verkauf-ezigarette-shishas-tabak-internet-jugendschutz

Ab dem 01.04.2016: Durch Änderung des Jugendschutzgesetzes Abgabe von E-Zigaretten, Shishas und Tabakwaren im Internet nur noch an Volljährige

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die Bundesregierung eine Verschärfung der Alterskontrolle u. a. bei E-Zigaretten plant. Das “Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas” ist am 03.03.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt zum 01.04.2016 in Kraft.

Was ändert sich?

Für den Internethandel relevant ist eine Neuregelung von § 10 Abs. 3 JuSchG. Es heißt dort:

“(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Weg des Versandhandels abgegeben werden.”

Diese Regelung gilt gem. § 10 Abs. 4 JuSchG auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden sowie für deren Behältnisse.

Neu aufgenommen wurde ferner eine Bußgeldregelung bei einem Verstoß gegen die neuen jugendschutzrechtlichen Vorschriften im Internethandel. Dies kann gem. § 28 Abs. 5 JuSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Welche Produkte sind von der Neuregelung erfasst?

Zum einen gilt die Regelung für Tabakwaren, d. h. die klassischen Zigarren, Zigaretten und Feinschnitttabak. Da E-Zigaretten über Liquids, die zum Teil nikotinhaltig sind, genutzt werden, werden auch diese Liquids erfasst, soweit sie nikotinhaltig sind sowie deren Behältnisse. Ausdrücklich genannt werden elektronische Zigaretten und elektronische Shishas. Dies wurde unter der Überschrift “nikotinfreie Erzeugnisse” in das Jugendschutzgesetz mit aufgenommen, da die E-Zigarette an sich natürlich nur ein technisches Gerät ist, das für sich genommen ohne die Liquids kein Nikotin enthält.

Händler von E-Zigaretten sollten grundsätzlich beachten, dass nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ganz unabhängig von der aktuellen Regelung des Jugendschutzgesetzes das Angebot von nikotinhaltigen Liquids verboten ist. Dies wird sich erst mit einer Neuregelung des Tabakgesetzes ändern.

Doppelte Alterskontrolle

Es gibt gleich zwei Regelungen zur Alterskontrolle, die den Vertrieb dieser Produkte an Kinder und Jugendliche verhindern soll. Zum einen dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse weder im Versandhandel angeboten werden, noch dürfen diese im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Die Definition des Versandhandels ergibt sich aus § 1 Abs. 4 JuSchG:

“Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischem Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller und ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.”

Im weitesten Sinne ist dies die Definition von Fernabsatz, so wie er im Internethandel klassischerweise stattfindet.

Jugendschutz beim Angebot im Versandhandel

Nach der Regelung dürfen Tabakwaren etc. Kindern und Jugendlichen im Versandhandel nicht angeboten werden. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:

“Für den Online-Handel gibt es technische Mittel, wie z. B. Prüfroutinen zur Feststellung der Volljährigkeit anhand der Personalausweisnummer (so genannter Perso-Check) oder verifizierter Adressdaten (z. B. Schufa-Q-Bit-Check), die preisgünstig zur Verfügung stehen oder von Anbietern mit geringem Aufwand zu programmieren sind. Nach ihrer Inbetriebnahme verursacht deren Anwendung keinen Mehraufwand. Dies betrifft Online-Versandhäuser von Tabakwaren und von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas.”

Interessant sind die weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung. Es heißt dort:

“Da in § 1 Abs. 4 JuSchG nicht vorgeschrieben ist, wie die Alterskontrolle technisch gesehen zu überprüfen ist, geht der VdeH von einer einfachen Altersabfrage aus.”

Abgesehen von schlechtem Deutsch handelt es sich bei dem VdeH um den Verband des eZigaretten Handels. Dies ist eine klassische Lobbyistenaussage, die zwar ihren Weg in die Gesetzesbegründung gefunden hat, doch zur Auslegung eigentlich kaum heranzuziehen ist.

Nicht ganz klar ist, was der Gesetzgeber mit dem Begriff “anbieten” bzw. “angeboten” eigentlich meint. Nach unserer Auffassung ist es das Angebot zum Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 145 ff. BGB. Unklar zum jetzigen Zeitpunkt ist nach unserer Auffassung, ob allein die Darstellung im Internet ohne Bestellmöglichkeit (bspw. wenn man bei eBay nicht eingeloggt ist oder nicht Mitglied ist) schon unter das Anbieten fällt oder die ganz konkrete Kaufmöglichkeit.

Ein Personalausweischeck funktioniert so, dass anhand der Identifikationsnummer eines Personalausweises oder Reisepasses das Alter nachvollzogen werden kann. Diese Information ist in der Identifikationsnummer des Dokuments enthalten.

Eine reine Bestätigung, dass der Käufer volljährig ist oder ein Hinweis in den AGB, dass sich das Angebot nur an Volljährige richtet, dürfte jedenfalls nicht ausreichend sein. Soweit somit bspw. bei eBay oder Amazon ggf. Regelungen in den AGB des Plattformbetreibers enthalten sind, dass nur Volljährige dort bestellten dürfen, reicht dies nach unserer Auffassung nicht aus. Dies hat wiederrum im Endergebnis zur Folge, dass ein Handel über eBay oder Amazon von Tabakwaren E-Zigaretten oder Shishas ab dem 01.04.2016 nicht mehr möglich ist.

Alterskontrolle beim Versand

Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung:

“Beim Versand der Tabakwaren und elektronischen Zigaretten und der elektronischen Shishas müssen die Verkäufer ebenfalls sicherstellen, dass die Waren auch nur an Personen ausgehändigt werden, die über 18 sind bzw. müssen sicherstellen, dass die getätigten Angaben des Käufers bezüglich des Alters auch richtig waren. Dafür ist bei der Post eine DHL-Identitäts- und Altersprüfung anzuwenden. “

Dies ist letztlich die klassische Face-to-Face-Kontrolle, wie sie bspw. beim Versand von USK- oder FSK-18-Datenträgern auch angewandt wird. Durch das Post-Ident-Verfahren prüft der Postzusteller die Volljährigkeit des Empfängers. Dies ist natürlich mit zusätzlichen Versandkosten verbunden.

Fazit

Jugendschutz auch bei E-Zigaretten ist ausdrücklich zu begrüßen. Wir gehen davon aus, dass die klassischen Tabakwaren wie Feinschnitt oder Zigaretten oder Zigarren in der Vergangenheit nicht von Minderjährigen über das Internet gekauft wurden. Bei E-Zigaretten mag dies durchaus anders aussehen. Für Internethändler bleibt das Problem zu gewährleisten, dass derartige Waren im Internet auch nur gegenüber Volljährigen angeboten werden dürfen. Für Anbieter, die diese Produkte über eBay oder Amazon anbieten, dürfte es hier erhebliche tatsächliche Hürden geben, von denen wir uns nicht sicher sind, ob man diese tatsächlich rechtskonform lösen kann.

Stand: 14.03.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9628852720014e06b6c1b8862dd00215