|
Leitsatz:
Der
automatische Rückfall sämtlicher Rechte an den Rechtinhaber, den die Ziff. 4 der
GPL-Lizenz bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen vorsieht, kann AGB-rechtlich
wirksam vereinbart werden und benachteiligt den Vertragspartner nicht
unangemessen. Wer Software, die unter der GPL-Lizenz steht verwendet und in
veränderter Form vertreibt, ist daher verpflichtet, die Lizenzbedingungen
einzuhalten.
-
Wirksamkeit der GNU General Public License (GPL) -
Urteil
des LG München I, Urteil vom 19.05.2004 - Az.: 21 O 6123/04
LG
MÜNCHEN I
IM
NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In
dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ...
...
erlässt
die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I durch den Vorsitzenden Richter am
Landgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2004 folgendes Endurteil:
I. Die einstweilige Verfügung des Landgericht
München I vom 2.4.2004, Az. 21 0 6123/04 wird bestätigt.
II.
Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des
Rechtsstreits.
Tatbestand:
Der
Verfügungskläger macht gegenüber der Verfügungsbeklagten einen
Unterlassungsanspruch um Zusammenhang mit der Verbreitung einer sogenannten Open
Source Software geltend.
Der
Antragsteller ist Mitglied des Open Source-Projekts „net-filter/iptables"
und als sog. „Maintainer"
Hauptverantwortlicher der Programmentwicklung. Ziel des Mitte 1999 von dem
Australier Paul 'Rusty` Russell gegründeten Projektes war es, die nicht mehr
zeitgemäße alte Linux-Firewall (ipchains) durch eine moderne, zukunftsweisende
und flexible Architektur zu ersetzen.
Seit
2001 ist der Antragsteller der Maintainer des vierköpfigen Kernteams
(„Coreteam"), das die Internet-Plattform „www.netfilter.org"
betreibt, alle wegweisenden Entscheidungen über die Software-Architektur trifft,
die Ergebnisse der anderen Entwickler integriert und Herausgeber der
Softwarepakete ist.
Die
Software „netfilter/iptables"
besteht aus zwei Komponenten. Die eigentliche „Engine",
die die Netzwerkpakete im Kernel des Linux Betriebssystems bearbeitet, und das
Konfigurationsprogramm, mit der der Administrator die Sicherheits-Policies (sog.
Paketfilter-Regeln) setzen kann. Die Software „netfilter/iptables"
ist damit ein integraler Baustein des weitverbreiteten und wirtschaftlich
bedeutsamen Betriebssystems GNU/Linux, bekannt unter der Bezeichnung
„Linux".
Die Software „netfilter/iptables"
hat aufgrund ihrer komplexen Aufgaben bereits einen erheblichen Umfang, derzeit
von 22775 Zeilen Code im Linux-Kern und 32244 Zeilen Code in dem
Konfigurationsprogramm. Auf der Internet-Plattform www.netfilter.org wird die
Software „netfilteriptables"
im Sourcecode zum Download angeboten und Teammitgliedern und Dritten zur
Weiterentwicklung zugänglich gemacht.
Die
Software „netfilter/iptables"
ist - worauf auf der Intenetseite hingewiesen wird eine Freie Software, die
unter den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) von jedermann genutzt
werden (Anlage AS 5; AS 2). Die Lizenzbedingungen sehen u.a. folgende Regelungen
vor:
1.
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des
Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung
hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk
sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf
diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und des
Weiteren allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine
Kopie dieser Lizenz zukommen lassen. Sie dürfen für den eigentlichen
Kopiervorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen
Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten
2.
...
3.
Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß Paragraph
2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der
Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben - vorausgesetzt, dass Sie außerdem
eine der folgenden Leistungen erbringen:
a.
Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen
maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium
aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen
muss. Oder:
b.
Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen
schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständig maschinenlesbare Kopie
des Quelltextes zur Verfügung zu stellen - zu nicht höheren Kosten als denen,
die durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen -, wobei der Quelltext unter
den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaustausch
üblichen Medium weitergegeben wird. Oder:
c.
Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der
Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese
Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn
Sie das Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem
entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)
4.
Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren
oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist.
Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung,
Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre
Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen
Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange
diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.
Die
Verfügungsbeklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der in den Niederlanden
ansässigen Firma.
Die
Firmengruppe ... bewirbt und vertreibt u.a. über die Website www. ... .com
Netzwerkprodukte wie FireWire Adapter und Kabel, Bluetooth, USB Adapter und
WLAN-Router (Anlage AS 7)
Die
Website „www.
... com" wird bei einem Aufruf aus der Bundesrepublik Deutschland in deutscher
Sprache angezeigt. In der unter dem Menüpunkt „Über
..." abrufbaren Selbstdarstellung ist nur die Verfügungsbeklagte am Ende als
Firma mit Anschrift benannt.
Unter
anderem wird auf den Internetseiten auch der Wireless Network Breitband Router
lOOg+ (WL-122) beworben und die darin enthaltene Firmenware zum Download
angeboten. Auf der Website mit dem Download der Software befindet sich auch ein
deutsches Handbuch Die zum kostenlosen Download angebotene Software enthält die
Software „netfilter/iptables"
im Objectcode, unter anderem
auch die vom Verfügungskläger vollständig alleine programmierten Softwaremodule,
„PPTP
helper für connection tracking und NAT", sowie „IRC
helper für connection tracking und NAT". Auf der Website der Firma ... befand
sich zumindest bis zum 18.5.2004 weder ein Hinweis darauf, dass die Firmware
auch solche Software enthält, die unter die GNU General Public License gestellt
wurde, noch war ein Hinweis auf den Lizenztext der GPL oder den Sourcecode der
Software „netfilter/iptables"
enthalten. Mit Schreiben vom 18. März 2004 mahnte der die Verfügungsklägerin die
Verfügungsbeklagte wegen der GPL-Verletzungen ab (Anlage AS 10). Nach einem
weiteren Schriftverkehr zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte
bzw. der Muttergesellschaft (Anlage AS 10 - 13) die Verfügungsbeklagte die
Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, reichte der
Verfügungskläger am 1.4.2004 den Antrag am Erlass einer einstweiligen Verfügung
ein.
Die
Kammer erließ am 2.4.2004 antragsgemäß folgende einstweilige
Verfügung:
1.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung... verboten, die Software
"netfilter/iptables" zu verbreiten und/oder zu vervielfältigen und/oder
öffentlich zugänglich zu machen, ohne entsprechend den Lizenzbedingungen
der GNU General Public License, Version 2 (GPL) dabei zugleich auf die
Lizenzierung unter der GPL hinzuweisen und den Lizenztext der GPL beizufügen und
den Sourcecode der Software "netfilter/iptables" lizenzgebührenfrei zugänglich
zu machen.
2.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
3.
Der Streitwert wird auf EUR 100.000.- festgesetzt.
Die
Verfügungsbeklagte legte mit Schriftsatz vom 20.4.2004 Widerspruch gegen die
einstweilige Verfügung ein.
Der
Verfügungskläger trägt vor:
Die
einstweilige Verfügung sei zu bestätigen.
Der
Verfügungsanspruch ergebe sich aus den § 91 Abs. 1 i.V.m § 69c Nr. 1-4 UrhG. Die
Verfügungsbeklagte habe die Urheberrechte des Verfügungs-klägers verletzt, indem
sie die Software „netfilter/iptables"
zum Download angeboten und für deren Vertrieb geworben habe, ohne die
Lizenzbestimmungen der GPL einzuhalten.
Die
genannten Handlungen wären nur gestattet, wenn die Verfügungsbeklagte über eine
lizenzrechtliche Gestattung verfügen würde. Da der Verfügungskläger die Software
„netfilter/iptables"
ausschließlich unter der GPL lizenziere, sei jede Nutzung verboten, die nicht
GPL-konform ist. Denn Ziffer 4 der GPL bestimme ausdrücklich, dass ein
Lizenzverstoß automatisch mit einem Lizenzverlust einhergehe. Damit sehe die GPL
eine gem. § 158 Abs. 2 UrhG nur auflösend bedingte Nutzungsrechtseinräumung vor
Da die Verfügungsbeklagte die Software „netfilter/iptables"
entgegen den Lizenzbedingungen der GPL genutzt habe, insbesondere keinen Hinweis
auf die GPL gemacht habe und den Sourcecode nicht zugänglich gemacht habe, habe
sie die Urheberrechte des Verfügungsklägers verletzt.
