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Leitsatz:
1. in einem einstweiligen
Verfügungsverfahren kann eine Störereigenschaft durch
Forumprofil, eine ICQ-Nummer und
ein Avatar glaubhaft gemacht werden.
2. Wer durch den Upload von
Musiktiteln den Download ermöglicht, haftet als Störer
Landgericht
München I, Urteil vom 16.07.2003 AZ: 21 O 8790/03
In
dem Rechtsstreit
...
-
Antragstellerin -
gegen
...
-
Antragsgegner -
wegen
einstweiliger Verfügung
erläßt
das Landgericht München I, 21. Zivilkammer, durch ... aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 16.7.2003 folgendes
Endurteil:
I.
Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2003 wird aufrechterhalten.
II.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
T a t b e s t a n d
:
Die
Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung auf
Unterlassung der Vervielfältigung von Tonträgern aus ihrem Repertoire durch
das Bereithalten zum elektronischen
Abruf im Internet sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch.
Die
Klägerin ist eines der großen deutschen Tonträgerunternehmen. Ihr entstehen
jährlich Schäden in Millionenhöhe durch die illegale Vervielfältigung ihrer
Musikaufnahmen, vor allem im Wege der Verbreitung über das Internet: Eine
herausragende Stellung nahm das inzwischen geschlossene mp3-Network ein, das
Titel der Klägerin und anderer Tonträgerunternehmen zum Download anbot, und zwar
als komprimierte Musikdateien im sogenannten mp3-Format. Abgerufen werden die
Dateien über mittlerweile zu sehr günstigen Pauschalraten zeitlich unbeschränkt
verfügbare Hochgeschwindigkeitszugänge zum Internet, über die eine komplette
Musik-CD in hervorragender Qualität innerhalb weniger Minuten
heruntergeladen werden kann. Dabei
werden neben chartplatzierten Musiktiteln auch komplette Musikalben sogar vor
ihrer regulären Erstveröffentlichung im Handel zum kostenlosen Download zur
Verfügung gestellt.
Generell
stehen vom technischen Ablauf her zwei Möglichkeiten zur Beschaffung der gesuchten Musiktitel
zur Verfügung. Zum einen lassen sich die Titel im FreeWebSpace-Bereich (FWS)
direkt downloaden, zum anderen steht dem Besucher des mp3-Network ein
sogenannter Streamload-Bereich offen. Dort kann er kostenlos einen Account
("Briefkasten") anmelden.
Wenn
er im Streamload- Bereich des mp3-Network ein gewünschtes Album anklickt, wird
eine Bestellung via E-Mail generiert und daraufhin das Album in den Account des
Users verschoben ("gestreamt"), der informiert wird, dass er "Post" erhalten
hat. Nun kann er die Musikdateien aus seinem Streamload-Bereich downloaden.
Das
mp3-Network ist in zwei Hauptbereiche unterteilt, nämlich den allgemeinen
Bereich, in dem sich Unterrubriken wie "contact", "forum", "support" und "chat"
befinden und über den dem User neben den erforderlichen technischen
Informationen vor allem auch die notwendige Software zum Beschaffen der
Musikdateien verfügbar gemacht wird, und den speziellen Bereich, in dem die
einzelnen Musiksektionen lagern, unterteilt in 14 Genres, wie z.B. "alben",
"alben-charts", "de-charts". Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage AS 8 Bezug
genommen.
Die
Betreiber des mp3-Network sind bemüht, ihre Identität zu verschleiern: Zunächst
wird der Zugang zum mp3-Network nicht wie sonst bei deutschen Seiten üblich über
eine .de- Domain bzw. .com-, .net-,
oder .org-Domain gewährt, bei denen über eine Who-is-Abfrage der Inhaber der
Domain zu ermitteln wäre, sondern über Toplevel-Domains wie .to oder .tk, deren
Registrierungsdienste die Daten ihrer Kunden nicht bekannt geben.
Über
ein Impressum oder Hinweis auf einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts
verfügen die Seiten nicht. Die verantwortlichen Betreiber greifen auf Decknamen,
sogenannte Nicknames zurück, wie XXX.
