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Jetzt wird Kohle gemacht: Tauschbörsen-Kanzlei U+C versteigert online Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten und Schadenersatz aus Tauschbörsenabmahnungen im Wert von 90 Millionen Euro

 

Wir haben es erst für einen Scherz gehalten, als Heise am 06.12.2011 berichtete, dass die Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C) beabsichtigt, offene Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Filesharing in Höhe von 90 Millionen zu versteigern.

 

Es geht wohl um Forderungen der Mandanten der Rechtsanwälte U+C aus 70.000 Abmahnungen. Pro Abmahnung geht es offensichtlich um Kosten in Höhe von 1.286,80 Euro für Anwaltskosten und Schadenersatz. In der Regel hat die Kanzlei U+C vom Abgemahnten einen Pauschalbetrag in Höhe von 650,00 Euro verlangt. Für den Fall, dass nicht gezahlt wird, wurden später die Kosten auf 1.286,80 Euro erhöht.

 

Offensichtlich sind diese Forderungen regelmäßig nicht weiterverfolgt worden, so dass sich die Forderungen der Mandanten von U+C aus den Jahren 2010 und 2011 auf 90 Millionen Euro belaufen sollen.

 

Nähere Informationen zu dieser Versteigerung gibt es von den Rechtsanwälten U+C sogar online. Die Information klingt so, als ob die Forderungen - ähnlich wie bei eBay - durch eine Internetauktion unter das Volk gebracht werden.

 

Die genaue rechtliche Konstruktion ist uns nicht genau bekannt. Es stellt sich dennoch die Frage, aus welcher Rechtsgrundlage für 70.000 Abmahnungen Anwaltskosten geltend gemacht werden, wenn diese bspw. den Urhebern bzw. Mandanten der Kanzlei ggf. gar nicht in Rechnung gestellt, geschweige denn diese auch gezahlt wurden. Sollte dies der Fall sein, was wir erheblich bezweifeln (um es genau zu sagen, konkrete Kenntnisse haben wir nicht), macht es eigentlich keinen Sinn, derartige Forderungen dann unter Verlust zu verschleudern bzw. zu versteigern.

 

Wir haben schon immer die Ansicht vertreten, dass Rechtsanwaltskosten bei Abmahnungen nur dann zu erstatten sind, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind.  Unabhängig davon, hierauf weist Heise auch süffisant hin, wird deutlich, welche Geldbeträge mit Tauschbörsenabmahnungen "gedreht werden".

 

Zum genauen Ablauf befinden sich auf der Internetseite von U+C "Internet-Versteigerungsbedingungen". Es heißt dort: "Es handelt sich überwiegend um Forderungen aus Urheberrechts- Verletzungen im Internet aus dem Bereich "adult entertainment".

 

Unklar bleibt, was der "Käufer" eigentlich konkret erhält. Es heißt insofern in den Versteigerungsbedingungen: "Die Datenübermittlung erfolgt durch Versand einer PGP-gesicherten CD-ROM oder, bei übersteigendem Datenvolumen oder Übergabe einer gesicherten Festplatte." Somit scheinen Akten wohl nicht übergeben zu werden. Ob es noch einen zusätzlichen Vertrag gibt, in dem die Abtretung genauer geklärt wird, ist uns nicht bekannt. Wie werthaltig die Daten somit für den Käufer sind, um dann ggf. in eigenem Namen die Forderung weiterverfolgen zu können, halten wir für ungeklärt (können dies mangels Kenntnis über den Sachverhalt an dieser Stelle jedoch auch nicht genau beurteilen).

 

Da es sich in erster Linie offensichtlich um Abmahnungen handelt, die Urheberrechtsverstöße im Bereich von Erotikfilmen beinhalten, kann durchaus befürchtet werden, dass versucht werden wird, mit dem Schamfaktor aus der Angelegenheit Profit zu machen.

 

Für ebenfalls problematisch halten wir datenschutzrechtliche Aspekte. Immerhin muss der neue Forderungsinhaber, der die Forderung erwirbt, ja konkrete Informationen über den Fall erhalten, aus dem er dann vorgehen kann. Hier muss er auch die Möglichkeit haben, inhaltlich so informiert zu sein, wie dies die abmahnenden Anwälte waren.

 

Selten hat sich der Begriff "Tauschbörsenindustrie" so deutlich manifestiert, wie in diesem Fall.

 

Die Versteigerung der Forderung zeigt im Übrigen auch, dass es unabhängig von der Berechtigung der Forderung im Einzelfall lohnend sein kann, einem Zahlungsbegehren nicht nachzugeben, da derartige Forderungen oftmals nicht gerichtlich eingeklagt werden. Wir können uns auch in diesem Fall nicht vorstellen, dass der stolze "neue Besitzer" der Tauschbörsenforderungen 70.000 Klagverfahren einleitet.

 

Stand: 07.12.2011

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwältin Yvonne Nickel 

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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