Dies
gelte auch unabhängig davon, ob die Lizenzbedingungen der GPL zwischen dem
Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte wirksam vereinbart worden seien oder
nicht. Denn wenn die GPL nicht von den Parteien vereinbart worden wären, fehlten
der Verfügungsbeklagten ohnehin die erforderlichen Nutzungsrechte, um die
Software „netfilter/iptables"
vervielfältigen, verbreiten
und öffentlich zugänglich machen zu können.
Der
Vertrieb ohne Hinweis auf die GPL und ohne die Zugänglichmachung des Sourcecodes
verletze den Verfügungskläger auch in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten. § 13
UrhG i.V.m. § 69a Abs. 4 UrhG.
Die
Verfügungsbeklagte sei auch passivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem
Internetauftritt. Unabhängig von der Frage, in welcher Form die
Verfügungsbeklagte tatsächlich tätig sei, habe sie als Störerin die
Urheberrechte des Antragstellers auch selbst verletzt. Indem sie auf der Website
www. ... com die öffentliche Zugänglichmachung der Software des
Verfügungsklägers zu Eigen mache, sei Sie auch selbst für die dort
vorliegende Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Die
Verfügungsbeklagte sei auf der Website als Verantwortliche namentlich
genannt. Eine vorläufige Sicherung der Rechte der Verfügungskläger im
Eilverfahren sei notwendig. Zur Verwirklichung ihrer Ansprüche könne die
Verfügungskläger nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Weitere
Rechtsverstöße, die zu befürchten seien, würden die Interessen des
Verfügungsklägers unwiederbringlich schädigen, insbesondere im Hinblick auf
die Anerkennung der Urheberschaft. Daher drohe den urheberrechtlichen
Belangen des Verfügungsklägers eine unmittelbare Beeinträchtigung,
eine Entscheidung in der Hauptsache käme somit zu spät.
Der
Verfügungskläger beantragt,
die
einstweilige Verfügung vom 2.April 2004 zu bestätigen.
Die
Verfügungsbeklagte beantragt,
die
einstweilige Verfügung vom 2.4.2 004, Aktenzeichen 21 0 6123/04
aufzuheben.
Die
Verfügungsbeklagte trägt vor:
Die
einstweilige Verfügung sei aufzuheben, da die Verfügungsbeklagte nicht
passivlegitmiert sei.
Ein
Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Die Verfügungsbeklagte befasse sich weder
mit der Verbreitung und oder der Vervielfältigung
und/oder der öffentlichen Zugänglichmachung der Software „netfilter/iptables".
Bei der Antragsgegnerin handele es sich um eine reine Supportfirma, die keinen
selbstständigen Vertrieb, keine selbstständige Vervielfältigung und keine
selbstständige öffentliche Zugänglichmachung betreibe, nicht betrieben habe und
auch nicht betreiben werde. Die Tatsache, dass Vertreiber Vervielfältiger und
öffentlich Zugänglichmacher nicht etwa die Verfügungsbeklagte, sondern vielmehr
die Firma SHH Europe BV ei, sei dem Verfügungskläger
bekannt.
Da
weiter mitgeteilt worden sei, dass bereits die Website abgeändert worden sei,
sei offenkundig, dass von Seiten der Firma SHH Europe BV die Angelegenheit
geklärt werden sollte und geklärt werde.
Es
fehle deshalb auch an dem Verfügungsgrund. Eine Dringlichkeit sei nicht gegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom
19.5.2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die
einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sowohl Verfügungsanspruch als auch
Verfügungsgrund gegeben sind.
I.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 97, 69a, 8 Abs.2; 15 UrhG, da
der Verfügungskläger zumindest Miturheber an der streitgegenständlichen Software
ist und die Benutzungshandlungen, die der Verfügungsklägerin zuzurechnen sind,
nicht durch ein Nutzungsrecht gerechtfertigt waren.