Unter
diesen Bezeichnungen sind ihnen als Webmaster bzw. Section Leader
Aufgabengebiete zugeordnet; auf die als Anlage AS 12 vorgelegte Rubrik
"Contacts" wird Bezug genommen.
Die
für die Musiksektionen zuständigen Section Leader sind für die regelmäßige
Bereitstellung neuer Musikalben zuständig. Unter dem 10.1.03 gab XXX als
Mitglied des Albenteams das von ihm selbst durchgeführte Update von 20 Alben
bekannt (AS 13); er wurde zum Top-Uploader des Monats Februar 2003 (AS 27).
Die
Support- Teams, zu denen XXX die Hip- Hop Sektion zählt (Anlage AS 15), werden
benötigt, um Download-Probleme der User zu beheben. Diesen wird in diversen
Foren die Kontaktaufnahme via Internet zu den Betreibern des Networks
ermöglicht. Neben Diskussions- und Sektionsforen finden sich Hilfeforen, in
denen sich User mit gezielten Fragen an die Verantwortlichen der einzelnen
Bereiche, die Foren- Moderatoren wenden können. Der Beklagte war zumindest
aktiver Teilnehmer des mp3-Forums, und zwar etwa von September bis Ende Dezember
2002.
Zum
Zwecke der Kontaktaufnahme können die User die Profile der einzelnen Moderatoren
anrufen. Das von XXX gibt als Geburtsdatum den XXX an, die ICQ-Nummer XXX und
folgenden Avatar
(hier
folgt eine Grafik)
Die
weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem als Anlage AS 28 vorgelegten
Internet-Printout.
Die
ICQ- Nummer ist ähnlich einer Telefonnummer einer konkreten Person zugeordnet,
der Avatar ist eine frei wählbare grafische Gestaltung, die das tatsächliche
Gesicht des Chatters im Internet ersetzt.
Der
abgebildete Avatar ist nicht direkt auf den Seiten des mp3-Network abgelegt,
sondern auf einer anderen Webseite, nämlich unter XXX zu der eine
Dateiverknüpfung besteht. Inhaber dieser Domain ist die einzelkaufmännische
Firma XXX. In ihrer Unterrubrik "Mitglieder" findet sich eine Abbildung des
Beklagten mit der Bildunterschrift
XXX (Anlage 30).DAS dort abrufbare Profil von XXX weist ebenfalls die ICQ-Nummer
XXX auf und als Wohnort XXX (Anlage AS 31). Im ICQ-Nummernverzeichnis ist unter
der vorgenannten Nummer unter „First Name“ XXX eingetragen und unter „Nickname“
XXX (Anlage 31). Das im mpp3-Network für XXX angegebene Geburtsdatum ist mit dem
des Beklagten identisch.
Nach
Feststellung der Dateiverknüpfung und erfolgreicher testweiser Durchführung
eines Downloads verschiedener Titel ihres Repertoires ließ die Klägerin den
Beklagten mit Schreiben vom 17.4.03 (Anlage As 37) unter Fristsetzung zum
23.4.03 erfolglos abmahnen. Er gab schließlich gegenüber vier anderen
Musikunternehmern Unterlassungserklärungen unter der Bedingung ab, dass ihr
Bestand vom rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig gemacht
wird. Unmittelbar nach Zugang der Anmahnung löschte er sein Foto von der XXX
Webseite sowie seinen ICQ- Account und deaktivierte seine E-Mail-Adressen XXX
sowie XXX. Noch im Januar 2003 hatte er über die XXX Webseiten mit XXX und XXX
kommuniziert. In den Folgemonaten Februar und März 2003 fand ein E-Mail-Verkehr
statt (Anlagen AS 47-49),gerichtet unter anderem an XXX mit dem Alben für die
Sektion Streamload angeboten wurden.
Die
Klägerin behauptet, in der Alben- Sektion des Streamload-Bereichs würden
insgesamt 2. 400 Musik-CD`s zum Download angeboten, also mindestens 40. 000
Musiktitel, im FWS- Bereich mindestens
1. 500 Musiktitel; unter Einbeziehung aller Sektionen ergebe sich ein
Volumen von mindestens 100. 000
Musiktiteln. Aus dem Repertoire der Klägerin würden mindestens 382 Tonträger
angeboten, darunter Herbert Grönemeyer, „Mensch“, Robbie Williams, „Escapology“
und Norah Jones, „ Come away with me“, und zwar sowohl im FWS als auch im
Streamload- Bereich. Im Streamload-Verfahren werde der in Accounts des
mp3-Network hinterlegte Titel auf Bestellung in einen User-Account verschoben.
