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Bundesministerium
für Umwelt, 04. April
2008
Naturschutz
und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche
Lesefassung
Die
vorliegende Lesefassung gibt den Stand der Verpackungsverordnung nach
dem
vollständigen
Inkrafttreten der 5. Verordnung zur Änderung der
Verpackungsverordnung
zum
01. April 2009 wieder.
VERPACKUNGSVERORDNUNG
Abschnitt
I
Abfallwirtschaftliche
Ziele,
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§
1
Abfallwirtschaftliche
Ziele
(1) Diese Verordnung bezweckt, die
Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu
verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden; im Übrigen
wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den
anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von
Verpackungsabfällen eingeräumt. Um diese Ziele zu erreichen, soll die Verordnung
das Marktverhalten der durch die Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die
abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht undgleichzeitig die Marktteilnehmer vor
unlauterem Wettbewerb geschützt werden.
(2) Der Anteil der in
Mehrweggetränkeverpackungen sowie in ökologisch vorteilhaften
Einweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll durch diese Verordnung
gestärkt werden mit dem Ziel, einen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu
erreichen. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen über die
entsprechenden Anteile durch und gibt die Ergebnisse jährlich im Bundesanzeiger
bekannt. Die Bundesregierung prüft die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen der
Regelungen des § 9 spätestens bis zum 1. Januar 2010. Die Bundesregierung
berichtet über das Ergebnis ihrer Prüfung gegenüber dem Bundestag und dem
Bundesrat.
(3) Spätestens bis zum 31. Dezember
2008 sollen von den gesamten Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65
Masseprozent verwertet und mindestens 55 Masseprozent stofflich verwertet
werden. Dabei soll die stoffliche Verwertung der einzelnen
Verpackungsmaterialien für Holz 15, für Kunststoffe 22,5, für Metalle 50 und für
Glas sowie Papier und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen
nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu
Kunststoff wird. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen durch und
veranlasst die Information der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer.
Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von
Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der
Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und 1 Verordnung über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21.
August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die 5. Verordnung zur
Änderung der Verpackungsverordnung vom 02. April 2008 (BGBl. I S. 531). der
Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission aus der Gemeinschaft ausgeführt
werden, werden für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß den
Sätzen 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die
Verwertung oder die stoffliche Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im
Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind.
§
2
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle im
Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verkehr
gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel,
in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder
anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2) Soweit auf Grund anderer
Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsorgung
von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten Erzeugnissen oder
von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese unberührt.
(3) Die Befugnis des Bundes, der Länder
und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie
der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von
Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.
§
3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung
sind
1. Verpackungen: Aus beliebigen
Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur
Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum
Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder
Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen"
wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V
weiterhin aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser
Kriterien.
2. Verkaufsverpackungen: Verpackungen,
die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen.
Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels,
der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den
Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie
Einweggeschirr.
3. Umverpackungen: Verpackungen, die
als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht
aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor
Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher
erforderlich sind.
4. Transportverpackungen: Verpackungen,
die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden
bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und
beim Vertreiber anfallen.
(2) Getränkeverpackungen im Sinne
dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen
für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind, ausgenommen
Joghurt und Kefir.
(3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser
Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum
gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Einwegverpackungen im Sinne dieser
Verordnung sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen
sind.
(4) Ökologisch vorteilhafte
Einweggetränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung
sind:
1.Getränkekartonverpackungen
(Blockpackung, Giebelpackung, Zylinderpackung),
2.
Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen,
3.
Folien-Standbodenbeutel.
(5) Verbundverpackungen im Sinne dieser
Verordnung sind Verpackungen aus
unterschiedlichen, von Hand nicht
trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil
von 95 vom Hundert
überschreitet.
(6) Restentleerte Verpackungen im Sinne
dieser Verordnung sind Verpackungen, deren Inhalt
bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden
ist.
(7) Schadstoffhaltige Füllgüter im
Sinne dieser Verordnung sind
1. Stoffe und Zubereitungen, die bei
einem Vertrieb im Einzelhandel dem
Selbstbedienungsverbot nach § 4 Abs. 1
der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen
würden,
2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des §
2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der
Gefahrstoffverordnung
a) als sehr giftig, giftig,
brandfördernd oder hochentzündlich oder
b) als gesundheitsschädlich und mit dem
R-Satz R 40, R 62, R 63 oder R 68
gekennzeichnet
sind,
3. Zubereitungen von
Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich und
mit dem R-Satz R 42 nach der Gefahrstoffverordnung zu
kennzeichnen sind und in
Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden.
(8) Hersteller im Sinne dieser
Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus
denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der
Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung
einführt.
(9) Vertreiber im Sinne dieser
Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen
unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen,
gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne
dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.
(10) Als Einzugsgebiet des Herstellers
oder Vertreibers ist das Gebiet des Landes anzusehen, in dem die Waren in
Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
(11) Endverbraucher im Sinne dieser
Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht
mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind
Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere
Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische
Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des
Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.
Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 2 sind außerdem
landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche
Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr
als maximal je Stoffgruppe einem 1 100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen
Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Abschnitt
II
Rücknahme-,
Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten
§
4
Rücknahmepflichten
für Transportverpackungen
(1) Hersteller und Vertreiber sind
verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen
wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten
Anlieferungen erfolgen.
(2) Die zurückgenommenen
Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen
Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
ist (§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für
einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei
Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen herstellt
sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung
gleichgestellt.
§
5
Rücknahmepflichten
für Umverpackungen
(1) Vertreiber, die Waren in
Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an
Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der
Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit
zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Dies
gilt nicht, wenn der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung
verlangt; in diesem Fall
gelten die Vorschriften über die
Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend.
(2) Soweit der Vertreiber die
Umverpackung nicht selbst entfernt, muß er an der Kasse durch deutlich
erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der Endverbraucher in
der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände die
Möglichkeit hat, die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und
zurückzulassen.
