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Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung: Wie berechnet sich eine Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch?

Im Rahmen einer Abmahnung wird immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Der Abgemahnte soll sich auf der einen Seite verpflichten, etwas zu unterlassen. Auf der anderen Seite muss er sich verpflichten, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung an den Abmahner eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Die Vertragsstrafe muss grundsätzlich geeignet sein, die sogenannte Wiederholungsgefahr auszuschließen. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass die Vertragsstrafe so schmerzhaft sein muss, dass sie den Abgemahnten davon abhält, gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen.

Nicht gut: Vertragsstrafe mit fester Summe

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vertragsstrafe zu formulieren. Das, was Abmahner immer gern machen, ist, dass eine feste Vertragsstrafe eingeräumt werden soll. So soll sich der Abgemahnte bspw. verpflichten, für den Fall der Zuwiderhandlung bspw. eine Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro zu zahlen. Zum Teil sind extrem Hohe Beträge vorformuliert. Wer eine Vertragstrafe von 25.000€ einräumt, muss diese dann im Fall eines Verstosses auch bezahlen, so der BGH.

Günstiger: Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch

Bis auf wenige Ausnahmen gibt es keine Verpflichtung, dem Abmahner eine Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe zu geben. Es gibt vielmehr eine bessere Alternative, nämlich den sogenannten “Hamburger Brauch”.

Hamburger Brauch bedeutet, dass zwar für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe eingeräumt wird. Diese Vertragsstrafe ist jedoch keine feste Summe, sondern ein Betrag, der durch den Abmahner nach billigem Ermessen festgesetzt werden kann und die dann durch den Abgemahnten gerichtlich überprüft werden kann.

Eine derartige Formulierung einer Vertragsstrafenregelung in einer Unterlassungserklärung ist in der Regel die bessere Alternative. Für den Fall, dass gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wird, hat der Abgemahnte Verhandlungsspielraum. Dies ist bei einer festen eingeräumten Vertragsstrafe anders. Nun könnte man meinen, dass die Formulierung einer Unterlassungserklärung eigentlich unwichtig ist, wenn der Abgemahnte der Ansicht ist, er würde ohnehin nicht und garantiert nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.

Verstoss lässt sich nie ganz ausschließen

Glauben Sie uns aus unserer langjährigen Beratungspraxis: Dies kann niemals ausgeschlossen werden. Es sind in den unmöglichsten Konstellationen Fälle denkbar, in denen plötzlich doch gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wird. Fälle sind bspw. technische Fehler von Plattformen, Darstellungsfehler bei Software-Updates oder schlichtweg neue Mitarbeiter, die bestimmte Verpflichtungen nicht auf dem Schirm haben. Uns sind aus unserer langjährigen Beratungspraxis im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Beratungen einige Fälle bekannt, in denen plötzlich die Forderung einer Vertragsstrafe im Raum stand. Zum Teil war es nur eine Verkettung unglücklicher Zufälle, die plötzlich zu einer Vertragsstrafenforderung führte.

Dies vorausgeschickt ist es somit grundsätzlich wichtig, dass eine Unterlassungserklärung für den Abgemahnten so günstig wie möglich verfasst wird. Aus diesem Grund erhalten unsere Mandanten im Rahmen der Beratung einer Abmahnung in der Regel immer eine von uns neu formulierte Unterlassungserklärung. Diese modifizierte Unterlassungserklärung ist ausreichend, jedoch in den allermeisten Fällen für den Abgemahnten erheblich günstiger gefasst.

Wie hoch ist die Vertragsstrafe bei einem Hamburger Brauch im Fall der Zuwiderhandlung?

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Es gibt immer einen “Verhandlungsspielraum”, da die Höhe der Vertragsstrafe durch den Abmahner nach dessen billigem Ermessen festgesetzt wird. Der große Vorteil ist, dass es in der Regel hier eine “Verhandlungsmasse” gibt.

Die Rechtsprechung berücksichtigt in diesem Zusammenhang, wenn die Vertragsstrafe eingeklagt wird,

  • die besonderen Umstände des Einzelfalls
  • Art und Größe des Unternehmens
  • Umsatz und möglichen Gewinn
  • Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung
  • die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Abmahner
  • das Verschulden des Verletzers 
  • sowie Schadensersatzaspekt.

Vorsicht Falle: Die vorformulierte Unterlassungserklärung mit Hamburger Brauch

Regelmäßig werden uns im Rahmen einer Beratung einer Abmahnung Unterlassungserklärungen vorgelegt, die der Abmahnung beigefügt sind. In dieser Unterlassungserklärung ist oftmals bereits ein Hamburger Brauch vorformuliert. Dies klingt auf erstem Blick gut. Wie immer liegt jedoch auch hier zum Teil die Tücke im Detail. So könnte man bspw. argumentieren, dass die Vertragsstrafe mindestens 5.001,00 Euro beträgt, wenn in der Unterlassungserklärung die Rede davon ist, dass die Angemessenheit der geforderten Vertragsstrafe durch ein Landgericht entschieden werden soll. Hintergrund ist, dass Landgerichte erst ab einem Streitwert von über 5.000,00 Euro zuständig sind. Auch weiter auf erstem Blick unverdächtig scheinende Formulierungen können im Fall der Vertragsstrafenforderung später bei einem Hamburger Brauch zu einem Problem werden.

Diese Aspekte berücksichtigen wir bei einer Beratung einer Abmahnung selbstverständlich.

Stand: 14.01.2016

Sie werden gut beraten durch: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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