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BGH: Shopbetreiber haftet für illegale Bild- und Tonträger

In Internetshops, die DVDs oder CDs anbieten, ist es häufig so, dass es eine Vielzahl von Angeboten gibt. Diese werden häufig über eine zentrale Datenbank quasi ohne aktives Zutun des Shopbetreibers in den Shop eingespielt. Nicht jede CD oder jede DVD ist hierbei urheberrechtlich einwandfrei. Es kann sich um Raubpressung oder Bootlegs handeln, die gegen das Urheberrecht verstoßen.

Auch in diesem Fall haftet der Betreiber eines Internetshops, den aktuell der BGH (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2015, Az: I ZR 88/13 “Al Di Meola”) entschieden hat.

Es ging um das Angebot einer urheberrechtsverletzenden DVD im Internet. Der Anbieter bot Ton- und Bildträger an, es konnten etwa 1,5 Millionen Artikel bestellt werden. Wöchentlich wurden etwa 100 000 eingestellte Artikel aktualisiert. Im Streit stand eine Schwarzpressung eines Künstlers. In dem Verfahren selbst ging es “nur noch” um die Abmahnkosten. Diese sind jedoch nur dann berechtigt, wenn auch die Abmahnung berechtigt gewesen wäre. Dass es sich hierbei tatsächlich um eine Urheberrechtsverletzung gehandelt hat, war eigentlich unstreitig. In dem Verfahren ging es um die Frage, ob der Shopbetreiber für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Juristisch gesehen ging es um die Frage, ob eine sogenannte Tatherrschaft des Shopbetreibers vorlag. Hintergrund ist, dass eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit fehlt, wenn der “Täter” nur als bloße Hilfsperson tätig ist und daher keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat. Hierzu gehören bspw. Boten, Briefträger, Plakatkleber und Prospektverteiler. Ein Internetanbieter haftet jedoch, so der BGH. Der BGH begründet dies mit dem Umstand, dass der Internetanbieter einem Drittunternehmen, das den Produktkatalog pflegt, den Zugang zur eigenen Internetseite jederzeit beenden kann, einzelne Angebote ausschließen kann oder diese aus dem Internetangebot entfernen kann.

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht

Hierzu führt der BGH aus:

“An der dadurch für rechtsverletzenden Angebote bestehenden Verantwortlichkeit der Beklagten ändert der Umstand nichts, dass diese nach ihrer Darstellung selbst keine Kenntnis von den von dritter Seite eingestellten Inhalten nimmt. Anders als bei einer Internetplattform, auf der Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet wird und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt, gibt die Beklagte eigene Angebote ab. Für diese Angebote ist sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Angebotserstellung Dritter bedient und den Inhalt der Angebot nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht.”

Mit anderen Worten: Wer Angebote von Dritten bezieht, bspw. aus einer Datenbank wie es durchaus üblich ist, kann sich nicht darauf berufen, diese Angebot nicht genau zu kennen. Vielmehr besteht eine Kontroll- und Prüfungspflicht. Dies ist insbesondere für Anbieter misslich, die eine Vielzahl von Angeboten haben, die aus ganz unterschiedlichen Branchen quasi automatisch in den Shop oder in eine andere Verkaufsplattform eingepflegt werden. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass es hier schnell zu Fehlern kommen kann.

Vor diesem Hintergrund ist bei einer Abmahnung, die sich auf Angebote bezieht, die über eine Angebotsdatenbank von Dritten eingepflegt werden, größte Vorsicht geboten!

Stand: 13.04.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalts Johannes Richard

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