(3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in
der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände geeignete
Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpackungen für den Endverbraucher gut sichtbar
und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung einzelner
Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung möglich ist.
Der Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder
einer stofflichen Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt
entsprechend.
§
6
Pflicht
zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von
Verkaufsverpackungen,
die beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit
Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten
Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur
Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an
einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichend von Satz 1
können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne
von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher
anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern
oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere
hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder
mehreren Systemen nach Absatz 3 beteiligen. Verkaufsverpackungen nach Satz 1
dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller
und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Absatz 3 beteiligen.
Zum Schutz gleicher Wettbewerbsbedingungen für die nach Satz 1 Verpflichteten
und zum Ersatz ihrer Kosten können die Systeme nach Absatz 3 auch denjenigen
Herstellern und Vertreibern, die sich an keinem System beteiligen, die Kosten
für die Sammlung, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen
Personen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in
Rechnung stellen. Soweit ein Vertreiber nachweislich die von ihm in Verkehr
gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort
der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend
den Anforderungen nach Anhang I Nr. 1 zugeführt hat, können die für die
Beteiligung an einem System nach Absatz 3 geleisteten Entgelte zurückverlangt
werden. Satz 5 gilt entsprechend für Verkaufsverpackungen, die von einem anderen
Vertreiber in Verkehr gebracht wurden, wenn es sich um Verpackungen derselben
Art, Form und Größe und solcher Waren handelt, die der Vertreiber in seinem
Sortiment führt. Der Nachweis nach Satz 5 hat entsprechend den Anforderungen
nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 4 und 8 zu erfolgen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt,
soweit Hersteller und Vertreiber bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2
und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, selbst die von ihnen bei
diesen Anfallstellen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entsprechend Absatz
8 Satz 1 zurücknehmen und einer Verwertung zuführen und der Hersteller oder
Vertreiber oder der von ihnen hierfür beauftragte Dritte durch Bescheinigung
eines unabhängigen Sachverständigen nachweist, dass sie 1. im jeweiligen Land
geeignete, branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet haben, die die
regelmäßige kostenlose Rückgabe entsprechend Absatz 8 Satz 1 bei allen von den
Herstellern und Vertreibern mit Verpackungen belieferten Anfallstellen nach § 3
Abs. 11 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung bestehender entsprechender
branchenbezogener Erfassungsstrukturen für Verkaufsverpackungen nach § 7 Abs. 1
gewährleisten, 2. die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den
Anforderungen des Anhangs I Nr. 1 und 4 gewährleisten, ohne dabei
Verkaufsverpackungen anderer als der innerhalb der jeweiligen Branche von den
jeweils teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpackungen oder
Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis einzubeziehen. Die
Bescheinigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Rücknahme der
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde
vorzulegen. Der Beginn der Rücknahme ist schriftlich anzuzeigen. Abweichend von
den Sätzen 2 und 3 haben Hersteller, Vertreiber oder die von ihnen beauftragten
Dritten, die am 1. Januar 2009 eine Selbstentsorgung unter Einhaltung der in
Satz 1 genannten Anforderungen durchführen, die Bescheinigung innerhalb von 30
Kalendertagen nach dem 1. Januar 2009 der zuständigen Behörde zuzuleiten. Absatz
5 Satz 3 und Anhang I Nr. 1, 2 Abs. 4 und Nr. 4 gelten
entsprechend.
(3) Ein System hat flächendeckend im
Einzugsgebiet des verpflichteten Vertreibers unentgeltlich die regelmäßige
Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten
Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten und
die in Anhang I genannten Anforderungen zu erfüllen. Ein System
(Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in seinem Sammelsystem
erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach
Anhang I Nr. 1 zuzuführen und die Anforderungen nach Anhang I Nr. 2 und 3 zu
erfüllen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem
Betrieb
ihrer Systeme
zusammenwirken.
(4) Ein System nach Absatz 3 ist
abzustimmen auf vorhandene Sammelsysteme der öffentlichrechtlichen
Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird. Die Abstimmung ist
Voraussetzung für die Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Die Abstimmung hat
schriftlich zu erfolgen. Die Belange der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzung
der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialien der im Anhang I
genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen.
Systembetreiber können von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Einrichtungen gegen ein angemessenes
Entgelt zu gestatten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können im
Rahmen der Abstimmung verlangen, dass stoffgleiche Nicht- Verpackungsabfälle
gegen ein angemessenes Entgelt erfasst werden. Systembetreiber sind
verpflichtet, sich anteilig an den Kosten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für ihr jeweiliges
System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie
Sauberhaltung von Flächen entstehen, auf denen Sammelgroßbehältnisse aufgestellt
werden. Die Abstimmung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im
Wettbewerb nicht entgegenstehen. Ein System kann sich der Abstimmung
unterwerfen, die im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
bereits gilt, ohne dass der Entsorgungsträger eine neue Abstimmung verlangen
kann. Bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für den Betrieb des
Systems im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann dieser eine
angemessene Anpassung der Abstimmung nach Satz 1
verlangen.
(5) Die für die Abfallwirtschaft
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf
Antrag des Systembetreibers fest, dass ein System nach Absatz 3 flächendeckend
eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 kann nachträglich mit
Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der
Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems
dauerhaft sicherzustellen. Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung nach
Satz 1 oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene,
insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm
Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht
erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen
Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können. Die
Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen
Bekanntgabe an wirksam.
(6) Die zuständige Behörde kann ihre
Feststellung nach Absatz 5 Satz 1 ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie
feststellt, dass die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten
werden. Sie gibt den Widerruf öffentlich bekannt. Der Widerruf ist auf
Verpackungen bestimmter Materialien zu beschränken, wenn nur diese die
Verwertungsquoten nach Anhang I nicht erreichen. Die zuständige Behörde kann
ihre Feststellung nach Absatz 5 Satz 1 ferner widerrufen, wenn sie feststellt,
dass der Betrieb des Systems eingestellt ist.
