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Wichtig für Verkäufer: wann eine richtige Versandversicherung
notwendig sein kann
Im
Rahmen des Internethandels gegenüber Verbrauchern trägt der Internethändler
gemäß § 474 Abs. 2 BGB immer das Versandrisiko. Dies bedeutet, dass der
Verkäufer dafür haftet, wenn die Ware während des Transportes beschädigt wird
oder nicht ankommt. Aus diesem Grund ist es bspw. wettbewerbswidrig,
einen preiswerteren unversicherten Versand und einen teureren versicherten
Versand gegenüber Verbrauchern anzubieten, da Zusatzkosten für
Versicherungsleistungen nicht das Problem des Verbrauchers sind. Dieser trägt ja
nie das Versandrisiko. Auch der Ausweis zusätzlicher Versicherungskosten ist
problematisch. Das Landgericht Hamburg hatte zudem mit einer Entscheidung vom
06.11.2007, Az.: 315 O 888/07, entschieden, dass auch schon die Angabe
eines ausschließlich versicherten Versandes wettbewerbswidrig sei. Diese
Entscheidung halten wir für problematisch.
Unabhängig
davon kann es jedoch Fälle geben, in denen eine Versandversicherung von
elementarer Bedeutung ist. Dies gilt immer dann, wenn der Käufer gerade kein
Verbraucher ist. In diesem Fall gilt § 474 Abs. 2 BGB nicht, demzufolge der
Verbraucher nie das Versandrisiko trägt. Es gelten vielmehr die klassischen
Regelungen des Versendungskaufes gemäß § 447 BGB. Hier heißt es:
§ 447 BGB Gefahrübergang bei
Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen
des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so
geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem
Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung
über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden
Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich.
Wer
somit als Gewerbetreibender etwas im Internet kauft, sollte durchaus darauf
achten, dass diese Ware ordnungsgemäß versichert ist. Eine derartige Frage hat
nunmehr das Landgericht
Coburg (Urteil vom 12.12.2008, Az.: 32 S 69/08) in zweiter Instanz
entschieden. Die Revision wurde hierbei ausdrücklich zugelassen. Hintergrund war
der Kauf von Goldbarren im Wert von 3.850,00 Euro, die bei Empfang des Paketes
nicht mehr in diesem enthalten waren. Das Gericht hatte den Verkäufer
verurteilt, an den Käufer in Höhe des Kaufpreises Schadenersatz zu leisten. Das
Gericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kaufparteien eine Versicherung
für den Versand vereinbart haben. Offensichtlich war es so, dass der Versand von
Goldbarren bei einer Versendung durch die Firma DHL jedoch nicht versichert war.
Damit, so das Gericht, war der Verkäufer von der vereinbarten Art der Versendung
abgewichen mit der Folge, dass Schadenersatz zu zahlen war.
Tritt Versicherung im Falle eines Falles
überhaupt ein?
Wer
als Verkäufer somit an Gewerbetreibende verkauft, sollte sich über die
Versicherung der Sendung durchaus Gedanken machen. Dies gilt in erster Linie
dann, wenn der Käufer ausdrücklich eine Versandversicherung fordert. Wenn dies
der Fall ist, muss der Verkäufer, dies ist die Lehre aus dem Urteil des
Landgerichtes Coburg, darauf achten, dass die von ihm gewählte
Versandversicherung im Schadenfall auch eintritt. Gerade bei besonderen
Produkten, wie Wertgegenständen, teurer IT-Technik oder Gold, scheint dies nicht
selbstverständlich zu sein.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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