|
Sag mir
alles!
Auskunftsansprüche
bei Urheberrechtsverletzungen
Nach einem Verkehrsunfall ist
der Schaden an den Fahrzeugen meist offensichtlich. Den exakten Schaden
beschreibt und beziffert das Gutachten eines KFZ-Sachverständigen und der Geschädigte
weiß, welchen Betrag er von der Gegenseite verlangen kann. Anders bei der
Verletzung von geistigem Eigentum. Entdeckt der Urheber, dass seine
(Produkt-)Fotos auf der Webseite eines Mitbewerbers für die gleichen Produkte
verwendet werden, dann weiß der Geschädigte oft nicht, wie lange die Fotos
bereits unrechtmäßig verwendet bzw. wie viel Umsatz damit generiert wurde. Ein
Softwarehersteller kann bei bloßer Ausführung eines Konkurrenzproduktes trotz
Ähnlichkeit der Benutzeroberfläche oder der Funktionalitäten nicht zweifelsfrei
feststellen, ob und in welchem Umfang sein Quellcode dem Fremdprodukt als
„Anregung“ gedient hat. Die Schwierigkeit eine Rechtsverletzung nachzuweisen
kann sich auch für den Inhaber einer Datenbank ergeben, wenn lediglich
feststeht, dass einige Datensätze verwendet wurden. Wie erfährt der Urheber, wer
das illegale Download-Angebot bereitgestellt hat? Vom Internet-Provider?
Allgemeiner
Auskunftsanspruch
Prozessual
kann der Verletzte jedoch seine Ansprüche nur dann durchsetzen, wenn er die
Tatsachen kennt, die seine Ansprüche begründen. Um den Urheber aufgrund der oben
beschriebenen tatsächlichen Situation nicht rechtelos zu stellen, räumt ihm das
Gesetz verschiedene Auskunftsansprüche ein. So kann der Schutzrechtsinhaber nach
§ 97 Absatz 1, Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom Verletzer Auskunft über den
aufgrund der Rechtsverletzung erzielten Gewinn sowie Rechnungslegung verlangen.
Dieser Gewinn steht dann dem Urheber zu. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
kann der Berechtigte Auskunft über solche Informationen verlangen, die zur
Ermittlung des Ausmaßes der Rechtsverletzung nötig sind. Geschuldet sind nach
dem BGH alle Angaben, die der Verletzung zur sachgerechten Rechtsverfolgung und
zur Schadensberechnung benötigt. Je nach Umständen des Einzelfalles sind die
Informationen in detaillierten Verzeichnissen zu geben, aus denen sich die Namen
und Adressaten der Abnehmer bzw. Lieferanten sowie die Liefermenge und Preise.
Vorzulegen sind dabei in der Regel Bestellscheine, Auftragsbestätigungen,
Lieferrechnungen und Lieferscheine. Steht zu vermuten, dass der
Auskunftspflichtige die Angaben nicht wahrheitsgemäß oder nicht sorgfältig
erstellt hat, so kann der Verletzte die Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verlangen, dass die Angaben in der Rechnungslegung nach bestem
Wissen vollständig sind.
Auskunftsverlangen
gegenüber Dritten
Wer das
Urheberrecht eines anderen verletzt, indem er unrechtmäßige Kopien herstellt
oder verbreitet, muss sowohl seine Lieferanten als auch seine Abnehmer
namentlich nennen. Zudem muss er mitteilen, wie viele Waren zu welchen Preise er
ein- bzw. verkauft hat und damit den erwirtschafteten Gewinn offenbaren. Im
Gegensatz zum Auskunftsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG richtet sich der Anspruch §
101a UrhG aber auch gegen Dritte. Nicht nur die Informationen über die genaue
Schadensforderung gegen den Auskunftspflichtigen können verlangt werden, sondern
auch solche Informationen, die eine Verfolgung von Dritten ermöglicht. Damit
soll dem Urheber ermöglicht werden, bis zu den Quellen der Rechtsverletzung und
der Vertriebswege vorzudringen und diese zum Versiegen zu bringen, so die
Gesetzesbegründung bei Einführung des § 101a UrhG mit dem Produktpirateriegesetz
1990. Auskunft geben muss der Verpflichtete demnach über all diejenigen
Tatsachen, mit denen der Schutzrechtsinhaber dieses Gesetzesziel erreichen kann,
d.h. über die Menge der hergestellten bzw.
erhaltenen Vervielfältigungsstücke, Namen und Anschrift der Hersteller,
Lieferanten und Vorbesitzer sowie Abnehmer. Grundsätzlich nicht zu liefern sind
Informationen über private Abnehmer. Geht allerdings die Nutzung des
Verletzungsgegenstandes über die zulässige private Nutzung hinaus, wie bspw. bei
einer Raubkopie eines Ton- oder Datenträgers, dann muss wohl auch der
Letztabnehmer genannt werden.