(7) Die Systeme haben sich an einer
Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die
folgenden Aufgaben:
1. Ermittlung der anteilig
zuzuordnenden Verpackungsmengen mehrerer Systeme im Gebiet
eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers,
2. Aufteilung der abgestimmten
Nebenentgelte,
3. wettbewerbsneutrale Koordination der
Ausschreibungen.
Die Feststellung nach Absatz 5 wird
unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Feststellung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt. Die Gemeinsame Stelle muss
gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist
und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle
die Kommunalen Spitzenverbände an.
(8) Falls kein System nach Absatz 3
eingerichtet ist, sind alle Letztvertreiber verpflichtet, vom privaten
Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der
tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich
zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I
Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Die
Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung oder
Weitergabe an Vorvertreiber oder Hersteller erfüllt werden. Der Letztvertreiber
muss den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare
Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die
Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und
Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt
sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der
Vertreiber in Verkehr bringt. Hersteller und Vorvertreiber von Verpackungen nach
Absatz 1 Satz 1 sind im Fall des Satzes 2 verpflichtet, die nach Satz 1
zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich
zurückzunehmen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen nach Anhang I
Nr. 1 zuzuführen sowie die Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 zu erfüllen. Es
können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die
Kostenregelung getroffen werden. Die Anforderungen an die Verwertung können auch
durch eine erneute Verwendung erfüllt werden. Die Sätze 4 und 5 gelten
entsprechend.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht
für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter im
Sinne von § 8 und pfandpflichtige
Einweggetränkeverpackungen im Sinne von § 9. Anhang I
Nummer 3 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(10) Diese Vorschrift gilt nicht für
Mehrwegverpackungen.
§
7
Rücknahmepflichten
für Verkaufsverpackungen,
die
nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Letztvertreiber von
Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, sind
verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen
am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe
unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt
entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der
Art, Form und Größe sowie solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment
führt. Es können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die
Kostenregelung getroffen werden.
(2) Hersteller und Vorvertreiber von
Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die nach Absatz 1
zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich
zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Hersteller und Vertreiber nach den
Absätzen 1 und 2 können bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung
zusammenwirken.
§
8
Rücknahmepflichten
für Verkaufsverpackungen
schadstoffhaltiger
Füllgüter
(1) Hersteller und Vertreiber von
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen
dafür zu sorgen, dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher
in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. Sie müssen
den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der
Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die
Rückgabemöglichkeit hinweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten
Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der
Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Die zurückgenommenen Verpackungen
sind einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung, Verpackungen gemäß § 3
Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung, zuzuführen, soweit dies technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Hersteller und Vertreiber von
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, die
Anforderungen nach Anhang I Nr. 4 Satz 1 bis 5 entsprechend zu erfüllen. Die
Dokumentation ist der für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörde, auf
deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen
vorzulegen. Anhang I Nr. 4 Satz 13 und 14 gilt
entsprechend.
§
9
Pfanderhebungs-
und Rücknahmepflicht
für
Einweggetränkeverpackungen
(1) Vertreiber, die Getränke in
Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in
Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von
mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz
1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an
Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf
allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Vertreiber
haben Getränke in Einweggetränkeverpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht
unterliegen, vor dem Inverkehrbringen deutlich lesbar und an gut sichtbarer
Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen und sich an einem bundesweit tätigen
Pfandsystem zu beteiligen, das Systemteilnehmern die Abwicklung von
Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht. Das Pfand ist bei Rücknahme
der Verpackungen zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackungen darf das
Pfand nicht erstattet werden. Hinsichtlich der Rücknahme gilt § 6 Abs. 8
entsprechend. Bei Verpackungen, die nach Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen,
gilt an Stelle des § 6 Abs. 8 Satz 4, dass sich die Rücknahmepflicht nach § 6
Abs. 8 Satz 1 auf Verpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metalle,
Papier/Pappe/Karton oder Kunststoff einschließlich sämtlicher
Verbundverpackungen mit diesen Hauptmaterialien beschränkt, die der Vertreiber
in Verkehr bringt. Beim Verkauf aus Automaten hat der Vertreiber die Rücknahme
und Pfanderstattung durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Die zurückgenommenen
Einweggetränkeverpackungen im Sinne von Satz 1 sind vorrangig einer stofflichen
Verwertung zuzuführen.
(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf
nicht ökologisch vorteilhafte
Einweggetränkeverpackungen im Sinne von
§ 3 Abs. 4, die folgende Getränke enthalten:
1. Bier (einschließlich alkoholfreies
Bier) und Biermischgetränke,
2. Mineral-, Quell-, Tafel- und
Heilwässer und alle übrigen trinkbaren Wässer,
3. Erfrischungsgetränke mit oder ohne
Kohlensäure (insbesondere Limonaden einschließlich Cola-Getränke, Brausen,
Bittergetränke und Eistee). Keine Erfrischungsgetränke im Sinne von Satz 1 sind
Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Getränke mit einem
Mindestanteil von 50 Prozent an Milch oder an Erzeugnissen, die aus Milch
gewonnen werden, und Mischungen dieser Getränke sowie diätetische Getränke im
Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe c der Diätverordnung, die ausschließlich für
Säuglinge oder Kleinkinder angeboten
werden,
4. alkoholhaltige Mischgetränke,
die
a) hergestellt wurden unter Verwendung
von
aa) Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1
des Gesetzes über das Branntweinmonopol
der Branntweinsteuer unterliegen,
oder
bb) Fermentationsalkohol aus Bier, Wein
oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in
weiterverarbeiteter Form, der einer
technischen Behandlung unterzogen wurde, die
nicht mehr der guten Herstellungspraxis
entspricht, und einen Alkoholgehalt von
weniger als 15 Volumenprozent
aufweisen, oder
b) weniger als 50 Prozent Wein oder
weinähnliche Erzeugnisse, auch in weiterverarbeiteter
Form, enthalten.
