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Mehrfacher Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung: Muss auch mehrfach Vertragsstrafe gezahlt werden?

In einer Abmahnung wird immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Auf der einen Seite soll der Abgemahnte sich verpflichten, etwas zu unterlassen. Wenn er gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstößt, muss er eine Vertragsstrafe an den Abmahner zahlen. Nur so entfällt die sogenannte “Wiederholungsgefahr”.

Ein Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung mit der Folge der Forderung einer Vertragsstrafe ist in unserer Beratungspraxis gar nicht so selten. Manchmal sind es nur Einzelfälle, in denen der Abgemahnte ein einziges Mal nachweisbar gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat. Häufig ist es jedoch so, dass der Abgemahnte es grundsätzlich nicht verstanden hat und vielfach gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt. Dies ist bspw. denkbar, wenn es um bestimmte Klauseln in eBay-AGB oder eine falsche Widerrufsbelehrung geht. Häufig ist es in diesem Fall nicht nur ein einziges eBay-Angebot, das gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, sondern eine Vielzahl von Angeboten. Wenn dann bereits in der Unterlassungserklärung eine zu hohe Vertragsstrafe eingeräumt wird, wird es natürlich von vornherein teuer.

Denkbar ist auch, dass der Abgemahnte zwar meinte, den Verstoß beseitigt zu haben, dies jedoch rein tatsächlich nicht der Fall war. Insbesondere wenn es um das Thema Produktkennzeichnung oder Umsetzung von Informationspflichten beim Angebot bestimmter Produkte im Internet geht, kann es somit zu einer Vielzahl von Verstößen kommen. Wer bspw. grundsätzliche Fehler beim Thema Darstellung Energieetikett oder Produktdatenblatt beim Angebot von Elektroprodukten macht, bietet häufig nicht nur ein einziges Produkt, sondern eine Vielzahl von Produkten aus dieser Kategorie an.

BGH: Wann mehrfache Verstöße bei einer Produktkennzeichnung nur einmal eine Vertragsstrafe auslösen

Einen grundsätzlichen Fall der falschen Umsetzung bzw. dem Versuch einer Vermeidung einer Vertragsstrafe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung hat der Bundesgerichthof aktuell entschieden (BGH Urteil vom 09.07.2015, Aktenzeichen I ZR 224/13 “Kopfhörerkennzeichnung”).

Der Abgemahnte hatte eine Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, es zu unterlassen “Elektro- oder Elektronikgeräte in Deutschland anzubieten oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren.”

Der Abgemahnte hatte daraufhin die Kopfhörer mit einem Klebefähnchen gekennzeichnet. Die Kennzeichnung mit Klebefähnchen ist jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung keine “dauerhafte” Kennzeichnung.

Der Abmahner hatte zwei Testkäufe vorgenommen, und zwar mit einem Abstand von ca. 5 Wochen und zweimal die eingeräumte Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro geltend gemacht.

Nur einmal Vertragsstrafe trotz mehrfacher Verstöße

Der BGH hatte dem Abmahner jedoch nur einmal eine Vertragsstrafe zugestanden:

“Das Versprechen, eine Vertragsstrafe “für jeden Fall der Zuwiderhandlung” zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigen Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden. Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen.”

Dies bedeutet letztlich, dass, wenn einmal etwas grundsätzlich falsch gemacht wird, dies sich jedoch mehrfach niederschlägt, dies nur als eine einzige Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung auszulegen ist.

Was ist, wenn keine Handlungseinheit vorliegt?

In diesem Fall legt der Bundesgerichtshof den Unterlassungsantrag so aus, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind.

Hier kam dem Abgemahnten zu Gute, dass er davon ausgegangen ist, dass die von ihm vorgenommene Kennzeichnung der Kopfhörer mit einem Klebefähnchen ausreichend sei. Ein Faktor kann auch der Wert des Produktes im Verhältnis zur Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe sein. Wegen des geringen Preises der Ware sei es unwahrscheinlich, dass dem Abmahner bereits durch einen einmalig festgestellten Verstoß ein Schaden entstehen könne. Ohne Zusammenfassung gleichartiger Verletzungshandlungen hätte der Abmahner durch eine entsprechend hohe Zahl von Testkäufen in einem engen Zeitraum einen exorbitant hohen Vertragsstrafenanspruch begründen können.

Entscheidend für den BGH war im vorliegenden Fall, dass die festgestellten Verstöße nicht das Gewicht hatte, das eine mehrfache Verhängung von Vertragsstrafen erfordert.

Letztlich kommt es somit bei der Rechtsprechung darauf an, welchen tatsächlichen Schaden der Verstoß verursacht hat bzw. welchen Gewinn der Verstoß für den Abgemahnten zur Folge hat. In diesem Zusammenhang kommt es natürlich darauf an, dass die abgegebene Unterlassungserklärung für den Abgemahnten so günstig wie möglich formuliert ist. So sehen wir immer wieder in uns vorgelegten Abmahnungen, dass Unterlassungserklärungen gefordert werden, in denen ausdrücklich auf “die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs” verzichtet werden soll. Da es in erster Linie um die Formulierung der Unterlassungserklärung geht, die entscheidend ist für die Höhe der späteren Vertragsstrafe, kann eine derartige Formulierung natürlich für den Abgemahnten einen erheblichen Nachteil bedeuten.

Dies berücksichtigen wir bei einer Beratung einer uns vorgelegten Abmahnung selbstverständlich.

Sollten Sie abgemahnt worden sein und nunmehr eine Vertragsstrafe zahlen müssen, sprechen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie.

  • Siehe auch:Viel oder wenig Vertragsstrafe: BGH zu der Frage, wann eine mehrfache Verwirkung einer Unterlassungserklärung vorliegt
  • Stand: 02.09.2015

    Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

    https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b418ab4a291b4e33b5b29d4401b8640b