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Berechtigt? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. macht  Vertragsstrafen geltend

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Verbraucherschutzverein g.u.W e.V.) aus Fürstenfeldbruck ist uns als Abmahner einschlägig bekannt. Uns wurden in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen zur Beratung vorgelegt. Unter anderem mahnt der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. veraltete Widerrufsbelehrungen, eine Garantiewerbung ohne Erläuterung oder fehlende Hinweise nach Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) beim Angebot von Wein ab.

Zur Begründung seiner Abmahnbefugnis hatte sich der Verein insoweit auf die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG bezogen.

Vorsicht: Wird eine abgegebene Unterlassungserklärung nicht eingehalten, droht eine Vertragsstrafe

Aus unserer aktuellen Beratungspraxis ist uns bekannt, dass der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. die Einhaltung abgegebener Unterlassungserklärungen überprüft. Bei Verstößen gegen die Unterlassungsverpflichtungen wird z. T. hohe Vertragsstrafe gefordert. Wenn Sie in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verein abgegeben hatte, dann sollten Sie sicherstellen, dass Sie diese Erklärung einhalten.

Durch einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe. Da ein Vertrag aufgrund einer Unterlassungserklärung ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis ist, kann der Abmahner auch Jahre nach Abgabe der Unterlassungserklärung wegen eines Verstoßes eine Vertragsstrafe fordern.

Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. ist nicht mehr in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG

Bei dem Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. stellt sich aus unserer Sicht aktuell (Stand: 16.03.2023) allerdings die Frage nach der Berechtigung zur Forderung von Vertragsstrafen. Der Grund hierfür ergibt sich aus der Tatsache, dass der Verein aktuell (Stand: 16.03.2023) nicht mehr in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Der Verein könnte also gar keine Abmahnung aussprechen und eine Unterlassungserklärung fordern. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Abgemahnte, die wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen, natürlich die Frage, ob der Verein überhaupt noch aus alten Unterlassungserklärungen vorgehen kann. Der Verein geht hiervon in einem uns vorliegenden Verfahren zwar aus. Wir meinen jedoch, dass sich der Auffassung des Vereins verschiedene Argumente entgegenhalten lassen.

Sie sollen eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen?

Wenn Sie eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen sollen, beraten wir Sie gerne zur Rechtslage und zu den Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.

Stand: 16.03.2023

Wir machen das: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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