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BGH: Verkauf von Liquids für E-Zigaretten, die Nikotin enthalten, ist aktuell verboten

  • Update: Auf Grund von Rückfragen unserer Mandanten: Das Verbot gilt nach unserer Auffassung nur für nikotinhaltige Liquids. Liquids, die keine Nikotin enthalten, sind von dem Verbot nicht betroffen!

E-Zigaretten haben einen weltweiten Umsatz von ca. 6 Milliarden Dollar. E-Zigaretten werden mittlerweile in Deutschland an über 5.000 Verkaufsstellen verkauft. Allein 2015 haben deutsche Händler einen Jahresumsatz von ca. 275 Millionen Euro gemacht.

Nach einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 23.12.2015, Az: 2 StR 525/13) ist das Anbieten und verkaufen  von nikotinhaltigen Liquids für E-Zigaretten verboten.

Um was ging es?

Ein Anbieter für E-Zigaretten und Liquids, der diese Produkte in einem Geschäft wie auch in einem Online-Shop anbot, verkaufte auch Liquids für E-Zigaretten, die Nikotin enthielten. Der Verkäufer wurde gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 desVorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) i. V. m. § 1 Abs. 1 g VTabakG und §§ 5 a, 6 der Tabakverordnung verurteilt. Die Verurteilung bestand in einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90 Euro. Die Liquids wurden eingezogen.

Nunmehr geklärt: nikotinhaltige Liquids unterfallen dem Vorläufigen Tabakgesetz

Zur Anwendung kam das sog. Vorläufige Tabakgesetz.  Es heisst dort:

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft
wer entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe verwendet …

Jedenfalls handelt es sich bei Liquids für E-Zigaretten nicht um Arzneimittel wie der BGH nunmehr geklärt hat. Vielmehr ist das Vorläufige Tabakgesetz anwendbar. Ein Tabakerzeugnis ist unter dem Strich ein Erzeugnis, das aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellt wurde, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigem oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.

“Dies trifft auf die beim Angeklagten sichergestellten Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten zu.”

so der BGH. Ein Tabakerzeugnis ist ein Liquid insbesondere dann, weil es Nikotin enthält, dass aus natürlichen Tabakpflanzen gewonnen wurde.

Rechtslage lange Zeit unklar

Ob es sich bei Liquids für E-Zigaretten um Tabakwaren oder Arzneimittel handelt, war im Übrigen lange Zeit unklar. So hatte die Bundesregierung in Antworten auf kleine Anfragen die Ansicht geäußert, dass nikotinhaltige Liquids dem strengeren Arzneimittelrecht unterliegen. Dem war der BGH nicht gefolgt.

Problem: Nicht zugelassene Stoffe

Die Liquids enthielten u. a. Ethanol. Hierbei handelt es sich um einen in Tabakerzeugnissen nicht zugelassenen Stoff. Auch die enthaltenen Stoffe Propylen, Glykol und Glycerin dürfen keine Hauptbestandteile sein.

Aktuell ist der Vertrieb von Liquids, die Nikotin enthalten, somit grundsätzlich verboten.

Wie geht es weiter?

Die Rechtslage wird sich ändern, da bis zum Mai 2016 die EU-Tabakrichtlinie in Form eines Gesetzes in Deutschland umgesetzt werden soll. Mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen werden Flüssigkeiten (d. h. Liquids für E-Zigaretten) erlaubt, deren Nikotingehalt eine bestimmte Konzentration nicht übersteigt. Das Problem besteht jedoch darin, dass im aktuellen Gesetzentwurf bislang noch nicht definiert ist, welche Inhaltsstoffe von E-Zigaretten zukünftig erlaubt oder verboten sein sollen.

Das “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse” regelt in § 13 u. a. die Inhaltsstoffe von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Welche Grenzwerte hierbei gelten, ist durch eine später noch zu erlassene Rechtsverordnung zu klären, die durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dann erlassen werden kann, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Geklärt werden wird dann

  • die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln
  • Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen
  • sowie Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen.

Bis dies alles geklärt ist, ist der Verkauf von nikotinhaltigen Liquids, sei es in einem Laden oder im Internet schlichtweg verboten. Hier ist die Rechtslage auch nicht, wie zum Teil angenommen wird, unklar. Die Rechtslage ist vielmehr aufgrund der Entscheidung des BGH eindeutig.

Hinzu kommt: Vertrieb über das Internet wird grundsätzlich erschwert.

Es hat lange gedauert, bis der Gesetzgeber auf E-Zigaretten und Liquids reagiert hat. Neben einer Umsetzung der Tabakrichtlinie, die erst nach Inkrafttreten wieder dazu führen wird, dass nikotinhaltige Liquids überhaupt wieder angeboten werden, kurzfristig auch eine erhebliche Verschärfung des Jugendschutzgesetzes. Das Jugendschutzgesetz wird dann beim Anbieten von E-Zigaretten und Liquids eine Alterskontrolle beim Anbieten wie auch bei der Abgabe vorsehen. Wir gehen davon aus, dass dann quasi eine doppelte Alterskontrolle notwendig ist.

Auf die Anbieter von Liquids und E-Zigaretten kommen daher harte Zeiten zu.

Stand: 09.02.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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