A.
Der Anspruch nach § 97 UrhG setzt voraus, dass die Verfügungsbeklagte nicht
Inhaberin von Nutzungsrechten an der Software geworden
ist.
Die
Kammer teilt zunächst die Auffassung, dass in den Bedingungen GPL (General
Public License) keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und
urheberrechtlichen Rechtspositionen gesehen werden kann. Im Gegenteil bedienen
sich die Nutzer der Bedingungen des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen der
weiteren Entwicklung und Verbreitung von Software sicherzustellen und zu
verwirklichen (vgl. nur Dreier/Schulze UrhG § 69a Rn.11)
Hinsichtlich
einer Rechtsverletzung können zwei Fälle unterschieden werden, einmal, dass die
Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt Nutzungsrecht erworben hat und zum
anderen, dass die einmal eingeräumten Nutzungsrechte wieder an den
Verfügungskläger gemäß 4 GPL zurückgefallen sind.
Hinsichtlich
der ersten Variante ist weiter denkbar, dass auf Grund nichtiger AGB-Klauseln
keine dingliche Einigung zu Stande gekommen ist (§ 306 Abs.2 BGB). Die
Unterscheidung der beiden Varianten ist auf Grund der Verbreitungsform der
Software praktisch nicht durchzuführen, so dass insbesondere auf Grund der
Antragsfassung auch bei der ersten Variante zu prüfen ist, ob diese
Lizenzbedingungen Bestandteil der dinglichen Einigung geworden sind bzw. hätten
werden könnten. Die Kammer ist weiter der Auffassung dass sich die Frage ob die
Verfügungsbeklagte Inhaber dinglicher Nutzungsrechte geworden ist, nach
deutschem Recht richtet (vgl. (BGH GRUR 1999, 152 -
Spielbankaffaire).
Ob
dies auch gelten würde, wenn es um die Frage einer rein schuldrechtlichen
Gestaltung geht, muss die Kammer nicht beantworten, da sie mit der herrschenden
Meinung davon ausgeht, dass auch ein einfaches Nutzungsrecht ein dingliches
Recht darstellt (Vgl. Schricker, Urheberrecht, 2.Aufl., vor §§ 2 8 ff. Rdn.4 9;
Dreier/Schulze UrhG § 31 Rn.52)
B.
Die Kammer stuft die Lizenzbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen ein,
die einer Prüfung nach §§ 3 05 ff. BGB zu unterziehen sind.
1.
Die Kammer hat zunächst keinerlei Bedenken, dass die allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs.2 BGB wirksam in ein mögliches
Vertragsverhältnis zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Verfügungskläger
einbezogen worden sind. Auf der Internetseite ist auf die Bedingungen
hingewiesen (Anlage AS 2). Die Bedingungen sind weiter allgemein zugänglich.
Auch wenn die deutsche Übersetzung nicht offiziell sein mag, bestehen angesichts
des Umstandes, das Englisch in der Computerindustrie die gängige Fachsprache
ist, keinerlei Bedenken, weil die offiziellen Bedingungen nur in englischer
Sprache vorliegen. Dies gilt zumindest, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen den
Urhebern und einer gewerblichen Softwarefirma in Rede steht. 2. Die Kammer ist
der Auffassung, dass Ziff. 4 GPL, der bei Verstoß gegen die in Ziffer 2
normierten Verhaltenscodex einen automatischen Rechterückfall vorsieht, den
Vertragspartner des Verwenders nicht ungemessen beteiligt
.
a)
Die Ziffer 4 stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S.2 UrhG zulässige
Beschränkung des Nutzungsrechts dar.
Nach
§ 31 Abs.1 UrhG können Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich
beschränkt eingeräumt werden können.
Nach
der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine nicht nur schuldrechtlich,
sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs.1 UrhG)
wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der
betreffenden Werkstücke nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und
wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt
(BGH, GRUR 2001, 153 - 155 - OEM-Version).