(3) Hersteller und Vertreiber von
ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen sowie
von Einweggetränkeverpackungen, die
nach Absatz 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, sind
verpflichtet, sich an einem System nach
§ 6 Abs. 3 zu beteiligen, soweit es sich um
Verpackungen handelt, die beim privaten
Endverbraucher anfallen.
§
10
Vollständigkeitserklärung
für Verkaufsverpackungen,
die
in den Verkehr gebracht werden
(1) Wer Verkaufsverpackungen nach § 6
in Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 1.
Mai
eines Kalenderjahres für sämtliche von
ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen
Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine
Vollständigkeitserklärung, die von
einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem
vereidigten Buchprüfer oder einem
unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4
geprüft wurde, abzugeben und nach
Absatz 5 zu hinterlegen.
(2) Die Vollständigkeitserklärung hat
Angaben zu enthalten
1. zu Materialart und Masse der im
vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten
Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und
7, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2
genannten
Materialarten,
2. zur Beteiligung an Systemen nach § 6
Abs. 3 für die Verkaufsverpackungen, die dazu
bestimmt waren, bei privaten
Endverbrauchern anzufallen,
3. zu Materialart und Masse der im
vorangegangenen Kalenderjahr nach § 6 Abs. 2 in Verkehr
gebrachten Verkaufsverpackungen
einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis
nach Anhang I Nr. 4
hinterlegt,
4. zur Erfüllung der
Verwertungsanforderungen nach § 7.
(3) Vertreiber, die mit Ware befüllte
Serviceverkaufsverpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die
typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr
bringen, können von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser
Serviceverpackungen verlangen, dass letztere die Verpflichtung nach Absatz 1
Satz 1 übernehmen, soweit sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten
Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3
beteiligen.
(4) Hersteller und Vertreiber, die
Verkaufsverpackungen nach § 6 der Materialarten Glas von mehr als 80 000
Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als 50 000 Kilogramm oder der
übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten von mehr als 30 000
Kilogramm im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine
Vollständigkeitserklärung nach Absatz 1 abzugeben. Unterhalb der Mengenschwellen
nach Satz 1 sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden
abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft
zuständig
sind.
(5) Hersteller und Vertreiber haben die
Vollständigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen Industrie- und
Handelskammer in elektronischer Form für drei Jahre gemäß den Anforderungen von
Anhang VI zu hinterlegen. Die Prüfbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 der
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen
Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 ist mit qualifizierter
elektronischer Signatur gemäß § 2 des Signaturgesetzes zu versehen. Die
Industrie- und Handelskammern betreiben die Hinterlegungsstellen in
Selbstverwaltung. Sie informieren die Öffentlichkeit laufend im Internet
darüber, wer eine Vollständigkeitserklärung abgegeben hat. Sie haben jeder
Behörde, die für die Überwachung der abfallwirtschaftlichen Vorschriften
zuständig ist, Einsicht in die hinterlegten Vollständigkeitserklärungen zu
gewähren. Sie bedienen sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Absatz der
Stelle, die nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch
Artikel 8
Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3166), benannt ist.
(6) Die Systeme (Systembetreiber,
Antragsteller) nach § 6 Abs. 3 sind verpflichtet, die
Informationen nach Absatz 2 Nr. 2 über
eine Beteiligung an ihrem System für das
vorangegangene Kalenderjahr bei der in
Absatz 5 Satz 6 genannten Stelle jährlich bis zum 1.
Mai eines Kalenderjahres zu
hinterlegen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Systeme nach § 6 Abs. 3
erstatten der Stelle nach Absatz 5 Satz 6 die erforderlichen Kosten und Auslagen
für die Hinterlegungen nach den Absätzen 5 und 6 sowie die Einrichtung und den
Betrieb der Hinterlegungsstelle. Die Stelle nach Absatz 5 Satz 6 ermittelt die
Kostenanteile für die einzelnen Systeme nach § 6 Abs. 3 entsprechend dem
Verhältnis der Anzahl der von ihnen nach Absatz 6 jeweils übermittelten
Systembeteiligungen. Die Systeme nach § 6 Abs. 3 haften insoweit
gesamtschuldnerisch.
§
11
Beauftragung
Dritter
Hersteller und Vertreiber können sich
zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. Die
Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über
Automaten erfolgen. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes gilt entsprechend.
Abschnitt
III
Herstellen,
Inverkehrbringen und
Kennzeichnen
von Verpackungen
§
12
Allgemeine
Anforderungen
Verpackungen sind so herzustellen und
zu vertreiben, dass
1. Verpackungsvolumen und -masse auf
das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit
und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher
angemessen ist;
2. ihre Wiederverwendung oder
Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder
Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindestmaß beschränkt
sind;
3. schädliche und gefährliche Stoffe
und Materialien bei der Beseitigung von Verpackungen oder
Verpackungsbestandteilen in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein
Mindestmaß beschränkt sind.
§
13
Konzentration
von Schwermetallen
(1) Verpackungen oder
Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die
Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ 100
Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.
(2) Absatz 1 gilt nicht
für
1. Verpackungen, die vollständig aus
Bleikristallglas hergestellt sind,
2. Verpackungen in eingerichteten
Systemen zur Wiederverwendung,
3. Kunststoffkästen und -paletten, die
die Bedingungen des Anhangs II erfüllen.
