|
Gesetz über Urheberrecht und
verwandteSchutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
UrhG
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.10.2007 I
2513 Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2008
Inhaltsübersicht
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Das Werk
§ 2 Geschützte Werke § 3
Bearbeitungen § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke § 5 Amtliche Werke § 6
Veröffentlichte und erschienene Werke
Abschnitt 3 Der Urheber
§ 7 Urheber § 8 Miturheber § 9 Urheber verbundener Werke § 10
Vermutung der Urheberschaft
Abschnitt 4 Inhalt des
Urheberrechts
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 11 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht § 13
Anerkennung der Urheberschaft § 14 Entstellung des
Werkes
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines § 16
Vervielfältigungsrecht § 17 Verbreitungsrecht § 18 Ausstellungsrecht § 19
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19a Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung § 20 Senderecht § 20a Europäische Satellitensendung § 20b Kabelweitersendung § 21 Recht
der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 22 Recht der
Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher
Zugänglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen § 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des
Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken § 26
Folgerecht § 27 Vergütung für Vermietung und
Verleihen
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im
Urheberrecht
Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das
Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts § 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht § 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten § 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten § 32 Angemessene Vergütung § 32a
Weitere Beteiligung des Urhebers § 32b Zwingende
Anwendung § 32c Vergütung für später bekannte
Nutzungsarten § 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten § 34 Übertragung von Nutzungsrechten § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln §
36a Schlichtungsstelle § 37 Verträge über die Einräumung
von Nutzungsrechten § 38 Beiträge zu Sammlungen § 39 Änderungen des Werkes § 40
Verträge über künftige Werke § 41 Rückrufsrecht wegen
Nichtausübung § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter
Überzeugung § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von
Tonträgern § 43 Urheber in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen § 44 Veräußerung des Originals des
Werkes
Abschnitt 6 Schranken des
Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit § 45a Behinderte Menschen § 46
Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch § 47 Schulfunksendungen § 48
Öffentliche Reden § 49 Zeitungsartikel und
Rundfunkkommentare § 50 Berichterstattung über
Tagesereignisse § 51 Zitate § 52
Öffentliche Wiedergabe § 52a Öffentliche
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen
Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch § 53a Kopienversand auf Bestellung § 54 Vergütungspflicht § 54a
Vergütungshöhe § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder
Importeurs § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von
Ablichtungsgeräten § 54d Hinweispflicht § 54e Meldepflicht § 54f
Auskunftspflicht § 54g Kontrollbesuch § 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der
Mitteilungen § 55 Vervielfältigung durch
Sendeunternehmen § 55a Benutzung eines
Datenbankwerkes § 56 Vervielfältigung und öffentliche
Wiedergabe in Geschäftsbetrieben § 57 Unwesentliches
Beiwerk § 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem
Verkauf und öffentlich zugänglichen
Einrichtungen
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen § 60 Bildnisse § 61
(weggefallen) § 62 Änderungsverbot § 63 Quellenangabe § 63a
Gesetzliche Vergütungsansprüche
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines § 65
Miturheber, Filmwerke § 66 Anonyme und pseudonyme
Werke § 67 Lieferungswerke § 68
(weggefallen) § 69 Berechnung der Fristen
Abschnitt 8 BesondereBestimmungen für Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des Schutzes §
69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen § 69c
Zustimmungsbedürftige Handlungen § 69d Ausnahmen von den
zustimmungsbedürftigen Handlungen § 69e
Dekompilierung § 69f Rechtsverletzungen § 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften;
Vertragsrecht
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1 Schutz bestimmter
Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben § 71 Nachgelassene Werke
Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden
Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler § 74
Anerkennung als ausübender Künstler § 75
Beeinträchtigungen der Darbietung § 76 Dauer der
Persönlichkeitsrechte § 77 Aufnahme, Vervielfältigung
und Verbreitung § 78 Öffentliche Wiedergabe § 79 Nutzungsrechte § 80 Gemeinsame
Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 81 Schutz des
Veranstalters § 82 Dauer der Verwertungsrechte § 83 Schranken der Verwertungsrechte § 84 (weggefallen)
Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von
Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte § 86
Anspruch auf Beteiligung
Abschnitt 5 Schutz des
Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
Abschnitt 6 Schutz des
Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen § 87b
Rechte des Datenbankherstellers § 87c Schranken des
Rechts des Datenbankherstellers § 87d Dauer der
Rechte § 87e Verträge über die Benutzung einer
Datenbank
Teil 3 Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1 Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung § 89
Rechte am Filmwerk § 90 Einschränkung der Rechte § 91 (weggefallen) § 92 Ausübende
Künstler § 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung § 94 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2 Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
Abschnitt 1 Ergänzende
Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer Maßnahmen § 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen § 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen
Informationen § 95d Kennzeichnungspflichten § 96 Verwertungsverbot
Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche
Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz § 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke § 99 Anspruch auf Vernichtung
oder Überlassung der Vorrichtungen § 100 Haftung des
Inhabers eines Unternehmens § 101 Ausnahmen § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter § 102 Verjährung § 103
Bekanntmachung des Urteils § 104 Rechtsweg § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
Unterabschnitt 2 Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter
Werke § 107 Unzulässiges Anbringen der
