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Warum sich das für Onlinehändler nicht lohnt: Erste Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland bietet Streitschlichtung an

Seit dem 09.01.2016 gibt es die Verpflichtung, auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu verlinken. Diese Plattform stellt letztlich eine Vermittlung einer Streitigkeit zwischen Unternehmer und Verbraucher oder Verbraucher und Unternehmer zu der jeweiligen nationalen alternativen Streitbeilegungsstelle zur Verfügung.

So richtig Fahrt aufnehmen wird die alternative Streitbeilegung ab Februar 2017

Wie die dann tatsächliche Streitbeilegung in Deutschland (alternative Streitbeilegung) in der Theorie funktionieren wird, haben wir hier einmal zusammengestellt.

Das ist neu: Es gibt jetzt auch deutsche Streitbeilegungsstellen

Ein aktueller Blick (Stand: 05/2016) auf die OS-Plattform zeigt, dass es mittlerweile zwei Streitbeilegungsstellen in Deutschland gibt. Nämlich zum einen die “Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz”. Neu ist jedoch auch die “Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.“.

Diese erste alternative Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für allgemeine Verbraucherprobleme, zu denen auch Internetgeschäfte gehören, zeigt letztlich, wie eine derartige Schlichtungsstelle arbeitet und wie sie über ihre Tätigkeit informiert.

Die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung wurde am 01.04.2016 für das Bundesamt für Justiz anerkannt und informiert über die Tätigkeit im Internet unter www.verbraucher-schlichter.de.

Das Schlichtungsverfahren, d. h. die Verfahrensordnung, entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Interessant ist der Umstand, dass grundsätzlich auch Unternehmer sich über Verbraucher beschweren können. Diese Schlichtungsstelle regelt jedoch, dass sie nur für Verbraucherbeschwerden zuständig ist.

Auch konkret zeigt sich: Aus Kostengründen macht eine Streitschlichtung für Unternehmer keinen Sinn

Die Kostenordnung der Schlichtungsstelle regelt, dass bis auf eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 30,00 Euro ausschließlich für den Unternehmer Kosten anfallen.

Die Kosten sind zwar geringer, als die gesetzgeregelten Kosten der Universalschlichtungsstelle:

•    50 Euro       bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
•    75 Euro       bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro,
•    150 Euro     bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro,
•    300 Euro     bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2.000 Euro,
•    380 Euro     bei Streitwerten von 2000,01 Euro bis einschließlich 5.000 Euro,
•    600 Euro     bei Streitwerten von über 5.000 Euro.

Nach unserer Auffassung macht jedoch die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren für Unternehmer aus Kostengründen keinen Sinn. Wer 150,00 Euro Kosten bei einem Streitwert ab 200,01 Euro zahlt, kann dem Verbraucher auch gleich seine Forderung erfüllen.

Wann entsteht die Zahlungsverpflichtung für den Unternehmer?

Der Internethändler bzw. Unternehmer, der sich mit einer Beschwerde konfrontiert sieht, muss im Hinterkopf haben, wann für ihn eine Zahlungsverpflichtung aus einer Streitschlichtung entsteht. Dies passiert natürlich nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sich der Unternehmer nach Aufforderung dazu bereit erklärt, an dem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Zahlungspflicht entfällt nicht dadurch, dass der Unternehmer das Verfahren später nicht fortsetzen will.

Wer somit einer Beschwerde zustimmt, dass ein Streitschlichtungsverfahren durchgeführt wird, hat auch die Kosten zu tragen.

Eine Verpflichtung für Internethändler, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, gibt es nicht! Nach unserer Auffassung macht dies nicht zuletzt aus Kostengründen keinen Sinn. Hinzu kommt, dass nach unserer Vermutung der Unternehmer ohnehin draufzahlt: Ziel einer Schlichtung ist immer ein Vergleich, dass neben den Kosten mutmaßlich noch weitere Aufwendungen auf den Unternehmer zukommen.

Hinzu kommt: Wenn die Streitschlichtung scheitert, kann der Verbraucher immer noch einen Rechtsanwalt beauftragen, um seine Forderung geltend zu machen. Hierdurch können zusätzliche Kosten entstehen. Wenn dann noch eine Klage vor Gericht folgt, wird es zusammen mit den Kosten für die Streitschlichtung unter Umständen richtig teuer.

Wir raten daher Internethändlern von einer Teilnahme an einer Streitschlichtung ab.

Stand: 19.05.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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