(3) Abweichend von Absatz 1 gilt für
Verpackungen aus sonstigem Glas,
die die
Bedingungen
des Anhangs III erfüllen, ein Grenzwert
von 250 Milligramm je Kilogramm.
§
14
Kennzeichnung
Verpackungen können zur Identifizierung
des Materials mit den im Anhang IV festgelegten
Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet
werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der
gleichen Materialien ist nicht zulässig.
Abschnitt
IV
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs-
und Schlußbestimmungen
§
15
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1
Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht
rechtzeitig zurücknimmt oder einer
erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung
nicht
zuführt,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine
Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt
und dem Endverbraucher Gelegenheit zum
Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung
nicht gibt,
3. entgegen § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 8 Satz
3 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig
gibt,
4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1
Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise
bereitstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine
Umverpackung einer erneuten Verwendung oder
einer stofflichen Verwertung nicht
zuführt,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 sich an
einem dort genannten System nicht beteiligt,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine
Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt,
8. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine
Dokumentation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9 eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11 eine
Dokumentation nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine
Verpackung einer Verwertung nicht zuführt,
12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass Verpackungen erfasst
werden,
13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 Satz 7 einen
Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
17. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6
eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder
einer Verwertung nicht
zuführt,
18. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6,
jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2
oder 3, eine Dokumentation nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstellt,
19. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6,
jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 9,
eine Bescheinigung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
hinterlegt,
20. entgegen § 6 Abs. 8 Satz 1 oder 6,
jeweils in Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 11,
eine Dokumentation nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
21. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht
zurücknimmt oder einer Verwertung nicht
zuführt,
22. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht
dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben
werden können,
23. entgegen § 8 Abs. 2 zurückgenommene
Verpackungen einer erneuten Verwendung
oder einer Verwertung nicht
zuführt,
24. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit Anhang I Nr. 4 Satz 2 oder 3 eine
Dokumentation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
25. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine
Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, 3 oder
5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht
rechtzeitig
erstattet,
27. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine
Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
28. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 6 ein
Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
29. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine
Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der
vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig hinterlegt,
30. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 1 eine
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig
hinterlegt,
31. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen
oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt
oder
32. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern
oder Abkürzungen verwendet.
§
16
Übergangsvorschriften
(1) Verpackungen, die vor dem
Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet
wurden,
dürfen abweichend von den §§ 13 und 14
in Verkehr gebracht werden.
(2) Die §§ 6 und 7 finden für
Kunststoffverpackungen, die aus biologisch abbaubaren
Werkstoffen hergestellt sind und deren
sämtliche Bestandteile gemäß einer
herstellerunabhängigen Zertifizierung
nach anerkannten Prüfnormen kompostierbar sind, bis
zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung.
Die Hersteller und Vertreiber haben sicherzustellen,
dass ein möglichst hoher Anteil der
Verpackungen einer Verwertung zugeführt wird. § 9 findet
für Einweggetränkeverpackungen aus
Kunststoff, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen und zu mindestens 75 Prozent
aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, bis
zum 31. Dezember 2012 keine Anwendung,
soweit sich Hersteller und Vertreiber hierfür an
einem oder mehreren Systemen nach § 6
Abs. 3 beteiligen. Die Erfüllung der in Satz 3
genannten Bedingung, wonach die
Einweggetränkeverpackung zu mindestens 75 Prozent aus
nachwachsenden Rohstoffen hergestellt
werden muss, ist durch einen unabhängigen
Sachverständigen im Sinne des Anhangs I
Nr. 2 Abs. 4 nachzuweisen. Im Übrigen bleibt § 9
unberührt. Im Fall des Satzes 3 und
soweit Einweggetränkeverpackungen aus biologisch
abbaubaren Kunststoffen nach Satz 1
nach § 9 Abs. 2 keiner Pfandpflicht unterliegen, haben
sich Hersteller und Vertreiber
abweichend von Satz 1 hierfür an einem System nach § 6 Abs.
3
zu beteiligen, soweit es sich um
Verpackungen handelt, die beim privaten Endverbraucher
anfallen.
(3) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass die
Erklärung nach § 10 Abs. 1 erstmals zum 1. Mai 2009 für
die im Jahr 2008 ab dem 5. April 2008
in Verkehr gebrachten Verpackungen zu hinterlegen ist.
Der Bundesrat hat
zugestimmt.
Anhang
I
(zu § 6)
1.
Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die beim
privaten
Endverbraucher
anfallen
(1) Systeme nach § 6 Abs. 3 haben
hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller
oder
Vertreiber an ihrem System beteiligen,
die Verwertungsanforderungen der Absätze 2 bis 4 zu
erfüllen.
(2) Im Jahresmittel müssen mindestens
folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent
einer stofflichen Verwertung zugeführt
werden:
Material
Glas 75 %
Weißblech 70 %
Aluminium 60 %
Papier, Pappe, Karton 70
%
Verbunde 60 %
Soweit Verbunde einem eigenen
Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quote nach
Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem Strom eines der vorgenannten
Hauptmaterialien erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote
nach Satz 1 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist
sicherzustellen, dass Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich
verwertet werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung einer anderen
Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft näher kommt, und im
Übrigen die anderen Komponenten verwertet werden. Kunststoffverpackungen sind zu
mindestens 60 Prozent einer Verwertung zuzuführen, wobei wiederum 60 Prozent
dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen sind, bei denen
stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere
stoffliche Nutzung
verfügbar bleibt (werkstoffliche
Verfahren).
(3) Verpackungen aus Materialien, für
die keine Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer stofflichen Verwertung
zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei
Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung
gleichgestellt.
(4) Die tatsächlich erfasste Menge an
Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer Verwertung zuzuführen, soweit
dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt auch im Fall
der Mitbenutzung von Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
gemäß § 6 Abs. 4. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der
gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß den §§ 10 und 11 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen; dabei sind sie den
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht in
eigenen Anlagen beseitigt werden oder soweit überwiegende öffentliche Interessen
eine Überlassung erfordern.