Die Bestellung erfolge nicht über irgendwelche private E-Mail-Adressen
irgendwelcher User zum Download von deren privaten Festplatten.
Der
Beklagte sei als XXX ein Hauptverantwortlicher des mp3-Networks. Nicht nur ihm
gegenüber, sondern auch gegenüber anderen Verantwortlichen seien
Unterlassungserklärungen gefordert worden. Unmittelbar nach Zugang der Abmahnung
habe der Beklagte seinen Avatar von der XXX Webseite genommen. Zu diesem
Zeitpunkt könne nur ihm klar gewesen sein, durch die Dateiverknüpfung verraten
worden zu sein.
Die
Groß- und Kleinschreibung sei im Internet vollkommen irrelevant, wie auch die
E-Mail-Adressen des Beklagten zeigten.
Gegen
die am 12.5.03 antragsgemäß im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung,
mit der dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten
worden ist,
geschützte
Aufnahmen aus Tonträgern der Antragsstellerin zu vervielfältigen bzw. zu lassen
und/oder geschützte Aufnahmen aus Tonträgern der Antragsstellerin bzw.
Vervielfältigungen derartiger Aufnahmen öffentlich zugänglich zu machen bzw.
zugänglich machen zu lassen, insbesondere über das Internet nun elektronischen
Abruf bereitzuhalten,
sowie
geboten worden ist,
der Antragsstellerin
unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der von ihm
vervielfältigen bzw. öffentlich zugänglich gemachten Aufnahmen aus Tonträgern
der Antragsstellerin zu erteilen. Der Antragsgegner hat dabei insbesondere über
Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten bzw. anderer Vorbesitzer
dieser Aufnahmen, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie über die
Menge der hergestellten, erhaltenen bzw. bestellten Aufnahmen Auskunft zu
erteilen,
hat
der Beklagte am 16.6.03 Widerspruch eingelegt.
Der Beklagte beantragt,
Die einstweilige Verfügung vom 12.5.2003 aufzuheben und den auf ihren
Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die
einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Der
Beklagte behauptet, keinerlei urheberrechtswidrige Handlungen vorgenommen zu
haben und nicht zu den Verantwortlichen des mp3-Network zu gehören.
Sein
Avatar sei auf der XXX Webseite jederzeit für jeden erkennbar gewesen und sei
auch heute noch als Bilddatei dort hinterlegt; er stelle keine einmalige
Identifizierungsmöglichkeit dar. Die Grafik sei einer Sammlung im Internet
entnommen worden und werde auch von anderen Internetnutzern verwendet. Jeder könne diese Bilddatei
mit jeder Seite verlinken. Auch die übrigen auf der XXX- Webseite befindlichen Informationen, insbesondere
die ICQ-Nummer und das Geburtsdatum des Beklagten seien öffentlich zugänglich
gewesen. Demnach habe sich jeder als XXX bezeichnen und mit dieser Identität
versehen im Internet auftreten können. Der Beklagte hätte – wäre er
Verantwortlicher des mp3-Network gewesen – seine Daten so verschleiert, dass
jeder Rückschluss auf ihn schlicht unmöglich gewesen wäre.
Der
Beklagte sei weder Inhaber der Network-Domains noch habe er zu irgendeinem
Zeitpunkt Server oder Speicherplatz auf einem Server zur Verfügung gestellt, von
dem aus Dritte mp3-Files herunterladen hätten können. Mit dem FSW-Bereich habe
er nichts zu tun gehabt. Beim Streamload-Bereich handelte es sich um eine
private Tauschbörse, der lediglich einen Link zu dem jeweiligen Nutzer enthalten
habe. Werde dieser aktiviert, öffnet sich das E-Mail-Fenster des Nutzers. Dort
sei als Empfänger bereits der Name des Streamload-Nutzers eigetragen. In das
Textfeld habe man schreiben können, welche Datei man zugesandt haben wolle. Der
Nutzer habe die Datei dann an den Nachfrager senden können. Eine unmittelbare
Download-Möglichkeit habe es somit nicht gegeben. Dies alles gehe aus Anlage AS
11 hervor. Es handele sich um ein klassischen Tauschdienst, wobei der Tausch
ohne Mitwirkung des mp3-Network zustande gekommen sei. Schon deshalb habe der
Beklagte keine Alben in irgendeinem Streamload-Bereich hochgeladen, um einen Abruf durch Dritte
zu ermöglichen.
