|
Urheberrecht: Wer im Impressum steht haftet, als
Gewerbetreibender umso mehr! (OLG Frankfurt)
OLG Frankfurt, a.M., Urteil vom 12.02.2008 - 11 U
28/07
Wer
im Impressum einer Webseite als verantwortlicher Diensteanbieter genannt ist,
macht sich die Inhalte dieser Seite regelmäßig zu Eigen und haftet daher für auf
diesen Webseiten begangenen Urheberrechtsverletzungen. Ist ein Unternehmen als
Anbieter genannt, so haftet dieses gemäß § 100 für die begangenen
Rechtsverstöße. Und zwar auch dann, wenn das Unternehmen eine externe
Werbeagentur zur Erstellung der Internetseiten beauftragt und den Inhalt der
Seiten letztlich nicht geprüft hat.
Was
war geschehen?
Der
Beklagte beauftragte eine externe Werbeagentur mit der Erstellung einer
Internetseite. Auf dieser Seite wurde vor allem Werbung und Akquise für das
Unternehmen des Beklagten betrieben. Inhaber dieser Seite (Domain) war jedoch
nicht der Beklagte, sondern ein Dritter. Diesem Dritten hatte der Beklagte
gestattet, den Namen und die Bankverbindung des Beklagten im Impressum
anzugeben. Auf dieser Internetpräsenz waren zwei Cartoons der Klägerin ohne
deren vorherige Zustimmung eingeblendet, weshalb der Beklagte abgemahnt wurde.
Er lehnte jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung des
Schadenersatzes mit der Begründung ab, dass er lediglich die Speicherkapazitität
für die Internetseite zur Verfügung gestellt hat und er den Inhalt der Seite im
Übrigen gar nicht geprüft hat.
Was
sagt das Gericht?
Sowohl
das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. haben dem Kläger
Recht gegeben: Der Beklagte sei als Störer für die Urheberrechtsverletzung auf
dieser Internetseite verantwortlich. Schließlich habe die Rechtsverletzung auf
Internetseiten stattgefunden, in deren Impressum der Beklagte und seine Firma
als Verantwortliche genannt werden. Da der Beklagte seine Einwilligung in die
Angabe seiner Daten im Impressum gegeben habe, geht dies klar über die bloße
Überlassung von Speicherkapazität hinaus. Damit hat der Beklagte jedenfalls nach
Außen den Anschein erweckt, inhaltlich Verantwortung für die Seiten zu
übernehmen. Im Übrigen sei es ihm möglich und zumutbar gewesen, die
Rechtmäßigkeit des Inhaltes des Internetauftrittes zu überprüfen.
Allein
die Tatsache, dass der Beklagte für die Erstellung der Seiten eine externe
Werbeagentur beauftragt hat, die möglicherweise die rechtswidrigen Inhalte
letztlich eingestellt hat, lässt die Haftung des Beklagten nicht entfallen. Die
Richter des OLG Frankfurt haben hier zum einen eine Störerhaftung aus § 97
Urheberrechtsgesetz begründet, weil der Beklagte hier unmittelbar an der
Rechtsverletzung mitgewirkt hat, indem er den bloßen rechtswidrigen Inhalt der
Webseite letztlich genutzt hat, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, die
Rechtmäßigkeit des Inhaltes zu überprüfen und zu verhindern.
Haftung
des Unternehmens aus § 100 Urheberrechtsgesetz (jetzt § 99
Urheberrechtsgesetz)
Daneben
hat das Gericht den Beklagten als Unternehmen nach § 100 Urheberrechtsgesetz in
die Haftung genommen. Die Ausführungen des Gerichtes sind rechtlich nicht neu,
aber für die Praxis immer wieder von Bedeutung. So stellt sich für Unternehmen
immer wieder die Frage, inwieweit sie für Urheberrechtsverletzungen ihrer
Mitarbeiter einstehen müssen. Hierzu die Frankfurter Richter:
"Der
Beklagte ist gemäß § 100 Urheberrechtsgesetz für die in Rede stehende
Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Danach haftet der Inhaber eines
Unternehmens auch für Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen
werden. Der Begriff des Beauftragten ist weit zu verstehen. Dazu zählen auch
selbstständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des
Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der
Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss
hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber
zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865- Meissner Dekor II). Beauftragter in
diesem Sinne ist deshalb bspw. auch eine eingeschaltete Werbeagentur (BGH GRUR
1994, 219, 220 - Warnhinweis.). Der Beklagte ist deshalb für die unberechtigte
urheberrechtliche Nutzung auch dann verantwortlich, wenn der mit der Gestaltung
der Seite ..........com befasste X-selbstständiger Unternehmer und nicht bloß
Mitarbeiter des Beklagten war. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist auf der in
Rede stehenden Internetseite für Leistungen des Unternehmens des Beklagten
geworben worden (.....), so dass die Tätigkeit des Gestalters der Internetseite
dem Beklagten zu Gute kam."