2.
Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3
(1) Die Betreiber der Systeme nach § 6
Abs. 3 haben sicherzustellen, dass Verpackungen beim privaten Endverbraucher
(Holsysteme) oder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme (Bringsysteme)
oder durch eine Kombination beider Systeme erfasst werden. Die Sammelsysteme
müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen regelmäßig zu
erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu
beschränken.
(2) Die Betreiber der Systeme nach § 6
Abs. 3 haben sicherzustellen, dass
1. für die in das System aufgenommenen
Verpackungen tatsächlich Verwertungskapazitäten
vorhanden sind,
2. die nach Nummer 1 dieses Anhangs
festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung
nachgewiesen werden
und
3. falls der Systembetrieb eingestellt
wird, die in den Sammeleinrichtungen des Systems
tatsächlich erfassten Verpackungen
entsorgt werden.
(3) Jeder Betreiber von Systemen nach §
6 Abs. 3 hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfassten und über die
einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu
erbringen. Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den
einzelnen Ländern erfasst wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauf
folgenden Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge an
Verpackungen, die in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach
Verpackungsmaterialien zu erbringen. Die Erfüllung der Erfassungs- und
Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach
Absatz 4 auf der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
vom Systembetreiber bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten
Stelle jeweils zum 1. Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von dieser
Stelle der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der
von ihr bestimmten Behörde vorzulegen. Die dazugehörigen Nachweise gemäß Satz 1
sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Unabhängiger Sachverständiger nach
Absatz 3 ist
1. wessen Befähigung durch ein Mitglied
des Deutschen Akkreditierungsrates in einem
allgemein anerkannten Verfahren
festgestellt ist,
2. ein unabhängiger Umweltgutachter
gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 des
Umweltauditgesetzes oder
3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung
öffentlich bestellt ist.
3.
Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3
(1) Verpackungen von Füllgütern im
Sinne des § 8 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3
grundsätzlich nicht aufgenommen werden.
Der Antragsteller kann solche Verpackungen in sein System aufnehmen, wenn
Hersteller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhaltens die
Systemverträglichkeit glaubhaft machen.
(2) Der Träger des Systems hat den
beteiligten Herstellern und Vertreibern die Beteiligung am System zu
bestätigen.
(3) Der Antragsteller hat jeweils zum
1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde Nachweis zu führen, in welchem
Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im Geltungsbereich der Verordnung
Verkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der Nachweis ist
aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch Testat eines
Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche Verpackungen,
für die sich Hersteller oder Vertreiber an dem System
beteiligen.
(4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten
des Antragstellers selbst oder durch eine geeignete Einrichtung die Nachweise
überprüfen. Soweit durch die Aufnahme von Verpackungen in das System zu
befürchten ist, dass das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit und
das Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigt wird, kann die Antragsbehörde
verlangen, dass der Antragsteller die Systemverträglichkeit der entsprechenden
Verpackung glaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung
im Einzelfall untersagen, wenn die
Systemverträglichkeit nicht glaubhaft
gemacht wird.
4.
Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs.
8
Hersteller und Vertreiber, die zur
Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 8 verpflichtet sind, haben über die
Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu
sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr
gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen in
nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Masse zu
erstellen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien.
Mehrwegverpackungen und bepfandete Einweggetränkeverpackungen nach § 9 Abs. 1
Satz 1 dürfen in die Dokumentation nicht aufgenommen werden. Ein Zusammenwirken
mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Jeder dieser Hersteller und
Vertreiber muss die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen gemäß
§ 6 Abs. 8 durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und
Verwertungsstrukturen sicherstellen. In diesem Falle ist es ausreichend, wenn
die zusammenwirkenden Hersteller und Vertreiber die Verwertungsanforderungen als
Gemeinschaft insgesamt erfüllen. Die Erfüllung der Rücknahme- und
Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach
Nummer 2 Abs. 4 auf der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen. Die
Bescheinigung ist von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei der
nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes benannten Stelle jeweils bis zum 1.
Juni zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist von der in Satz 9 genannten Stelle
der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Behörde
vorzulegen. Die dazugehörige
Dokumentation gemäß den Sätzen 2 und 3 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen. Im Fall des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller und Vertreiber nach
Satz 5 hat die Bescheinigung sämtliche zusammenwirkende Hersteller und
Vertreiber mit Namen und Sitz auszuweisen. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche
von weniger als 200 Quadratmetern, die zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6
Abs. 8 verpflichtet sind, können auf die Bescheinigung der vorgelagerten
Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche
zählt bei Herstellern und Vertreibern
mit mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller
Betriebe.
Anhang
II
(zu § 13 Abs. 2)
Festlegung
der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1
festgelegte
Schwermetallgrenzwert
nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt
Nr.
1 Anwendungsbereich
Der in § 13 Abs. 1 festgelegte
Schwermetallgrenzwert gilt nicht für Kunststoffkästen und - paletten, die in
geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen zirkulieren und
die
nachfolgend genannten Bedingungen
erfüllen.
Nr.
2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung
sind
- "bewusste Zugabe": der beabsichtigte
Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente
mit dem Ziel, durch sein Vorhandensein in der Verpackung oder
Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte
Qualität zu erzielen. Nicht als "bewusste Zugabe" anzusehen ist, wenn bei der
Herstellung neuer Verpackungsmaterialien Sekundärrohstoffe verwendet werden, die
zum Teil Metalle enthalten
können, die Konzentrationsgrenzwerten
unterliegen,
- "zufällige Präsenz": das
unbeabsichtigte Vorhandensein eines Stoffes in einer
Verpackung
oder
Verpackungskomponente,
- "geschlossene und kontrollierte
Produktkreisläufe": Kreisläufe, in denen Produkte auf Grund eines kontrollierten
Vertriebs- und Mehrwegsystems zirkulieren und in denen die
Sekundärrohstoffe nur aus im Kreislauf
befindlichen Einheiten stammen, die Zugabe von
Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf
stammen, auf das technisch geringst mögliche Maß
beschränkt ist, und aus denen die
Einheiten nur durch ein zu diesem Zweck zugelassenes Verfahren entnommen werden
dürfen, um eine möglichst hohe Rückgabequote zu erzielen.