Urheberbezeichnung § 108 Unerlaubte Eingriffe in
verwandte Schutzrechte § 108a Gewerbsmäßige unerlaubte
Verwertung § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische
Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen § 109 Strafantrag § 110
Einziehung § 111 Bekanntgabe der Verurteilung § 111a Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der
Zollbehörde
§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden
Abschnitt 3 Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht § 114
Originale von Werken
Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des
Urhebers
§ 115 Urheberrecht § 116
Originale von Werken § 117 Testamentsvollstrecker
Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den
Lichtbildner
§ 118 Entsprechende Anwendung
Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich des
Gesetzes
Unterabschnitt 1 Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige
anderer EU-Staaten und EWR-Staaten § 121 Ausländische
Staatsangehörige § 122 Staatenlose § 123 Ausländische Flüchtlinge
Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder § 125 Schutz des ausübenden Künstlers § 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern § 127 Schutz des Sendeunternehmens § 127a Schutz des Datenbankherstellers § 128 Schutz des Filmherstellers
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke § 130
Übersetzungen § 131 Vertonte Sprachwerke § 132 Verträge § 133
(weggefallen) § 134 Urheber §
135 Inhaber verwandter Schutzrechte § 135a Berechnung
der Schutzfrist § 136 Vervielfältigung und
Verbreitung § 137 Übertragung von Rechten § 137a Lichtbildwerke § 137b
Bestimmte Ausgaben § 137c Ausübende Künstler § 137d Computerprogramme § 137e
Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie
93/98/EWG § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der
Richtlinie 96/9/EG § 137h Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG § 137i
Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2001/29/EG § 137k Übergangsregelung zur
öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und pseudonymer Werke § 139 Änderung der Strafprozessordnung § 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952
unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen § 141
Aufgehobene Vorschriften § 142 (weggefallen) § 143 Inkrafttreten
Teil 1 Urheberrecht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und
Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Abschnitt 2 Das Werk
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und
Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der
Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich
der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie
Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke
einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art,
wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische
Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche
geistige Schöpfungen.
§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die
persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des
Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur
unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht
als selbständiges Werk geschützt.
§ 4 Sammelwerke und
Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen
unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente
eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet
eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder
verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur
Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerkes.
§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und
Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu
Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im
amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind,
mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und
Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden
sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch
die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder
amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen
Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein
Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und
Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2
verpflichtet.
§ 6 Veröffentlichte und
erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung
des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des
Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in
genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden
sind. Ein Werk der bildendenKünste gilt auch dann als erschienen, wenn das
Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des
Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Abschnitt 3 Der Urheber
§ 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne
daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des
Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung
des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes
sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch
seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider
Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus
Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur
Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes
gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des
Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den
Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern
gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen
Miturhebern zu.
§ 9 Urheber verbundener
Werke
Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer
Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur
Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn
die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.
§ 10 Vermutung der
Urheberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines
erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in
der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des
Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine
Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so
wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu
machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber
bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der
Verleger ermächtigt ist.
Abschnitt 4 Inhalt des
UrheberrechtsUnterabschnitt 1
Allgemeines § 11 Allgemeines
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen
und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient
zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des
Werkes.
Unterabschnitt 2 Urheberpersönlichkeitsrecht
§ 12
Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie
sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines
Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch
der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung
veröffentlicht ist.