Derjenige,
der bei eBay oder sonst Online bzw. Offline illegale Kopien von Musik- oder
Filmwerken anbietet, muss damit rechnen, mit einer einstweiligen Verfügung vom
Gericht aufgefordert zu werden mitzuteilen, wie viele illegale Datenträger er
besitzt, verkauft hat, Namen und Anschrift derjenigen Personen, von denen er sie
erworben hat und zu welchem Preis.
Ausforschungsverbot
Voraussetzung
für jeden Auskunftsanspruch ist allerdings, dass die Verletzungshandlung
feststeht und der in Auskunft genommene tatsächlich der Verletzer ist. Denn der
Auskunftsanspruch darf in keinem Fall dazu missbraucht werden, um erst in
Erfahrung zu bringen, ob es sich bei dem in Anspruch genommenen um den
Rechtsverletzer handelt. Warum? Unter dem Deckmantel des gesetzlichen
Auskunftsanspruchs soll es nicht möglich sein, Geschäftsgeheimnisse eines
Konkurrenten, wie die Vertriebsstruktrur, Lieferanten, Kundenbeziehungen oder
Preise auszuforschen (sog. Ausforschungsverbot). Während sich ein Rechtsverstoß
bspw. bei der Verbreitung illegal kopierter oder illegal nach Deutschland
eingeführter Musik-CD´s unproblematisch feststellen lässt, ist dies bei der
Frage, ob und in welchem Umfang ein Programmcode unrechtmäßig kopiert wurde,
schon schwieriger. Hier lässt sich oft eine sichere Antwort erst geben, wenn der
Urheber Einsicht in den vermeintlichen Verletzer-Code hat. Mit Gewährung der
Einsicht würde der vermeintlich Verletzte jedoch Zugang zu den
Geschäftsgeheimnissen des Verletzers erhalten. Wie dieser Zirkelschluss
aufgelöst werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine in der Praxis
gängige Lösung ist, dass der Auskunftspflichtige sensible Informationen nur an
einen vereidigten und somit zur Verschwiegenheit verpflichteten
Wirtschaftsprüfer offenbaren braucht (sog. Wirtschaftsprüfervorbehalt). An
diesen kann dann der berechtigte seine Fragen stellen, die er zur Geltendmachung
seiner Rechte benötigt. Auch steht dem Berechtigten unter engen Voraussetzungen
ein Vorlage- und Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB zu, wenn dieser nicht mit
hinreichender Sicherheit die Rechtsverletzung feststellen
kann.
Daneben muss
es dem Rechteinhaber aufgrund der Umstände nicht möglich sein, die Informationen
selbst zu ermitteln und der Verpflichtete muss diese Auskünfte unschwer und ohne
große Schwierigkeiten geben können.
Taktik
Welche Art
von Auskunft zulässigerweise verlangt werden kann, hängt – wie erläutert – von
den Umständen des Einzelfalls ab. Inwieweit die Auskunftsansprüche letztlich die
gewünschte Information liefern, hängt oft vom Vorgehen ab. Mit einem nicht
umfassend oder ungenau formulierten Auskunftsverlangen erhält man nicht die
wirklich relevanten Informationen. Macht man den Auskunftsanspruch
außergerichtlich und nicht – sofern möglich – mit einer gerichtlichen
Schnellverfügung geltend, ermöglicht man der Gegenseite unter Umständen,
Beweismaterial zu verschleiern. Schnelles Handeln, aber auch Abwägung zur
Vermeidung von späteren Schadensersatzforderungen sind gefragt, wenn eine
Zollbeschlagnahme in Betracht kommt. Zu überlegen ist auch, ob die Informationen
im Klagewege und zwar zusammen mit dem Schadensersatz eingefordert werden
sollten. So kann der Rechtsverletzer im Wege einer sogenannten Stufenklage
zunächst auf Erteilung der Auskunft verurteilt werden (1. Stufe). In der 2.
Stufe wird er dann verurteilt, den sich aufgrund der erteilten Auskunft
ergebenden Schadensersatzes an den Kläger zu leisten.
Fazit:
Auch wenn
der Geschädigte zunächst den genauen Umfang der Rechtsverletzung im Unklaren
ist, kann er natürlich gegen die Rechtsverletzung vorgehen. Mit Hilfe von
verschieden ausgerichteten gesetzlichen Auskunftsansprüchen kann er die
erforderlichen Informationen vom Verletzer verlangen, um das Ausmaß der
Rechtsverletzung zu erfahren und die Höhe des Schadensersatzes genau zu
beziffern.
Auskunftsansprüche
stehen dem Rechteinhaber auch bei Verletzungen des Wettbewerbs-, Marken- und
Patentrechts zu. Auch bei internationalen Rechtsverletzungen stehen dem
Schutzrechtsinhaber effektive Möglichkeiten zu, seine Rechte durchzusetzen,
bspw. mit der sogenannten Anton
Piller-Order.
Ihre
Ansprechpartner sind die
Rechtsanwälte Johannes Richard, Andreas Kempcke und Elisabeth Vogt
|