Von
besonderer Bedeutung ist auch, ob es sich um konkurrierende oder einander
ergänzende Waren bzw. Dienstleistungen handelt. Verneint worden ist bspw. die
Warenähnlichkeit zwischen Teigwaren sowie der zugehörenden Soßen einerseits und
Weinen, Schaumweinen, Spirituosen und Likören andererseits. Zur Begründung ist
ausgeführt worden, dass die Waren aus unterschiedlichen Betrieben stammen und
aus verschiedenen Stoffen bestehen. Darüber hinaus seien andere Verpackungen
gebräuchlich und es erfolge auch kein Verkauf im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang. Warenidentität wurden dagegen angenommen für aus Getreide
hergestellte Frühstücksspeisen einerseits und knapper Artikel andererseits.
Teilweise Identität bzw. teilweise Ähnlichkeit hinsichtlich der angebotenen
Waren und Dienstleistungen wurde angenommen für Waren und Dienstleistungen in
Zusammenhang mit Telekommunikation und Datenverarbeitung einerseits und für
Computer und Online- und Telekommunikationsdienstleistungen andererseits.
Selbstverständlich
kann die Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nicht losgelöst von
der Prüfung der Zeichenähnlichkeit der betreffenden Marken erfolgen. Insoweit
besteht eine Wechselbeziehung, die je nach den Umständen des Einzelfalles zu
unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
Fazit
In
die Prüfung der Verwechslungsgefahr fließen eine Reihe unterschiedlicher
Gesichtspunkte mit ein, die einer Wechselbeziehung zueinander stehen. Die
Verwechslungsgefahr ist daher stets unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Ist Verwechslungsgefahr zu bejahen, sollte
frühzeitig und konsequent reagiert werden.
Lassen
Sie sich daher beraten!
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Schmidt, Rostock
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