Als
Forumsmitglied habe er sich lediglich mit anderen Internetinteressierten zum
Thema mp3 ausgetauscht. Er habe damit nichts anderes getan, als Dutzende von
Computerzeitschriften Woche für Woche, nämlich Hilfestellung im Umgang mit
mp3-Dateien zu geben. Im Februar 2003 habe er feststellen müssen, dass er sich
übe sein Pseudonym XXX nicht mehr habe anmelden können. Es bestehe die
Möglichkeit, dass dieser Account von einem Anderen Nutzer gehackt und benutzt
worden sei. Dafür spreche, dass er etwa zum gleichen Zeitpunkt habe feststellen
müssen, dass sich auf seiner Festplatte zwei sogenannte Trojaner-Viren
implementiert hätten, die PC-Inhalte und Geheimwörter ausspionieren könnten.
Mit
einem Support-Team habe er nichts zu tun gehabt. Aus Anlage AS 14 ergebe sich
eine Mitautorenschaft nicht; ebenso wenig belege Anlage AS 15 eine
dementsprechende Tätigkeit, denn unter dem dort genannten Pseudonym XXX sei er
im mp3-Network nie aufgetreten. Davon abgesehen sei eine Mitwirkung im
Support-Team kein unerlaubter Vorgang, da es lediglich die Aufgabe habe,
Hilfestellung zu leisten, wie dies auch PC-Zeitschriften täten.
Der
Beklagte gehöre auch nicht zu den „Top-Uploadern“ der mp3-Seite. Mit dem in
Anlage AS 27 genannten XXX könne nicht der nur unter XXX im Forenbereich aktive
Beklagte gemeint sein, da die via Alben-Generator erstellte Liste nur
feststellen könne, welcher Absender ein Upload zur Verfügung stellt. Hätte der
Beklagte Uploads zur Verfügung gestellt, so hätte er diese unter sein Pseudonym
XXX getan, welches der Computer dann hätte ausweisen müssen. Es komme hier
durchaus auf Groß- und Kleinschreibung an, denn bei einer Anmeldung im
Forumbereich prüfe die Software nur, ob der identische Name bereits vergeben
ist.
Die
erwähnten CDs von Herbert Grönemeyer, Robbie Williams und Norah Jones seien über
den FWS-Bereich herunterzuladen
gewesen, mit der Beklagte nicht im Zusammenhang stehe. Die erfolgreichen
Test-Downloads der Klägerin beträfen Sektionen, zu denen sie selbst den
Beklagten nicht in Verbindung bringe.
Allein
die Anlagen AS 13 und AS 26 – beide den Streamload-Bereich betreffend – wiesen einen Bezug zum
Pseudonym XXX auf. In der erstgenannten sei in der Autorenzeile ein XXX genannt
und damit gerade nicht XXX. Was dieser XXX gemacht habe, sei nicht vorgetragen.
In der Anlage AS 26 finde sich XXX nur in der Autorenzeile; eine rechtswidrige
Handlung sei daraus nicht ersichtlich.
Ein
Versand von Alben der Klägerin über den Streamload-Bereich werde bestritten, im
übrigen sei eine wie auch immer geartete Mitwirkung nicht urheberrechtswidrig,
da es sich lediglich um eine Informationsvermittlung handele.
Wegen
des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
:
Die auf den zulässigen
Widerspruch des Beklagten hin veranlasste
Überprüfung der einstweiligen Verfügung hat ergeben, dass diese zurecht
ergangen ist (§§ 924, 925, 936 ZPO), denn die Klägerin hat glaubhaft gemacht,
dass er als Störer gem. §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 101 a UrhG zur Unterlassung und
Auskunftserteilung verpflichtet ist.
