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Verkauf nur an Gewerbetreibende: Hat der BGH die Anforderungen an B2B-Shops verringert?

Ein reiner B2B-Internetshop, der sich nur an Gewerbetreibende, Wiederverkäufer, Unternehmen oder Behörden richtet, hat für Händler viele Vorteile. Die entsprechenden Informationspflichten, die gegenüber Verbrauchern gelten finden in einem reinen B2B-Shop keine Anwendung, so kann bspw. mit Nettopreisen geworben werden, gewerbliche Käufer haben kein Widerrufsrecht, etc.

Seit Jahren wird jedoch diskutiert, was ein B2B-Shop-Betreiber eigentlich unternehmen muss, um seinen Shop sauber gegen Verbraucherbestellungen abzugrenzen. Wenn auch ein Verbraucher im Shop einfach bestellen kann, gelten wiederum die entsprechenden Informationsverpflichtungen gegenüber Verbrauchern. Hierzu gehört dann bspw. eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung  sowie die Bewerbung mit Bruttopreisen, etc., etc.

Hat der BGH die Anforderungen an B2B-Shops gesenkt?

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az.: I ZR 60/16 (“Testkauf im Internet”)) hatte sich in diesem Urteil zu einer besonderen Konstellation eines Verbraucherkaufes in einem B2B-Shop geäußert.

Hintergrund war ein Testkauf in einem B2B-Internetshop. Dieser Testkauf wurde durch einen Rechtsanwalt durchgeführt, der aufgrund des Testkaufes eine Vertragsstrafe geltend machte (zu diesem Aspekt eine Besprechung hier).

Der Internetshop war mit dem Hinweis gekennzeichnet “Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.”

In der Nähe des Bestellbuttons befand sich ein Hinweis, in dem der Käufer bestätigte, als Unternehmer und nicht als Verbraucher zu handeln.

Der vom BGH entschiedene Fall zeichnete sich dadurch aus, dass der Testkäufer das Wort “Privat” bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen hatte.

Zur Frage des Kaufes eines angeblichen Verbrauchers in einem B2B-Shop führt der BGH jedenfalls aus:

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Testkäufer über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den Anschein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort “privat” bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können. Unter diesen Umständen ist es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt. Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.

Sonderfall

Nach unserer Auffassung stellen die Ausführungen des BGH keine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Abgrenzung eines B2B-Shops vor Verbraucherbestellungen dar.

Der entschiedene Fall war ein absoluter Sonderfall, da ein Rechtsanwalt einen Internethändler durch eine “Verbraucherbestellung” in die Falle locken wollte, um dann für seinen Mandanten daraus eine Vertragsstrafe zu generieren.

Dem BGH war nach unserer Auffassung ersichtlich daran gelegen, die Klagansprüche zurückzuweisen.

Daher bezieht sich, so jedenfalls unsere Auffassung, die Ausführung des BGH zu Verbraucherbestellungen in B2B-Shops auf diesen ganz speziellen Fall, nicht jedoch auf die Frage, dass die entsprechende Gestaltung allgmein ausreichend ist, um Verbraucherbestellungen zu verhindern. Aus diesem Grund ist es nach unserer Auffassung nicht rechtssicher ausreichend, dass ein Hinweis, der Shop richte sich nur an gewerbliche Kunden auf jeder Seite steht und der Kunde zudem bei dem Absenden der Bestellung bestätigt, Gewerbetreibender und nicht Verbraucher zu sein.

Nach unserer Auffassung müssten B2B-Händler sehr viel mehr tun, um sicherzustellen, dass es tatsächlich Gewerbetreibende sind, die in ihrem Shop einkaufen.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 11.10.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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