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Leitsätze
1.Das Angebots von Links
(eDonkey-Links) zur Nutzung von Internettauschbörsen stellt einen
Urheberrechtsverstoß dar und hat einen Unterlassungsanspruch gem. § 97 UrhG zur
Folge.
2. Verantwortlich sind sowohl der
Betreiber der Webseite wie auch der Betreiber des Servers. Eine Haftung des
Serverbetreibers ist gegeben, wenn dieser trotz Aufforderung zur Sperrung einer
Seite wegen illegaler Inhalte dieser Aufforderung nicht nachkommt.
Landgericht Hamburg,
Beschluss vom 15.07.2005, AZ 308 O 379/05
Tenor
Im Wege einer einstweiligen
Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den
Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt
höchstens zwei Jahre)
verboten,
im Internet editierte Links
(„eDonkey-Links“) anzubieten und/oder anbieten zu lassen, die die Suche und den
Download von Folgen der folgenden TV-Serien in Internet-Tauschbörsen
(File-Sharing-Netze), insbesondere dem eDonkey-Netz ermöglichen:
(es
folgen Filmtitel)
insbesondere wie dies über die
Domain “the-realworld.de” erfolgt.
II. Die Antragsgegner haben die
Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 150.000,00 – zu
tragen.
Gründe:
Der auf Antrag der
Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen er §§
935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO
folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 15, 16, 19 a
UrhG. Die Androhung der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.
I. Die Antragstellerin hat einen
aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, das Anbieten im Internet von
editierten Links („eDonkey-Links“), die die Suche und den Download der im Tenor
aufgeführten TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht, zu unterlassen,
hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Danach haben die Antragsgegner
die Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15, 16, 19 a
UrhG der gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 6, Abs. 3 UrhG geschützten Filmwerke, an denen
die Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich
die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, Dritten durch einen Download im
Internet unter Nutzung der von ihnen auf der Website www.the- realworld.de
gesetzten „eDonkey-Links“ ermöglicht, ohne dass das Einverständnis der
Antragsstellerin vorlag.
Die Antragstellerin hat dabei
glaubhaft gemacht, dass es sich bei den offerierten Filmen um nicht lizenzierte
Vervielfältigungsstücke handelt.
Beide Antragsgegner sind als
Störer verantwortlich, denn sie erleichtern den Zugriff auf Filmplagiate
nachhaltig. Der Antragsgegner zu 1) ist als Betreiber der Website
verantwortlich. Der Antragsgegner zu 2) haftet als Betreiber des Servers, auf
dem sich die Website befindet, ebenfalls. Die Antragstellerin hat hinreichend
dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er der Aufforderung vom 25.05.2002, die
Website sperren zu lassen, nicht nachgekommen ist, § 11
Teledienstegesetz.
II. Das danach widerrechtliche
Handeln begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser
Vermutung wäre – grundsätzlich neben einer Entfernung der entsprechenden
„eDonkey-Links“ aus dem Internet- die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend
strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl.
Schricker/Wild), Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolin/Lütje,
UrhG, 2 Aufl. § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlang worden
ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
ZPO. Die Gegenstandswerte sind nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt
worden. Sie entsprechen den von der Kammer regelmäßig zugrunde gelegten Werten
bei vergleichbarer Nutzung von Filmwerken.
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