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BGH lehnt pauschale Gerätevergütung für
Drucker ab
VG Wort verliert gegen Hewlett
Packard
Der Bundesgerichtshof
hat mit Urteil vom 6. Dezember 2007 (I ZR 94/05) entschieden, dass für Drucker keine urheberrechtliche Gerätevergütung
zu zahlen ist. Ein Drucker sei weder allein noch in Funktionseinheit mit einem
PC dazu bestimmt und geeignet eine photomechanische Vervielfältigungen, wie
bspw. Ein Kopierer anzufertigen. Eine Kopie eines Buches bspw. lässt sich nur
mit einem Scanner oder einem Kopiergerät erstellen – und beide Gerätetypen
unterliegen bereits der Abgabepflicht. Mit dieser Begründung wies der unter
anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat die Klage der VG Wort
gegen Hewlett Packard ab.
Mit dieser Entscheidung dürfte
der BGH wohl für (vorweihnachtliche) Freude bei den Hersteller - und den
Verbrauchern – gesorgt haben, da auf den Preis eines Drucker sowie eines
Multifunktionsgerätes nun keine weitere gesetzliche Abgabe aufgeschlagen werden
muss.
Rechtlicher Hintergrund der Entscheidung
ist folgender: Der Urheber und Schöpfer eines Werkes ist grundsätzlich an
jeder Nutzungshandlung (kopieren, wiedergeben, abspielen, im Internet zugänglich machen)
finanziell zu beteiligen. Mit den am Mark erhältlichen Geräten lassen sich
urheberrechtlich geschützte Werke jedoch auf so vielfältige Art und Weise
nutzen, dass es für den Urheber ausgeschlossen ist, jede einzelne
Verwertungshandlung zu kontrollieren und die entsprechende Vergütung
einzutreiben. Um aber eine Beteiligung dennoch sicherzustellen, hat der Urheber eines Werkes nach § 54a
Abs. 1 Satz 1 UrhG einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur
und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, das
urheberrechtlich geschützte Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in
einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen. Dieser
Vergütungsanspruch soll dem Urheber auch einen Ausgleich dafür verschaffen, dass
Vervielfältigungen seines Werkes zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung und ohne
Vergütung zulässig sind.
Daher müssen
also die Hersteller von Kopiergeräten und Brennern, die Hersteller von
CD-/DVD-Rolingen, Scannern nach dem Urheberrechtsgesetz für jedes Gerät eine
pauschale (Urheberrechts-)Abgabe an die Verwertungsgesellschaften zahlen, die
einen Teil der damit eingetriebenen Beträge dann an die Urheber ausgeschüttet.
Je nach
Gerät und Leistung hatte die VG Wort als
Druckerabgabe 10,00 Euro bis 300,00 Euro angedacht. Wie bei Scannern und
Brennern, wäre diese Abgabe natürlich als Preisaufschlag letztlich vom
Verbraucher zu zahlen gewesen. Daher können sich nun die Hersteller aber auch
die Endkunden über das Urteil freuen, da die Drucker nicht wegen einer weiteren
Abgabe teurer werden.
Der Prozess: Gestützt auf das geltende
Urheberrechtsgesetzes hatte die VG Wort von der Firma Hewlett Packard die
Zahlung der pauschalen Gerätegvergütung für die von ihr in Deutschland
vertriebenen Drucker verlangt. Da die Firma die Zahlung ablehnte, zog die
Verwertungsgesellschaft vor Gericht. Das Berufungsgericht hatte den
Feststellungsantrag der Klägerin dem Grunde nach stattgegeben. Der
Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. In der
Presseerklärung des BGH heißt es:
„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
für Drucker keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht, weil
diese Geräte nicht im Sinne dieser Bestimmung zur Vornahme von
Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren
vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. Allein mit einem Drucker könne nicht
vervielfältigt werden. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien
Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt oder geeignet.
Soweit
ein Drucker im Zusammenspiel mit einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist
diese Funktionseinheit zwar geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät
eingesetzt zu werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 5. Juli
2001 (I ZR 335/98, GRUR 2002, 246 - Scanner) entschieden, dass deshalb der
Scanner vergütungspflichtig ist; er ist
innerhalb einer solchen Gerätekombination am deutlichsten dazu bestimmt,
zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu
werden (fast jeder Scanner wird im Rahmen einer solchen Funktionseinheit
benutzt, während PC und Drucker häufig auch ohne Scanner zum Einsatz kommen).