Nr.
3 Herstellung und Kennzeichnung
(1) Die Herstellung erfolgt in einem
kontrollierten Verfahren der stofflichen Verwertung, bei dem der
Sekundärrohstoff ausschließlich aus Kunststoffkästen und -paletten stammt und
die Zugabe von Stoffen, die nicht aus dem Kreislauf stammen, auf das technisch
geringst mögliche Maß, höchstens jedoch auf 20 Masseprozent beschränkt
bleibt.
(2) Blei, Cadmium, Quecksilber und
Chrom VI dürfen weder bei der Fertigung noch beim
Vertrieb bewusst als Bestandteil
zugegeben werden. Die zufällige Präsenz eines dieser Stoffe bleibt hiervon
unberührt.
(3) Der Grenzwert darf nur
überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz von
Sekundärrohstoffen zurückzuführen
ist.
(4) Neue Kunststoffkästen und
-paletten, die Metalle enthalten, die Konzentrationsgrenzwerten unterliegen,
sind dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet.
Nr.
4 Systemanforderungen und sonstige Entsorgung
(1) Es besteht ein Bestandserfassungs-
und -kontrollsystem, das auch über die rechtliche und finanzielle
Rechenschaftspflicht Aufschluss gibt, um die Einhaltung der Anforderungen der
Nummern 3 und 4, einschließlich der Rückgabequote, d. h. des prozentualen
Anteils an Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht ausgesondert, sondern an
ihre Hersteller, ihre Abpacker/Abfüller oder einen bevollmächtigten Vertreter
zurückgegeben werden, nachzuweisen; diese Quote soll so hoch wie möglich sein
und darf über die Lebensdauer der Kunststoffkästen und -paletten insgesamt
gerechnet keinesfalls unter 90 vom Hundert liegen. Dieses System soll alle in
den Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen Mehrwegverpackungen
erfassen.
(2) Alle zurückgegebenen
Kunststoffkästen und -paletten, die nicht wieder verwendet werden können, werden
entweder einem Verfahren der stofflichen Verwertung unterzogen bei dem
Kunststoffkästen und -paletten gemäß Nummer 3 hergestellt werden oder
gemeinwohlverträglich beseitigt.
Nr.
5 Konformitätserklärung und Jahresbericht
(1) Der Hersteller oder sein
bevollmächtigter Vertreter stellt jährlich eine
schriftliche
Konformitätserklärung aus, dass die
nach diesem Anhang hergestellten Kunststoffkästen und - paletten die hierin
beschriebenen Anforderungen erfüllen. Er erstellt ferner einen Jahresbericht,
aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des Anhangs eingehalten wurden. Darin
sind insbesondere etwaige Veränderungen am System und jeder Wechsel bei den
bevollmächtigten Vertretern anzugeben.
(2) Der Hersteller oder sein
bevollmächtigter Vertreter haben diese Unterlagen mindestens vier Jahre lang
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(3) Ist weder der Hersteller noch sein
bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der
Verordnung niedergelassen, so geht die
Verpflichtung zur Bereithaltung dieser Unterlagen auf
denjenigen über, der das Produkt im
Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt.
Anhang
III
(zu § 13 Abs. 3)
Festlegung
der Bedingungen, unter denen der in § 13 Abs. 1
festgelegte
Schwermetallgrenzwert
nicht für Glasverpackungen gilt
Nr.
1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Festlegung gelten
für die Begriffe "bewusste Zugabe" und "zufällige Präsenz" die
Begriffsbestimmungen in Nummer 2 des Anhangs II zu § 13 Abs.
2.
Nr.
2 Herstellung
(1) Blei, Cadmium, Quecksilber und
Chrom VI dürfen bei der Fertigung nicht bewusst als
Bestandteil zugegeben
werden.
(2) Der Grenzwert nach § 13 Abs. 1 darf
nur überschritten werden, wenn dies auf den Einsatz
von Sekundärrohstoffen zurückzuführen
ist.
Nr.
3 Kontrolle
(1) Überschreitet die durchschnittliche
Schwermetallkonzentration aus in zwölf aufeinander
folgenden Monaten durchgeführten
monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, die
repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit sind, den
Grenzwert von 200 mg/kg, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter
Vertreter der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss
mindestens folgende Angaben enthalten:
- Messwerte,
- Beschreibung der verwendeten
Messmethode,
- mutmaßliche Quellen für die Präsenz
der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte,
- eingehende Beschreibung der zur
Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen
Maßnahmen.
(2) Die Messergebnisse aus
Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind mindestens drei Jahre
lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
(3) Ist weder der Hersteller noch sein
bevollmächtigter Vertreter im Geltungsbereich der
Verordnung niedergelassen, so gehen die
Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 auf denjenigen über, der das Produkt im
Geltungsbereich der Verordnung in Verkehr bringt.
Anhang
IV
(zu § 14)
1.
Nummern und Abkürzungen für Kunststoffe
Stoff Abkürzung
Nummer
Polyethylenterephtalat PET
1
Polyethylen hoher Dichte HDPE
2
Polyvinylchlorid PVC
3
Polyethylen niedriger Dichte LDPE
4
Polypropylen PP 5
Polystyrol PS 6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2.
Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe
Stoff Abkürzung
Nummer
Wellpappe PAP 20
Sonstige Pappe PAP
21
Papier PAP 22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
Bundesministerium
für Umwelt, 04. April
2008
Naturschutz
und Reaktorsicherheit
Nichtamtliche
Lesefassung
23
36
37
38
39
3.
Nummern und Abkürzungen für Metalle
Stoff Abkürzung
Nummer
Stahl FE 40
Aluminium ALU 41
42
43
44
45
46
47
48
49
4.
Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien
Stoff Abkürzung
Nummer
Holz FOR 50
Kork FOR 51
52
53
54
55
56
57
58
59
5.
Nummern und Abkürzungen für Textilien
Stoff Abkürzung
Nummer
Baumwolle TEX 60
Jute TEX 61
62
63
64
65
66
67
68
69
6.
Nummern und Abkürzungen für Glas
Stoff Abkürzung
Nummer
Farbloses Glas GL
70
Grünes Glas GL 71
Braunes Glas GL
72
73
74
75
76
77
78
79
7.
Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe
Stoff Abkürzung*
Nummer
Papier und Pappe/verschiedene Metalle
80
Papier und Pappe/Kunststoff
81
Papier und Pappe/Aluminium
82
Papier und Pappe/Weißblech
83
Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium
84
Papier und
Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech 85
86
87
88
89
Kunststoff/Aluminium
90
Kunststoff/Weißblech
91
Kunststoff/verschiedene Metalle
92
93
94
Glas/Kunststoff
95
Glas/Aluminium 96
Glas/Weißblech 97
Glas/verschiedene Metalle
98
99
*Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung
des Hauptbestandteils angegeben (C/ ).
Anhang
V
(zu § 3 Abs. 1 Nr.
1)
1.
Kriterien für die Begriffsbestimmung "Verpackungen" nach § 3 Abs. 1 Nr.
1
a) Gegenstände gelten als Verpackungen,
wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Begriffsbestimmung entsprechen,
unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung
möglicherweise ebenfalls erfüllt, es
sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur
Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner
gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame
Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung
bestimmt.
b) Gegenstände, die dafür konzipiert
und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel",
die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in
der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine
Verpackungsfunktion erfüllen.
c) Verpackungskomponenten und
Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der
Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem
Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten
als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle
Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung
bestimmt.
2.
Beispiele für die genannten Kriterien Beispiele für Kriterium Buchstabe a
Gegenstände, die als
Verpackung gelten: - Schachteln für Süßigkeiten
- Klarsichtfolie um
CD-Hüllen
Gegenstände, die nicht als Verpackung
gelten:
- Blumentöpfe, die dazu bestimmt sind,
dass die Pflanze während ihrer Lebenszeit darin
verbleibt
- Werkzeugkästen
- Teebeutel
- Wachsschichten um
Käse
- Wursthäute
Beispiele
für Kriterium Buchstabe b
Gegenstände, die als Verpackung gelten,
wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der
Verkaufsstelle gefüllt zu
werden:
- Tragetaschen aus Papier oder
Kunststoff
- Einwegteller und
-tassen
-
Frischhaltefolie
-
Frühstücksbeutel
- Aluminiumfolie
Gegenstände, die nicht als Verpackung
gelten:
- Rührgerät
- Einwegbestecke
Beispiele
für Kriterium Buchstabe c
Gegenstände, die als Verpackung
gelten:
- Etiketten, die unmittelbar am Produkt
hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der
Verpackung gelten:
- Wimperntuschebürste als Bestandteil
des Packungsverschlusses
- Aufkleber, die an einem anderen
Verpackungsobjekt befestigt sind
- Heftklammern
-
Kunststoffumhüllung
- Dosierhilfe als Bestandteil des
Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
Anhang
VI
(zu § 10 Abs. 5)
1.
Technische Anforderungen an die Hinterlegung
Die Hinterlegung der Daten nach § 10
Abs. 5 und 6 bei den Industrie- und Handelskammern
bzw. bei der nach § 32 Abs. 2 des
Umweltauditgesetzes errichteten Stelle erfolgt ausschließlich elektronisch in
einer Internet-basierten Datenbank, die von der Hinterlegungsstelle eingerichtet
und zur Verfügung gestellt wird. Die Prüfbescheinigung nach § 10 Abs. 1 ist mit
qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 2 Signaturgesetz zu
versehen.
2.
Daten der verpflichteten Unternehmen
Die Unternehmen, die eine
Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 5 Satz 1
hinterlegen,
müssen dafür folgende Daten
angeben:
a) Firma bzw. vollständige
Unternehmensbezeichnung,
b) Anschrift und Kommunikationsdaten
des Unternehmens (Telefon, Fax und E-Mail),
c) Name und Kommunikationsdaten einer
verantwortlichen Person,
d) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
(soweit eine solche nicht vorhanden ist, hilfsweise die für die
Umsatzsteuererklärung maßgebliche Steuernummer).
Die Systembetreiber, die nach § 10 Abs.
6 Satz 1 Informationen über die Beteiligung an ihren Systemen hinterlegen, sind
verpflichtet, sich nach Erhalt ihrer ersten Freistellung in einem Land gemäß § 6
Abs. 3 unverzüglich bei der zuständigen Stelle nach § 10 Abs. 5 Satz 6
anzumelden und die in Nummer 2 Buchstaben a bis c genannten Daten
anzugeben.
3.
Ausgestaltung und Vollständigkeitserklärung
Die in Nummer 2 genannten Angaben sind
von den verpflichteten Unternehmen in die von den Industrie- und Handelskammern
eingerichtete Datenbank einzustellen. Das nach der Eingabe aus der Datenbank
generierte Dokument ist durch eine gemäß § 10 Abs. 1 berechtigte Person zu
bestätigen.
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