Kein
Haftungsprivilegierung aus dem Telemediengesetz
Eine
Haftungsprivilegierung des Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 Teledienstegesetz (nunmehr
§ 7 Abs. 2 Telemediengesetz) hat das Gericht abgelehnt. Danach haftet der
Betreiber einer Webseite nicht für „fremde Inhalte“ auf seiner Seite. Das
Gericht verneint die Privilegierung, weil die Vorschrift zum einen
Unterlassungsansprüche ohnehin nicht ausschließt. Hauptargument war jedoch, dass
es sich bei den unberechtigt eingeblendeten Cartoons gerade nicht um „fremde
Informationen“, sondern um "eigene Informationen“ handelt, weil sich der im
Impressum als Anbieter benannte sich regelmäßig die gezeigten Inhalte zu Eigen
macht. Zudem wurde im vorliegenden Falle auf der streitgegenständlichen
Internetseite auf Veranlassung des Beklagten für sein eigenes Unternehmen
Werbung betrieben, womit erst Recht davon auszugehen ist, dass er sich den
Inhalt der Seite zu Eigen macht.
Kein
Anspruch auf Schadenersatz aus § 100 Urheberrechtsgesetz!
Mit
dieser Vorschrift soll dem verletzten Urheberrechtsinhaber die Durchsetzung
seiner Ansprüche erleichtert werden. Die Haftung des Unternehmers nach § 100
Urheberrechtsgesetz tritt neben die Haftung des eigentlichen Täters, so dass der
Kreis derjenigen, die der Rechteinhaber in die Haftung nehmen kann, erweitert
wird. Ein Unternehmen soll nicht auf der einen Seite Arbeitnehmer oder externe
Dritte mit Dienstleistungen beauftragen und letztlich - wenn auch unbewusst -
fremde geschützte Werke für sein Unternehmen nutzen und sich auf der anderen
Seite einer Haftung mit dem Argument entziehen können, dass er von der
Rechtsverletzung nichts gewusst hat und dass diese ja von einem Arbeitnehmer
bzw. einem externen Drittunternehmen vorgenommen wurde. Vielmehr muss sich ein
Unternehmen urheberrechtsverletzende Handlungen von Arbeitnehmern oder
Beauftragten, die dem Betriebsinhaber zu Gute kommen, zurechnen lassen. Hierzu
zählen Tätigkeiten von Arbeitnehmern im arbeitsrechtlichen Sinne, Angestellte,
Volontäre, Lehrlinge aber auch solche Beauftragten, die im Rahmen eines Dienst-
oder Werkvertrages gegenüber dem Unternehmen Dienstleistungen erbringen, also
auch selbstständige externe Unternehmen.
Der
Betriebsinhaber haftet also für die in seinem Unternehmen begangene
Urheberrechtsverletzung selbst und zwar auf Unterlassung, Beseitigung sowie
Vernichtung bzw. Unbrauchbarmachung. Diese Haftung erfordert keinerlei
Verschulden oder Kenntnis oder seitens des Inhabers des Unternehmens. Jedoch
haftet der Betriebsinhaber aus § 100 nicht auf Schadenersatz, was in der Praxis
oftmals übersehen wird. Zwar können sich Schadenersatzansprüche aus anderen
Vorschriften ergeben, dies ist jedoch in der Praxis selten.
Keine
Haftung für private Tätigkeiten!