§ 13 Anerkennung der
Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner
Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer
Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14 Entstellung des
Werkes
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine
andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine
berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Unterabschnitt 3 Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk
in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht,
sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der
öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst
insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§
19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§
19a), 3. das Senderecht (§ 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§
21), 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und
von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine
Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit
gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den
anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
§ 16
Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend
oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des
Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen
(Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe
des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von
einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original
oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des
Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden,
so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes
ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende
Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von
Originalen oder Vervielfältigungsstücken
1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst
oder 2. im Rahmen eines Arbeits- oder
Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von
Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.
§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten We, rkes der bildenden Künste
oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu
stellen.
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk
durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der
Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk
öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das
Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche
Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der
bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen
wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht,
die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich
wahrnehmbar zu machen (§ 22).
§ 19a Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das
Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise
zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie
Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische
Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 20a Europäische
Satellitensendung
(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als
in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt.
(2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates
ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht
der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und
leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und
Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht
gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
erfolgt,
1. in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die
programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder 2. in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat,
wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist.
Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem
Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem
Sendeunternehmen geltend zu machen.
(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist
die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende
Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in
eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde
führt.
§ 20b Kabelweitersendung(1)
Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines
zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch
Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann
nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht
für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend
macht.
(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung
einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so
hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für
die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht
verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft
abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung
steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln
von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene
Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.
§ 21 Recht der Wiedergabe durch
Bild- oder Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist
das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger
öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 22 Recht der Wiedergabe von
Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der
Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und
auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 23 Bearbeitungen und
Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes
dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten
Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung
des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der
bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die
Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das
Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des
Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers
des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes
der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem
neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Unterabschnitt 4 Sonstige Rechte des
Urhebers
§ 25 Zugang zu
Werkstücken
(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder
eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original
oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung
von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und
nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen.
(2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original
oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben.
§ 26 Folgerecht
(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste
oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder
Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der
Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als
Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist
der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler
beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im
Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung
nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro
beträgt.
(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses
beträgt:
1. 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu
50.000 Euro, 2. 3 Prozent für den Teil des
Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, 3. 1
Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, 4. 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von
350.000,01 bis 500.000 Euro, 5. 0,25 Prozent für den
Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer
Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann
auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.
(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder
Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des
Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter
Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.
(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung
seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler
oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers
sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder
Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers
verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.
(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur
durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die
Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr
oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie
dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit derAuskunft
erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so
hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der
Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.
§ 27 Vergütung für Vermietung
und Verleihen
(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem
Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der
Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung
zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im
voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(2) Für das Verleihen von Originalen oder
Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2
zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die
Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche
Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale
oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1
ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken
dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2
können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Abschnitt 5 Rechtsverkehr im
Urheberrecht
Unterabschnitt 1 Rechtsnachfolge in das
Urheberrecht
§ 28 Vererbung des
Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die
Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 29 Rechtsgeschäfte über das
Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn,
es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege
der Erbauseinandersetzung übertragen.
(2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§
31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten
sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über
Urheberpersönlichkeitsrechte.
§ 30 Rechtsnachfolger des
Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber
nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Unterabschnitt 2 Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von
Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen,
das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich,
zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere
ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den
Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte
Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die
Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die
Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem
von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es
sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht
eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht
handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen
Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
§ 31a Verträge über unbekannte
Nutzungsarten
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für
unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der
Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese
Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht
erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über
die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter
der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien
nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1
geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die
Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt
mit dem Tod des Urhebers.
(3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer
Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt,
so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben.
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im
Voraus nicht verzichtet werden.
§ 32 Angemessene
Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von
Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich
vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die
angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht
angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in
die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene
Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36)
ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen,
wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller
Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers
von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen.
Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich
ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz
3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt
ist.
§ 32a Weitere Beteiligung des
Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu
Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung
unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in
einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung
des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in
eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den
Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die
Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben
oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder
weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis
aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber
unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen
Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im
Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der
Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der
Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann
einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1,
soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder
tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene
Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht.
§ 32b Zwingende
Anwendung
Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung
1. wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl
deutsches Recht anzuwenden wäre
oder
2. soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche
Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 32c Vergütung für später
bekannte Nutzungsarten
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung
nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber
noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat
den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu
unterrichten.