Die
Regelungen in Ziffer 2 GPL erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Metzger/Jäger,
Open Source und deutsches Urheberrecht GRUR Int. 99, 839 ff.; Omsels, Open
Source und das deutsche Vertrags- und Urheberrecht in Festschrift für Hertin;
Plaß Open Contents im deutschen Urheberrecht, GRUR 2002, 670 ff)
.
b)
Die Literatur bemüht sich um rechtliche Konstruktionen, um den der Klausel
vorgesehenen automatischen Rechterückfall auch im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland rechtlich zum Tragen kommen zu lassen.
In
der Literatur wird vorgeschlagen, lediglich eine auflösend bedingte dingliche
Einigung anzunehmen, die für den Fall, dass der Lizenznehmer sich nicht an die
Vertragspflichten hält, einen automatischen Rechterückfall vorsehen (so insb.
Metzger/Jaeger a.a.O.). Dies wird damit begründet, dass dingliche
Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht bedingungsfeindlich
sind.
Die
Kammer hält diese Konstruktion mit § 31 Abs.1 S.2 UrhG vereinbar. Zunächst ist
anzumerken, dass die Rechtsfolgen einer zulässigen Beschränkung oder eines
automatischen Rückfall bei Verstoß gegen gewisse Verhaltenspflichten zu den
gleichen rechtlichen Folgen führen können, da in beiden Fällen keine
Inhaberschaft von Nutzungsrechten vorliegen und etwaige Verfügungen gegenüber
Dritten mangels Berechtigung unwirksam wären.
Es
besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Bedingungslösung in nicht wenigen
Fällen lediglich der Umgehung der Regelung des § 31 UrhG dient. Aus § 31 UrhG
n.F. kann allerdings nach Auffassung der Kammer nicht hergeleitet werden, dass
auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten
grundsätzlich ausgeschlossen sind.
Die
Frage, ob eine derartige Bedingung rechtlich zulässig ist, d.h. eine Umgehung
des § 31 UrhG darstellt oder nicht, ist anhand des gesamten Vertragswerks zu
beurteilen. Es ist dabei zu fragen, welche Auswirkungen eine auflösende
Bedingung für die Verkehrsfähigkeit der Rechte bzw. der mit der Software
bespielten (und weiter bearbeiteten) Werkstücke haben
kann.
Ein
wesentlicher Gesichtspunkt für die Beschränkung der dinglichen Gestaltungen der
Nutzungsrechts ist, die Verkehrsfähigkeit der Rechte aufrechtzuerhalten,
insbesondere in einer mehrstufigen Handelskette, so dass nicht jeder Verstoß
gegen irgendwelche Verhaltenspflichten dazu führt, dass Software von
Nichtberechtigten vervielfältigt und/oder weitergegeben
wird.
Diese
Gefahr besteht bei der vorliegenden Vertragskonstruktion nur bedingt. Die
Bedingungen sehen ausdrücklich vor, dass die Lizenzen Dritter nicht beendet
werden, solange diese die GPL voll anerkennen und
befolgen.
Die
Bedingungsregelung kann allerdings die Verkehrfähigkeit von Werkstück mit
„Open
source-software" einschränken. Sofern der Distributor zum Zeitpunkt der
Herstellung von Vervielfältigungsstücken z.B. wegen des Rechtsrückfalls nicht
mehr dazu berechtigt war greift, kann der Grundsatz der Erschöpfung nicht
eingreifen
und der Nutzer erwirbt von einem Nichtberechtigten. Die Regelung des § 69 Abs.1
UrhG hilft dem Nutzer nicht, da § 69 d UrhG voraussetzt, dass der Nutzer Inhaber
urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist (Vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
2.Aufl., § 69 d Rdn.4; Plaß a.a.O.).
Da
der Dritte bei Anerkennung der GPL jederzeit die erforderlichen Nutzungsrechte
von dem Urheber unmittelbar erwerben kann (bzw. ohnehin nur erwerben kann),
kann dieser Gesichtspunkt vernachlässigt werden.
