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Neue Verpackungsverordnung:

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung (VE) abgeben?

VE-Register im Internet einsehbar

 

Im Rahmen der neuen Verpackungsverordnung (5. Novelle der Verpackungsverordnung) gibt es seit dem 05.04.2008 die Verpflichtung zur Abgabe einer "Vollständigkeitserklärung".

 

Die Vollständigkeitserklärung (VE) umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten:

 

- Glas

- Papier

- Pappe

- Karton

- Kunststoffe

- Verbunde

- Weißblech

- Aluminium

 

Zusätzlich müssen Unternehmer die Verpackungen aufführen, die durch Selbstentsorger entsorgt werden. Des Weiteren muss angegeben werden, welche Verpackungen bei den Dualen Systemen gesammelt werden. Bei Verpackungen im gewerblichen Bereich ist der Entsorgungsweg anzugeben.

 

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen?

 

Die Vollständigkeitserklärung ist durch den "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu hinterlegen. Dies sind Unternehmen, die verpackte Ware als erste in Deutschland in den Handelsmarkt bringen. Erst-In-Verkehr-Bringer können Importeure, Abfüller, Eigenmarken des Handels u. a. sein.

 

Muss jeder Internethändler eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

 

Nein. Es gibt Bagatellgrenzen, unter denen keine Vollständigkeitserklärung abzugeben ist. Diese sind so hoch bemessen, dass der klassische Internethändler das Problem Vollständigkeitserklärung nicht haben dürfte. Die Vollständigkeitserklärung ist nicht nötig bei bis zu

 

- 80.000 kg Glas

- 50.000 kg Papier, Pappe oder Karton

- 30.000 kg sonstige Verpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech oder Aluminium)

 

Nach Angaben der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe bringen ca. 5.000 Großunternehmen ca. 97 % der Verpackungen in den Verkehr. Der Rest bringt so wenig Verpackungen in den Verkehr, dass die Bagatellgrenze gilt.

 

Wann ist eine Vollständigkeitserklärung erstmalig abzugeben?

 

Erstmalig müssen Unternehmen eine Vollständigkeitserklärung zum 01.05.2009 abgeben. Die erste Vollständigkeitserklärung umfasst die Daten von April 2008 bis Ende 2008. Für die Bagatellgrenze gelten die Verpackungsmengen des gesamten Kalenderjahres 2008. Zukünftige Hinterlegungen erfolgen dann immer zum 01. Mai eines jeden Jahres.

 

Können Vollständigkeitserklärungen im Internet eingesehen werden?

 

Ja. Unter der Internetadresse www.ihk-ve-register.de kann ab dem 02.05.2009 die Liste der  Unternehmen abgefragt werden, die ihre Vollständigkeitserklärung bei ihrer Industrie- und Handelskammer hinterlegt haben.

 

Wer beantwortet weitere Fragen zur Vollständigkeitserklärung?

 

Vor dem Hintergrund, dass es zum 01.01.2009 ohnehin für Internethändler die Verpflichtung gibt, sich einem anerkannten Entsorgungssystem anzuschließen, klären Sie konkrete Fragen zur Vollständigkeitserklärung bitte mit Ihrem Entsorger.

 

Stand: 10/2008

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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