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem
Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners
entfällt.
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im
Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein
einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
§ 33 Weiterwirkung von
Nutzungsrechten
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben
gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der
Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er
auf sein Recht verzichtet.
§ 34 Übertragung von
Nutzungsrechten
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des
Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und
Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§
4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken
übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers
übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines
Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der
Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des
Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am
Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet
gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber
ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des
Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die
Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber
des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
§ 35 Einräumung weiterer
Nutzungsrechte
(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts
kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der
Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur
Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und
Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
§ 36 Gemeinsame
Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen
nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern
oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen
Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs
berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In
Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ,
unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer
Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die
Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen
einer Partei statt, wenn
1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem
eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat,
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt, 2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr,
nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben
oder 3. eine Partei die Verhandlungen endgültig
für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen
begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen
Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von
drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird.
§ 36a Schlichtungsstelle
(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden
Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen
Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren
oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen
Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem
unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen
sollen.
(3) Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden
nicht zustande, so bestellt ihn das nach § 1062 der Zivilprozessordnung
zuständige Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht entscheidet auch, wenn keine
Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. Für das Verfahren vor dem
Oberlandesgericht gelten die §§ 1063, 1065 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(4) Das Verlangen auf Durchführung des
Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die
Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten.
(5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach
mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst
unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der
Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten
Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der
Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2
allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom
Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten.
(6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die
Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die
Parteien jeweils zur Hälfte. Die Parteien haben als Gesamtschuldner auf
Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der
Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten.
(7) Die Parteien können durch Vereinbarung die
Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln.
(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten
des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften
über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der
Schlichtungsstelle zu erlassen.
§ 37 Verträge über die
Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am
Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.
(2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht
zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das
Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen.
(3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu
einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht
berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt
ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
§ 38 Beiträge zu
Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in
eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber
im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und
Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit
Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer
nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein
Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so
erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber einausschließliches Nutzungsrecht ein,
so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
§ 39 Änderungen des
Werkes
(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk,
dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts
anderes vereinbart ist.
(2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen
der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind
zulässig.
§ 40 Verträge über künftige
Werke
(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur
Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt
nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen
Form. Er kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem
Abschluß des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist.
(2) Auf das Kündigungsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Andere vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
unberührt.
(3) Wenn in Erfüllung des Vertrages Nutzungsrechte an
künftigen Werken eingeräumt worden sind, wird mit Beendigung des Vertrages die
Verfügung hinsichtlich der Werke unwirksam, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeliefert sind.
§ 41 Rückrufsrecht wegen
Nichtausübung
(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen
Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch
berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das
Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die
unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht,
deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei
Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk
später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei
einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag
zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs
Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.
(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der
Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine
angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat.
Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des
Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder
wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers
gefährdet würden.
(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Seine Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht
ausgeschlossen werden.
(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das
Nutzungsrecht.
(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen,
wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen
gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 42 Rückrufsrecht wegen
gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem
Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und
ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der
Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er
nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre
und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt
hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht
verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts
angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen
decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs
gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene
Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der
Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der
Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten
nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser
Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist
wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder
verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein
entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 42a Zwangslizenz zur
Herstellung von Tonträgern
(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein
Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk
zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen
und zu verbreiten, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von
Tonträgern, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes seine Hauptniederlassung oder
seinen Wohnsitz hat, nach Erscheinen des Werkes gleichfalls ein Nutzungsrecht
mit diesem Inhalt zu angemessenen Bedingungen einzurä, umen; dies gilt nicht,
wenn das bezeichnete Nutzungsrecht erlaubterweise von einer
Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird oder wenn das Werk der Überzeugung des
Urhebers nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr
zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem
Grunde zurückgerufen hat. § 63 ist entsprechend anzuwenden. Der Urheber ist
nicht verpflichtet, die Benutzung des Werkes zur Herstellung eines Filmes zu
gestatten.
(2) Gegenüber einem Hersteller von Tonträgern, der weder
seine Hauptniederlassung noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat, besteht di, e Verpflichtung nach Absatz 1, soweit in dem Staat, in dem er
seine Hauptniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, den Herstellern von
Tonträgern, die ihre Hauptniederlassung oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der
Justiz im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Recht gewährt wird.