Es
kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Folgen des Rechterückfalls
ähnlich wie bei einer rein schuldrechtlichen Beschränkung vorwiegend den
Vertragspartner der Urheber betreffen und die Verkehrsfähigkeit der Rechte kaum
beeinträchtigt ist.
Weiter
ist zu berücksichtigen, dass das dingliche Angebot bei Verstössen nicht
erlischt, sondern der Verletzer die Rechte durch Annahme und Befolgung der
Bedingungen jederzeit wieder erwerben kann. Der automatische Verlust ist daher
für den Verletzer nicht besonders gravierend (so Omsels a.a.O.). Da ein Dritter
die Nutzungsrechte an der Software ungeachtet, dass er sie von einem
Nichtberechtigten eingeräumt erhalten hat, jederzeit erwerben kann, ist die
Verkehrsfähigkeit der Rechte und der Werkstücke durch diese Bedingung nur
geringfügiges beeinträchtigt sind. Weiter treffen die Folgen des Rückfalls
in erster Linie den Vertragsverletzer. Daher stellt nach Auffassung der Kammer
in Ziff.4 GPL keine Umgehung der Vorschrift nach § 31 Abs.1 S.2 UrhG
dar.
c)
Selbst wenn Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Ziffer 4 S.2 und 3 GPL
durchgreifen würden, hätte dies nicht eine Unwirksamkeit der Ziffer 4 S. 1 GPL
zur Folge. Nach Auffassung wäre lediglich von einer Teilunwirksamkeit der
Klausel auszugehen, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen Ziffer 4 S. 1 GPL nur
schuldrechtliche Auswirkungen hätte.
3.
Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit die Bedingungen Ziffer 2; 3
GPL.
Der
Lizenznehmer wird lediglich verpflichtet, die ihm kostenfrei zur Verfügung
gestellte und gegebenenfalls bearbeitete Software so weiterzugegeben, dass auch
Dritte diese Software nutzen können. Das Grundprinzip der Open-Source Software
wird überdies von dem Gesetzgeber mit der Regelung in § 32 Abs.3 S.3 UrhG
ausdrücklich anerkannt (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 32 Rn.80,
81).
4.
Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass Ziffer 4 GPL oder Ziffer 3 einer
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB insgesamt nicht standhielten, wäre nach
Auffassung der Kammer sehr genau zu prüfen, ob der Vertrag dann nicht im Ganzen
nach § 306 Abs.3 UrhG unwirksam ist. Wenn durch die Unwirksamkeit der Klausel
die offene Weiterentwicklung des Software gefährdet wird und ein Grundprinzip
der Open-Source betroffen ist, so spricht nach Auffassung der Kammer einiges
dafür, dass in solchen Fällen keine dingliche Einigung zu Stande gekommen ist,
mit der Folge, dass jegliche Nutzung der Software rechtswidrig
ist.
C.
Die Kammer hält die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten für ausreichend
für glaubhaft gemacht.
Die
streitgegenständlichen Software kann über die angegebene Internetadresse
abgerufen werden. In der deutschsprachigen Version ist unter der Rubrik
„Wir
über uns" nur die Firmenanschrift der Verfügungsbeklagte aufgeführt. Aus dieser
Gestaltung, von der Verfügungsbeklagte Kenntnis musste, geht hervor, dass der
einzig benannte Ansprechpartner im deutsprachigen Raum die Verfügungsbeklagte
ist. Nach Auffassung der Kammer muss sich die Verfügungsbeklagte aufgrund dieser
Gestaltung sämtliche Angebote zuzurechnen lassen. Sofern das Angebot auf der
Internetseite der Muttergesellschaft zuzurechnen wäre, wäre die
Verfügungsbeklagte zumindest Mitstörerin, da die Verfügungsbeklagte den Vertrieb
der Software unterstützt.
II.
Der Verfügungsgrund war zu bejahen. Dem Verfügungskläger kann nicht
zugemutet werden, bis zu einer Hauptsacheentscheidung eine GPL-widrige
Verbreitung seiner Software hinzunehmen. Schwerwiegende Nachteile für die
Verfügungsbeklagte sind nicht dargetan und auch nicht
erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
(Unterschriften der,
Richter)
|