I
Die Kammer ist aufgrund der
Zusammenschau der vorgelegten Indizien davon überzeugt, dass über die
ausdrücklich eingeräumte Forenteilnahme hinaus der Beklagte aktives Mitglied des
mp3-Network gewesen und in dieser Eigenschaft für urheberrechtswidrige
Vervielfältigung von Musiktiteln verantwortlich ist.
1.
Bei dem Beklagten handelt es sich um die unter dem Pseudonym XXX im
mp3-Network handelnde Personen.
Unstreitig
ist das Forumprofil (Anlage AS 28) von XXX hinsichtlich Geburtsdatum und
ICQ-Nummer identisch mit dem Profil des Beklagten auf seiner Blasehasen-Homepage
(Anlage AS 31, mit der zudem der Avatar des Forumprofils verlinkt ist. Für den Zeitraum September
bis Dezember 2002 räumt der Beklagte auch ein, unter XXX aktiv Teilnehmer des
mp3-Forums gewesen zu sein.
Soweit
er sich für den Zeitraum danach darauf beruft, jedermann habe die Verlinkung des
Avatars vornehmer und unter Verwendung seiner Daten unter seinem Pseudonym
Im
Internet auftreten können, vermag dies nicht zu überzeugen. Es handelt sich um
die bloß theoretische Möglichkeit des Handelns eines unbekannten Dritten, die
angesichts der vorgelegten Indizien ausgeschlossen werden kann. Als Anlage As 53
liegt ein Internet-Printout vor, das „News“ vom 1.1, 5.1 und 19.1.2003 enthält,
jeweils unterzeichnet von XXX vorangestellt ist die Vorstellung des Albenteams
unter Nennung von XXX. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass
unmittelbar im Anschluss an die behauptete Beendigung seiner Aktivität im
Network Ende 2003 ein unbekannter Dritter binnen weniger Tage oder sogar nur
Stunden das Pseudonym des Beklagten an sich gerissen haben soll und am 1.1.2003,
12.00 Uhr bereits ein „fettes
Update“ vorstellt, sowie am 5.1.03 für weitere Updates verantwortlich zeichnet
(„Thanks to XXX“). Es handelt sich schlicht um die Fortsetzung der Tätigkeit des
Beklagten in der Albensektion, denn dass XXX schon in Jahre 2002 in diesem
Bereich tätig war, läßt sich aus Anlage AS 55 schließen, die der Rubrik „Alben“
von XXX, XXX und XXX unterzeichnete „News“ vom 23.11. enthält, also aus dem
Zeitraum, für den der Beklagte Aktivitäten im Forenbereich des Networks
einräumt.
Die
E-Mail-Kommunikation von Februar und März 2003 (Anlage AS 47 bis 49) ist an die
E-Mail-Adresse des Beklagten und an weitere Mitglieder der Albensektion (XXX)
gerichtet, nicht an die Adresse eines unbekannten Dritten. Dessen Existenz läßt
sich auch nicht daraus schließen, dass XXX sowohl in Groß- als auch in
Kleinschreibung auftaucht, denn zum einen werden im Rahmen desselben
Internet-Printouts beide Schreibweisen verwendet, wie aus Anlage AS 53
ersichtlich, zum anderen ist der Kammer bekannt, dass insoweit im Internet
zwischen Groß- und Kleinschreibung nicht unterschieden wird.
2.
Die Klägerin hat auch urheberrechtsverletzende Handlungen des Beklagten
glaubhaft
gemacht.
Für den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist ebenso wie für den Anspruch auf Drittauskunft als Störer passivlegitimiert, wer eine Handlung als
eigene veranlaßt oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt
(Schricker-Wild, 2. Aufl. , § 97 UrhG, Rdnr. 35). Der Beklagte ist deshalb
Störer; weil er durch das Uploaden von Musiktiteln deren Download im
Streamload-Verfahren ermöglicht hat.
Es kann
dahinstehen, ob die Musiktitel vom mp3-Network selbst über dessen
Streamload-Bereich zum Download bereitgehalten worden sind, oder ob zum Abruf
der vom Network angebotene Alben lediglich die Verbindung zu Internet-Nutzern
hergestellt worden ist, denn es liegt jedenfalls eine gegen § 16 UrhG
verstoßende unerlaubte Vervielfältigung vor.
