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Neues Urheberrecht zum 1. Januar
2008
Privatkopie oder
Kopierschutz?
Zum 1. Januar 2008 tritt das neue Urheberrechtsgesetz
(UrhG) (bitte beachten: Link ist die noch nicht überprüfte Fassung des
Gesetzentwurfes vom 22.03.206) in Kraft. Nachdem der Bundestag das Zweite Gesetz
zur Änderung des Urheberrechts – den sogenannten „Zweiten Korb“ - im Juli
verabschiedet hatte, wurde es – entgegen allen Erwartungen – im Bundesrat
durchgewunken und am 31. Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Aufbauend auf den „Ersten Korb“ soll die
Urheberrechtsnovelle das deutsche Urheberrecht an das digitale Zeitalter und die
neuen technischen Möglichkeiten anpassen. Hierfür galt es vor allem bei der
digitalen Werknutzung die entgegengesetzten Interessen der Beteiligten, also der
Künstler, Medienindustrie, Wissenschaft und Verbraucher angemessen
auszugleichen. Zwar hat sich der Gesetzgeber bemüht, die Gratwanderung zwischen
dem Schutz des Eigentums der Künstler und dem freien Zugang zu Informationen für
die Allgemeinheit zu meistern. Sieht man sich aber das Gesetz genauer an, liegen
die stärkeren Rechte wohl eher bei der Verwertungsindustrie als beim Nutzer.
Hier nun die wichtigsten Änderungen in Kürze:
Privatkopie versus Kopierschutz: Die digitale Privatkopie ist unzulässig, sofern das Werk mit einem
Kopierschutz (DRM) versehen ist. Also: kein Recht auf Privatkopie zu Lasten des
Rechteinhabers. Eine analoge Privatkopie bleibt weiterhin zulässig. Durch
internationale Verträge und die EU-Vorgaben war der deutsche Gesetzgeber
verpflichtet, technische Schutzmaßnahmen wirksam zu schützen, womit der Anspruch
auf freien Zugang zurückstehen musste. Die Begründung des Parlaments: Eine
Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt
lediglich die bereits bekannten.
Was bleibt dem Konsumenten?
Kopiergeschützte Werke müssen als solche klar gekennzeichnet sein. Zudem können
Tonträger, die technische Probleme bei älteren Abspielgeräten verursachen,
zurückgegeben werden. Es ist nun vor allem die (Kauf-)Entscheidung des
Konsumenten, inwieweit sich technische Rechtemanagementsysteme tatsächlich am
Markt durchsetzen.
Tauschbörsen: Weiter wurde das
bereits bestehende Verbot eine Kopie einer „offensichtlich rechtswidrig
hergestellten Vorlage“ anzufertigen auf unrechtmäßig online zum Download
angebotene Vorlagen ausgedehnt. Spätestens jetzt dürfte für jeden klar: das
Kopieren des aktuellen Kinofilms aus einer P2P-Tauschbörse ist illegal – denn
keine Privatperson besitzt die Rechte, den Film im Internet zu verbreiten. Damit
wurde der Wortlaut des § 53 Urheberrechtsgesetz deutlicher gefasst und der
geltenden Rechtslage angepasst.
Der
§ 53 UrhG
ist eine der wichtigsten Vorschriften, wenn es um die Frage geht, ob ein geschütztes Werk ohne Zustimmung des
Urhebers kopiert und in welchem Umfange diese Kopie genutzt werden darf. So ist
dort unter anderem geregelt, dass eine Privatkopie nie zu gewerblichen Zwecken
genutzt werden darf; wann die Kopie eines
Werkes in ein Archiv aufgenommen und unter welchen Voraussetzungen ein
Werk für die Nutzung in der Schule kopiert werden darf. Zum Vergleich der alten
und der neuen Rechtslage haben wir den § 53 UrhG in den jeweiligen Fassungen
gegenübergestellt und die ab dem 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Änderungen
hervorgehoben:
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Fassung: bis
31.Dezember.2007
§ 53 Vervielfältigungen
zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines
Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf
die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen,
sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf
Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die
Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es
sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen
Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder
Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn
zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet
oder
3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt. Dies gilt in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des
Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen
Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen
Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich
zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der
Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen,
Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.