Haftungsvoraussetzung
ist, dass die Rechtsverletzung im Rahmen des Tätigkeitsbereiches des
Unternehmens erfolgt ist. Die urheberrechtsverletzende Handlung des Beauftragten
muss also im Rahmen der (arbeits-) vertraglichen Pflichten erfolgt sein und
nicht etwa nur im Rahmen einer gelegentlichen oder rein privaten Tätigkeit.
Für
private Handlungen des Beauftragten haftet der Betriebsinhaber nicht. Dies gilt
auch dann, wenn diese urheberrechtsverletzende Tätigkeit in den Räumen des
Unternehmens erfolgte und dazu Betriebsmittel, wie der Firmen-Computer verwendet
wurde.
Diese
enorm wichtige Haftungseinschränkung für private Tätigkeiten der Angestellten,
die der Betriebsinhaber ohnehin schwer kontrollieren kann, wird bspw. dann
relevant, wenn die Angestellten mit den betrieblichen Computern Tauschbörsen
nutzen und der Betriebsinhaber hat dann kostenpflichtig abgemahnt wird. Dass
Arbeitgeber jedoch nicht automatisch für Anwaltskosten und
Schadenersatzansprüche auf Grund einer Abmahnung wegen einer Tauschbörsennutzung
seiner Mitarbeiter haftet, hat das Landgericht München I in seinem Urteil vom
04.07.2007 (Az: 7 O 2827/07) entschieden. Im dortigen
Sachverhalt hat ein Volontär eines Radiosenders ohne Wissen des Betriebsinhabers
mit einem betrieblichen Laptop Tauschbörsen in erheblichem Umfange genutzt. Das
Gericht lehnte sowohl einen Schadenersatzanspruch als auch einen Anspruch auf
Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus der Abmahnung ab, weil der Arbeitgeber keinen
Anlass zur Vermutung hatte, dass der Volontär derartige
Urheberrechtsverletzungen begeht. Ebenso erfolgte die Tauschbörsennutzung nicht
im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit des Volontärs, sondern rein privat, so
dass eine Haftung des Arbeitgebers auch aus diesem Grunde entfällt.
Unter
Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 29.09.2006 (Az: 7 O 76/06)
führt das LG München I aus, dass ohne einen konkreten Anhaltspunkt, dass es
eine Tauschbörsennutzung durch die Mitarbeiter gibt, auch keine Pflicht des
Arbeitgebers besteht, die Zugriffe der Mitarbeiter auf bestimmte Internetseiten
durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzuganges zu
beschränken. Dies wird in einer von uns erstrittenen ähnliche Entscheidung
des LG Mannheim vom 31.01.2007 (Az: 2 O 71/06) bestätigt.
Fazit:
Wer
im Impressum steht haftet. Egal ob er von den unerlaubten Inhalten auf
seiner Seite wusste oder nicht. Wer die Vorteile aus einer Webseite zieht, muss
sich konsequenterweise auch die (Haftungs-)Risiken zurechnen lassen. Allen die
Beauftragung externer Dienstleister lässt die Haftung des Inhabers des
Unternehmens, für den die Webseiten erstellt wurden, nicht entfallen. Bevor die
neue Internetpräsenz oder neue Inhalte online gehen, sollte diese daher
überprüft werden. Insbesondere sollte man explizit nachfragen – und sich
möglichst schriftlich bestätigen lassen -, dass die erforderlichen
Nutzungsrechte für sämtliche fremden Inhalte, wie Texte, Grafiken oder Fotos
o.ä. Vorhanden sind. Denn wie das
besprochene Urteil des OLG Frankfurt a. M. deutlich macht, macht sich der im
Impressum Benannte sämtliche Inhalte der Webseite zu Eigen und haftet.
Zwar
erweitert der § 100 Urheberrechtsgesetz die Haftung des Inhabers eines
Unternehmens, jedoch sind oftmals nicht alle Ansprüche, die in anwaltlichen
Abmahnungen im scharfen Ton und unter Verweis auf die "ständige Rechtsprechung"
geltend gemacht werden, berechtigt. Insbesondere gewährt diese Vorschrift keinen
Anspruch auf Schadenersatz.
Ihre Ansprechpartner für Fragen des Urheberrechts: Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
|