Das
Speichern von Musikaufnahmen auf der Festplatte eines Computers stellt eine
Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, Rdnr. 22), die zum privaten Gebrauch zulässig
ist, nicht jedoch zur öffentlichen Verbindung (§ 53 Abs. 1, Satz 1, Abs. 6,Satz
1 UrhG). Da die Musiktitel jedermann zum Download angeboten worden sind, ist die
Vervielfältigung nicht zum privaten Gebrauch erfolgt.
Dass der
Beklagte unter seinem Pseudonym XXX Musiktiteln zum Zwecke der öffentlichen
Verbreitung über das mp3-Nezwork vervielfältigt und zum Download angeboten hat,
ist durch die als Anlagen AS 13, 53, 27 vorgelegten Internet-Printouts glaubhaft
gemacht:
Am 10.1.03
gibt XXX das von ihm selbst vorgenommene Update von 20 Alben bekannt (Anlage AS
13), um überhaupt was bieten (zu) können“. Soweit hierzu eingewandt wird, bei
einem Update handele es sich um die Information, wo Musikdateien
aufzufinden sind, Uploads müssten demnach schon zuvor stattgefunden
haben, überzeugt dies nicht. Im insoweit maßgeblichen Sprachgebrauch des Network
wird nicht in dieser Weise zwischen Update und Upload unterschieden, sondern die
Begriffe werden synonym verwendet, wie aus Anlagen AS 20, 26 und 53 hervorgeht. Unter der Überschrift
„16.2. kleines Sonntags-Update „ wird zum uploaden aufgefordert, nachdem das
„kleine Sonntags Update“ als „leider ein bißchen Mickrich“ bezeichnet wird
(Anlage AS 20). Unter dem 13.4.03 (Anlage AS 26) wird das Update von 50 Alben
bekannt gegeben, verbunden mit der Mitteilung, „alles, was zwischenzeitlich bei
uns eingetroffen war, auf den Markt geworfen zu haben“. Die Zurückhaltung „mit
dem Geben (sprich uppen für die anderen)“ wird als unfair bezeichnet. Aus dieser
ebenfalls von XXX unterzeichneten Mitteilung läßt sich schließen, dass mit
Update gemeint ist, Musiktitel zum Kopieren zur Verfügung zu stellen („auf den
Markt geworfen“), was deren Vervielfältigung bedeutet; eine Unterscheidung
zwischen Upload und Update findet nicht statt, denn es wird verlangt zu „uppen“,
d.h. Titel zum Download bereit zu stellen „für die anderen“.
Dieses
Verständnis wird bestätigt durch den Internet- Printout Anlage AS 53. Mit den
„News“ vom 19.1.2003 wird beklagt, dass es „mit den Updates momentan auch etwas
sparsam bestellt (sei), da von euch draussen gar nichts mehr kommt“. Zwei Sätze
weiter geht „die Bitte an alle, unterstützt uns weiter mit Uploads ...“. Im
selben Printout werden unter dem 5.1.2003 neun Updates durch den Beklagten XXX
bekannt gegeben. Zudem wird er als Top-Uploader des Monats Februar 2003 genannt
(Anlage AS 27).Nach alledem besteht für die Kammer kein ernsthafter Zweifel
daran, dass der Beklagte Musiktitel vervielfältigt und zum öffentlichen Download
bereitgestellt hat. Seine eidesstattliche Versicherung ist zu unspezifiziert, um
die Überzeugung der Kammer erschüttern zu können.
3.
Da der
Beklagte auch Alben der Klägerin vervielfältigt hat, nämlich unter anderem Bob Seger,
Greatest Hits und Ballermann Hits-WM Party 2002 (Anlage AS 53), kann die
Klägerin ihn gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch nehmen,
da die Wiederholungsgefahr aufgrund der Verletzung vermutet wird. Bezüglich des
übrigen Repertoires der Klägerin
besteht Erstbegehungsgefahr.
Der Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG
knüpft verschuldensunabhängig lediglich an die Störereigenschaft an. Da es, sich
um ein eine offensichliche Rechtsverletzung handelt, kann der Anspruch im Wege
der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden (§ 101 a Abs. 3 Urhg).
Das Urteil
ist ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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