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BGH: Keine Kopierabgabe für
Kopierstationen
VG Wort verliert erneut gegen
Gerätehersteller
Die Anbieter von Kopierstationen brauchen keine
urheberrechtliche Gerätevergütung (Kopierabgabe) an die Verwertungsgesellschaft
VG Wort zahlen. Das hat Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (I
ZR 206/05) entschieden. Kopierstationen, mit denen CD´s und DVD´s vervielfältigt
werden können, ohne dass ein Computer eingeschaltet sein muss, fallen nicht
unter die Abgabepflicht nach § 54a UrhG a.F., da mit ihnen keine Werke
abgelichtet, also fotomechanisch oder in einem vergleichbaren Verfahren analog
vervielfältigt werden.
Geräteabgabe ist die Vergütung der Urheber
Der Urheber eines Werkes konnte nach der bis Ende 2007
maßgeblichen Rechtslage, die auf diesen Fall noch anzuwenden war, vom
Hersteller, vom Importeuer und vom Händler von Geräten, die dazu bestimmt sind,
Werke durch Ablichtung oder einem ähnlichen Verfahren zu kopieren, eine
Vergütung für jedes Gerät verlangen. Allgemein dient die Gerätevergütung einer
angemessene Vergütung des Urhebers an denjenigen Nutzungen seines Werkes, die
der Nutzer ohne seine Zustimmung vornehmen kann, wie beispielsweise die
Privatkopie. Denn der Gesetzgeber ist verpflichtet, dafür zu Sorgen, dass der
Urheber bei jeder Nutzung seines Werkes, (also seines Eigentums!) finanziell
beteiligt und damit für seine Kreativität entlohnt wird. Letztlich ist die
Privatkopie also doch nicht unentgeltlich, sondern wird beim Kauf von CD/
DVD-Rohlingen oder –Brennern bezahlt.
Privatkopie doch nicht kostenlos
Zum Sachverhalt teilt der BGH in seiner Pressmitteilung
folgendes mit: „Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Zahlreiche Sprachwerke -
darunter Zeitschriften - werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser
Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete
Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs
kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der
Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und
Herstellung der Kopien.
Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und
die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät eine Vergütung
von 1.227,10 EUR zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch
teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen
Betrag von 8 EUR je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken
und von 56 EUR je Brennlaufwerk für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken
zu zahlen hat. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das
Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. (Quelle: PM des BGH
Nr. 137/2008 vom 17.07.2008)
Alte Vorschrift erfasst nur analoge
Kopien
Die obersten Richter lehnten eine Vergütungspflicht für
Kopierstationen nach § 54a UrhG a.F. Mit der Begründung ab, dass diese Geräte
schon nicht dazu geeignet sind, im Sinne dieser Norm Kopien von Werken
herzustellen. Denn § 54a UrhG spricht ausdrücklich davon, dass nur solche Geräte
erfasst sind, mit denen fotomechanische Vervielfältigung angefertigt werden
können:
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach
§ 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstückes oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen
den Hersteller von Geräten, zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt
sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die
Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der geschaffenen Möglichkeit, solche
Vervielfältigungen vorzunehmen.
Nach Wertung der Richter erfasst diese Vorschrift
ausschließlich photomechanischen - also analoge – Kopien. Mit
Kopierstationen lassen sich jedoch keine analoge, sonder „nur“ digitale Kopien
von CD´s bzw. DVD´s anfertigen, womit eine Vergütungspflicht ausscheidet. Eine
Ausweitung, d.h. eine analoge Anwendung der Vorschrift auf digitale Kopien,
lehnte der BGH ausdrücklich ab. Derartige Kopierstationen seien in der
Anschaffung so teuer, dass sie nur zu gewerblichen Zwecken und damit in der
Masse weniger zum Kopieren verwendet werden, als ein Drucker oder ein CD-/
DVD-Brenner, der nahezu in jedem Privathaushalt vorhanden ist.
Mit
anderen Worten: der BGH vermutet, dass mit den hauptsächlich gewerblich
genutzten Kopierstationen weniger abgabepflichtige Privatkopien angefertigt
werden, als mit dem heimischen Brenner. Und für diese Privatkopien werden sowohl
auf die CD-/ DVD-Rohlinge als auch auf die Brenner bereits eine Kopierabgabe
erhoben und vom Verbraucher gezahlt. Daher gebe es keine Veranlassung, dass
diese Privatkopien nun auch noch über eine Abgabe auf die Kopierstationen
vergütet werden.
VG Wort unterliegt erneut
Damit unterliegt die VG Wort erneut mit einer Klage gegen
einen Geräteanbieter auf Zahlung einer Kopierabgabe. Denn die
Verwertungsgesellschaft hatte bereits Hewlett Packard (HP) auf Zahlung einer
Gerätevergütung auf die von ihr hergestellten Drucker in Anspruch genommen, was
der BGH in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2007 (Az: I ZR 94/05) klar
abgelehnt hat. Über dieses Urteil hatten wir zusammen mit Erläuterungen über die
rechtlichen Hintergründe der Geräteabgabe in einem
Beitrag aus
Dezember 2007
berichtet. In der Begründung zur HP-Entscheidung stützten sich die obersten
Richter ebenso wie in der aktuellen Entscheidung primär auf den Wortlaut des §
54a UrhG und lehnten eine analoge Anwendung der Norm auf digitale Kopien ab.
Neue Rechtslage nach dem Urheberrecht vom 1.1.2008 erfasst
auch digitale Kopien
Sowohl auf die HP-Entscheidung als auch auf das
Kopierstationen-Urteil des BGH war die Rechtslage anzuwenden, die bis Ende 2007
galt. Danach bestand ein Vergütungsanspruch auf Geräte die dazu bestimmt waren
analoge Kopien zu erstellen. Mit dem seit dem 1.1.2008 geltenden neuen
Urheberrecht wurde die Vergütungspflicht erweitert und erfasst nun grundsätzlich
alle Geräte, mit denen sich Kopien - sowohl analog, als auch digital -
anfertigen lassen.
Ihre
Ansprechpartnerin für Fragen zum Urheber- und Medienrecht ist Frau
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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