(3) Das nach den vorstehenden Bestimmungen einzuräumende
Nutzungsrecht wirkt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes und für die Ausfuhr
nach Staaten, in denen das Werk keinen Schutz gegen die Übertragung auf
Tonträger genießt.
(4) Hat der Urheber einem anderen das ausschließliche
Nutzungsrecht eingeräumt mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf
Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so
gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Inhaber , des
ausschließlichen Nutzungsrechts zur Einräumung des in Absatz 1 bezeichneten
Nutzungsrechts verpflichtet ist.
(5) Auf ein Sprachwerk, das als Text mit einem Werk der
Musik verbunden ist, sind die vorstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden,
wenn einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist mit
dem Inhalt, das Sprachwerk in Verbindung mit dem Werk der Musik auf Tonträger zu
übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(6) Für Klagen, durch die ein Anspruch auf Einräumung
des Nutzungsrechts geltend gemacht wird, sind, sofern der Urheber oder im Fall
des Absatzes 4 der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die
Gerichte zuständig, in deren Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Einstweilige
Verfügungen können erlassen werden, auch wenn die in den §§ 935 und 940 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden,
wenn das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht lediglich zur Herstellung eines
Filmes eingeräumt worden ist.
§ 43 Urheber in Arbeits- oder
Dienstverhältnissen
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch
anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus
einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt
oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.
§ 44 Veräußerung des Originals
des Werkes
(1) Veräußert der Urheber das Original des Werkes, so
räumt er damit im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht ein.
(2) Der Eigentümer des Originals eines Werkes der
bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes ist berechtigt, das Werk öffentlich
auszustellen, auch wenn es noch nicht veröffentlicht ist, es sei denn, daß der
Urheber dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen
hat.
Abschnitt 6 Schranken des
Urheberrechts
§ 44a Vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende
Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen
integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und
deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch
einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu
ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
§ 45 Rechtspflege und
öffentliche Sicherheit
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von
Werken zur Verwendung in Verfahren vor ei, ,, , , , nem Gericht, einem Schiedsgericht oder
einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der
Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder
vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die
Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und
öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
§ 45a Behinderte
Menschen
(1) Zulässig ist die nicht Erwerbszwecken dienende
Vervielfältigung eines Werkes für und deren Verbreitung ausschließlich an
Menschen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art
der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder
erheblich erschwert ist, soweit es zur Ermöglichung des Zugangs erforderlich
ist.
(2) Für die Vervielfältigung und Verbreitung ist dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen; ausgenommen ist die Herstellung
lediglich einzelner Vervielfältigungsstücke. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 46 Sammlungen für Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch
(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines
Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von
einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element
einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die
nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung oder in Einrichtungen
der Berufsbildung oder für den Kirchengebrauch bestimmt ist. Die öffentliche
Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes
ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. In den
Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist
deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt für Werke der Musik nur, wenn diese
Elemente einer Sammlung sind, die für den Gebrauch im Musikunterricht in Schulen
mit Ausnahme der Musikschulen bestimmt ist.
(3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen
Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der
Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein
Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen
Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit
Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder
Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so
kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 zulässige
Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(5) Der Urheber kann die nach den Absätzen 1 und 2
zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr
entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden
kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen
hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 47 Schulfunksendungen
(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und
der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die
innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke
auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für Heime der
Jugendhilfe und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare
Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den
Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung
der Schulfunksendung folgenden Schuljahrs zu löschen, es sei denn, daß dem
Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
§ 48 Öffentliche Reden
(1) Zulässig ist
1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über
Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder
sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen,
wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche
Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die
öffentliche Wiedergabe solcher Reden, 2. die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor
staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und
Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die
überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.
§ 49 Zeitungsartikel und
Rundfunkkommentare
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung
einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im
Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich
Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und
Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher
Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder
religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte
versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe
ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich
um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge
aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der
Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen
Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht
worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt
unberührt.
§ 50 Berichterstattung über
Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk
oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in
anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen
werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in
einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik
in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
§ 52 Öffentliche
Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines
veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des
Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle
des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§
73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der
Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der
Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer
sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten
Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung
dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die
Vergütung zu zahlen.
(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines
erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der
Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber
eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche
Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche
Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig.
