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Neue Verpackungsverordnung:
Wer muss eine Vollständigkeitserklärung (VE)
abgeben?
VE-Register im Internet einsehbar
Im
Rahmen der neuen
Verpackungsverordnung (5. Novelle der Verpackungsverordnung) gibt es seit
dem 05.04.2008 die Verpflichtung zur Abgabe einer "Vollständigkeitserklärung".
Die Vollständigkeitserklärung (VE) umfasst Angaben für
Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den
Materialarten:
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Glas
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Papier
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Pappe
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Karton
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Kunststoffe
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Verbunde
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Weißblech
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Aluminium
Zusätzlich
müssen Unternehmer die Verpackungen aufführen, die durch Selbstentsorger
entsorgt werden. Des Weiteren muss angegeben werden, welche Verpackungen bei den
Dualen Systemen gesammelt werden. Bei Verpackungen im gewerblichen Bereich ist
der Entsorgungsweg anzugeben.
Wer muss eine Vollständigkeitserklärung
hinterlegen?
Die
Vollständigkeitserklärung ist durch den "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu
hinterlegen. Dies sind Unternehmen, die verpackte Ware als erste in Deutschland
in den Handelsmarkt bringen. Erst-In-Verkehr-Bringer können Importeure,
Abfüller, Eigenmarken des Handels u. a. sein.
Muss
jeder Internethändler eine Vollständigkeitserklärung abgeben?
Nein.
Es gibt Bagatellgrenzen, unter denen keine Vollständigkeitserklärung abzugeben
ist. Diese sind so hoch bemessen, dass der klassische Internethändler das
Problem Vollständigkeitserklärung nicht haben dürfte. Die
Vollständigkeitserklärung ist nicht nötig bei bis zu
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80.000 kg Glas
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50.000 kg Papier, Pappe oder Karton
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30.000 kg sonstige Verpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder
Aluminium)
Nach
Angaben der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe bringen ca. 5.000
Großunternehmen ca. 97 % der Verpackungen in den Verkehr. Der Rest bringt so
wenig Verpackungen in den Verkehr, dass die Bagatellgrenze gilt.
Wann ist eine Vollständigkeitserklärung
erstmalig abzugeben?
Erstmalig
müssen Unternehmen eine Vollständigkeitserklärung zum 01.05.2009 abgeben. Die
erste Vollständigkeitserklärung umfasst die Daten von April 2008 bis Ende 2008.
Für die Bagatellgrenze gelten die Verpackungsmengen des gesamten Kalenderjahres
2008. Zukünftige Hinterlegungen erfolgen dann immer zum 01. Mai eines jeden
Jahres.
Können Vollständigkeitserklärungen im
Internet eingesehen werden?
Ja.
Unter der Internetadresse www.ihk-ve-register.de kann ab dem
02.05.2009 die Liste der
Unternehmen abgefragt werden, die ihre Vollständigkeitserklärung bei
ihrer Industrie- und Handelskammer hinterlegt haben.
Wer beantwortet weitere Fragen zur
Vollständigkeitserklärung?
Vor
dem Hintergrund, dass es zum 01.01.2009 ohnehin für Internethändler die
Verpflichtung gibt, sich einem anerkannten
Entsorgungssystem anzuschließen, klären Sie konkrete Fragen zur
Vollständigkeitserklärung bitte mit Ihrem Entsorger.
Stand:
10/2008
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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