Eine Vergütungspflicht für die übrigen
Geräte einer solchen Funktionseinheit kommt nach geltendem Urheberrecht, wie der
Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht in Betracht. Da die
gesetzlich vorgesehene Vergütung nach der heutigen Rechtslage weder auf die
verschiedenen Geräte aufgeteilt noch für eine Gerätekombination mehrfach
verlangt werden kann, kann innerhalb einer solchen Gerätekombination nur ein
Gerät – der Scanner – vergütungspflichtig sein.
Wird ein Drucker nur in
Kombination mit einem PC verwendet, ist er nicht geeignet, Ablichtungen eines
Werkstücks, also fotomechanische
Vervielfältigungen herzustellen. Die mit einer solchen Gerätekette allein
mögliche Vervielfältigung digitaler Vorlagen, erfolgt – so der BGH – auch nicht
in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter seien nur Verfahren zur
Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung
dieser Regelung stehe entgegen, dass der Urheber digitaler Texte oder Bilder
anders als der Autor von Druckwerken häufig mit deren Vervielfältigung zum
eigenen Gebrauch einverstanden sei; so sei das Ausdrucken der auf einer CD-ROM
oder in einer Online-Datenbank enthaltenen Texte und Bilder zum privaten
Gebrauch oft schon nach den Nutzungsbedingungen gestattet und müsse nicht noch
einmal gesondert vergütet werden. Im Übrigen könne die Rechtsprechung den
Anwendungsbereich der für Kopiergeräte geltenden gesetzlichen Regelung nicht
ohne weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf Drucker ausdehnen. Die gesetzliche
Kopiergerätevergütung beziehe die Gerätehersteller aus Praktikabilitätsgründen
in die Haftung ein, obwohl nicht sie selbst, sondern allenfalls die Käufer der
Geräte Nutzer der urheberrechtlichen Werke seien. Die Hersteller anderer Geräte
könnten ohne gesetzliche Grundlage nicht mit der urheberrechtlichen Vergütung
belastet werden, zumal wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die von
ihnen hergestellten Geräte im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung
erfassten Kopiergeräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für
urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen eingesetzt würden.“ Quelle:
Pressemitteilung des BGH
Neues Urheberrechtsgesetz: Das neue
Urheberrechtsgesetz, welches am 1. Januar 2008 in Kraft tritt (mehr hierzu in
unserem Betrag: Neues
Urheberrecht kommt zum 1., Januar 2008) sieht allerdings auch eine
Neuregelung der Gerätevergütung in den § 54 ff. UrhG vor. Während zur Zeit die
Abgrenzung, ob für ein Gerät eine Vergütung zu leisten ist über die
„Zweckbestimmung“ des Gerätes zum Anfertigen von Kopien erfolgt, wird diese
Abgrenzung ab 2008 über das Kriterium der „tatsächlichen Nutzung“ eines Gerätes
zum Anfertigen von Kopien erfolgen. Dabei soll es allerdings nicht auf die
tatsächliche Nutzung des jeweiligen Gerätes oder Speichermediums ankommen,
sondern vielmehr, ob diese typischerweise zum Kopieren geschützter Werke
verwendet werden. So ist es durchaus technisch möglich mit einem Mobiltelefon
Vervielfältigungen anzufertigen, indem bspw. Musik aufgenommen oder ein Text
abfotografiert wird. Jedoch wird ein Handy dazu nicht typischerweise genutzt,
weshalb wohl auch keine Geräteabgabe zu zahlen sein dürfte. Ganz eindeutig sind
die neuen Regelung allerdings nicht, womit abzuwarten bleibt, wie die
Rechtsprechung das Kriterium der „tatsächlichen Nutzung“ ausfüllen wird.
Demnächst wird der
Bundesgerichtshof auch über die Vergütungshöhe bei Multifunktionsgeräten (I ZR
131/05, Termin: 30.1.2008) zu entscheiden haben sowie die Frage beantworten
müssen, ob eine Vergütungspflicht bei Kopierstationen (I ZR 206/05, Termin:
8.5.2008) und PCs (I ZR 18/06) besteht.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
Stand:
30.07.2008
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