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Fassung: ab 1. Januar
2008
§ 53 - Vervielfältigungen zum
privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines
Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
Trägern, sofern sie weder unmittelbar, noch mittelbar Erwerbszwecken
dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung einer offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte
Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung
Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen
herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um
Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels
beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist es, einzelne Vervielfältigungsstücke
eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen.
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie
keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen
gewerblichen Zwecken dient und als
Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück genutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es
sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienen
Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die im Zeitungen oder in
Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens 2 Jahren
vergriffenes Werk handelt.
Das gilt im Falle des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn
zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem
ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet
oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig
ist und keinen unmittelbar oder mittelbar
wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1. Nr. 3 und 4 nur,
wenn zusätzliche eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2
vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen
Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen
Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich
zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch.
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in
Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die
Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl
oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen,
Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die
Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtungsgebrauch an
Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig.
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Keine
Bagatellklausel: Die u.a. von den Verbraucherschützern geforderte
Bagatellklausel, mit der geringfügige Urheberrechtsverletzungen straffrei
geblieben wären, wurde nicht mit in das Gesetz aufgenommen.
Pauschalvergütung und Geräteabgabe: Ist beispielsweise eine Musik-CD nicht kopiergeschützt und somit die
Privatkopie erlaubt, erhält der Urheber eine pauschale Vergütung. Diese wird
generiert, indem auf Geräte und Speichermedien, die typischerweise zum Kopieren
benutzt werden, eine Geräteabgabe erhoben wird. Neu ist, dass die Höhe der
Vergütung nicht vom Gesetz festgelegt, sondern von der Geräte- und
Verwertungsindustrie selbst ausgehandelt wird. Die Vergütungshöhe soll sich
danach richten, in welchem Ausmaß das Gerät tatsächlich in der Praxis zum
Anfertigen von Vervielfältigungen verwendet wird und nicht danach, ob das Gerät
rein technisch zum Kopieren verwendet werden kann.
Kopienversand und digitale Leseplätze in Bibliotheken: Öffentliche Bibliotheken und Archive dürfen erstmals ihre
Werke zusätzlich zur hardcopy auch in digitaler Form an elektronischen
Leseplätzen bereitstellen - jedoch nur so oft, wie das Original im Bestand
vorhanden ist. Ausnahme: bei nicht mehr verfügbaren Werken oder
Belastungsspitzen sind bis zu vier Online-Leseplätze pro Original erlaubt. Doch
was genau sind Belastungsspitzen?
Des Weiteren ist Bibliotheken der elektronische
Kopienversand nun ausdrücklich erlaubt – aber auch nur dann, wenn der Verlag
diesen Service nicht selbst anbietet. Dieser Kompromisses, dass öffentliche
Einrichtungen nicht mit den Verlagen konkurrieren sollen, geht klar zu Lasten
der Bibliotheken und deren Nutzer.
Unbekannten Nutzungsarten
Das neue Gesetz erlaubt den Urhebern erstmals auch Rechte an
solchen Nutzungsarten zu übertragen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
noch unbekannt sind, d.h. der Urheber kann den Verwertern nun Rechte auf Vorrat
auf Vorrat einräumen. Um sicherzustellen, dass der Künstler auch tatsächlich an
der neuen Nutzung seines Werkes in der Zukunft beteiligt wird, steht ihm ein
Anspruch auf Vergütung zu. Zudem ist bspw. der Musikverlag verpflichtet, den
Musiker vorab darüber zu informieren, dass er das Musikstück in einer neuartigen
Form verwenden will. Dieser Nutzung kann dann der Urheber innerhalb von 3
Monaten widersprechen.
Dritter Korb: Gefordert wird
bereits ein „Dritter Korb“, mit dem den besonderen Anforderungen von Bildung,
Wissenschaft und Forschung in der Wissens- und Informationsgesellschaft sowie
den neuen Lehr- und Lernformen wie e-learning, distance teaching, online
instructioning und Open Access Rechnung getragen werden soll.
Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Urheberrecht sind: Rechtsanwältin
Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Richard
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