§ 52a Öffentliche
Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,
1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke
geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur
Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der
Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von
Unterrichtsteilnehmern oder
2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen
Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich
für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene
wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem
jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.
(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung
des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes
ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in
Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig.
(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die
zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.
(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
§ 52b Wiedergabe von Werken an
elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand
öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen
unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen,
ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür
eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien
zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen.
Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der
Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
§ 53 Vervielfältigungen zum
privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines
Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen,
soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur
Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen
anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um
Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger
photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung
handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines
Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und
soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen
gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit
die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die
Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es
sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen
Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften
erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn
zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen
Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit
ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet
oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und
keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck
verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur,
wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen
Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen
Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich
zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in
nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in
Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer
erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen,
Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie
in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder
herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck
geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch
an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten
zulässig.
(4) Die Vervielfältigung
a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der
Musik, b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im
wesentlichen
vollständige Vervielfältigung handelt, ist, soweit sie
nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des
Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren
vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine
Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer
Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf
solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche
Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken
erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet
noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig
hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie
solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden
gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen
oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von
Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes
der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
§ 53a Kopienversand auf
Bestellung
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die
Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften
erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des
Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch
den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in
sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur
Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke
gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger
elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den
Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit
nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu
angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem
Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft
geltend gemacht werden.
§ 54 Vergütungspflicht
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es
nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen
den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in
Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme
solcher Vervielfältigungen benutzt
wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den
Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu
Vervielfältigungen benutzt werden.
§ 54a Vergütungshöhe
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß
die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach
§ 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die
betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass
sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene
Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende
Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die
nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die
Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von
Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und
Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem
wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder
des Speichermediums stehen.
§ 54b Vergütungspflicht des
Händlers oder Importeurs
(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer
die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder
wer mit ihnen handelt.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der
Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner. Wer lediglich als
Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen
der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern
in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als
Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt werden.
(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter,
von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag
über die Vergütung gebunden ist oder
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen
Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3
bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das
vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
§ 54c Vergütungspflicht des
Betreibers von Ablichtungsgeräten
(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die
im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung
vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung
oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen),
Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen
betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen
bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt
geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des
Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und
der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.
§ 54d Hinweispflicht
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des
Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht,
ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der
in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium
entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.
§ 54e Meldepflicht
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem
Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände
der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf
jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht,
nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der
doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54f Auskunftspflicht
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur
Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte
und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich
auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs.
6 gilt entsprechend.
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in
einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die
Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete
seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte
Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54g Kontrollbesuch
Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach §
54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass
ihm das Betreten der Betriebsund Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für
die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass
vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.
§ 54h Verwertungsgesellschaften;
Handhabung der Mitteilungen
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§
54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an
den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit
technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung
der Einnahmen nicht berücksichtigt.
(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben
die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine
gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt
diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für
die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht,
sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle
dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur
zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
§ 55 Vervielfältigung durch
Sendeunternehmen
(1) Ein Sendeunternehmen, das zur Funksendung eines
Werkes berechtigt ist, darf das Werk mit eigenen Mitteln auf Bild- oder
Tonträger übertragen, um diese zur Funksendung über jeden seiner Sender oder
Richtstrahler je einmal zu benutzen. Die Bild- oder Tonträger sind spätestens
einen Monat nach der ersten Funksendung des Werkes zu löschen.
(2) Bild- oder Tonträger, die außergewöhnlichen
dokumentarischen Wert haben, brauchen nicht gelöscht zu werden, wenn sie in ein
amtliches Archiv aufgenommen werden. Von der Aufnahme in das Archiv ist der
Urheber unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 55a Benutzung eines
Datenbankwerkes
Zulässig ist die Bearbeitung sowie die Vervielfältigung
eines Datenbankwerkes durch den Eigentümer eines mit Zustimmung des Urhebers
durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks des
Datenbankwerkes, den in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigten oder
denjenigen, dem ein Datenbankwerk aufgrund eines mit dem Urheber oder eines mit
dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht
wird, wenn und soweit die Bearbeitung oder Vervielfältigung für den Zugang zu
den Elementen des Datenbankwerkes und für dessen übliche Benutzung erforderlich
ist. Wird aufgrund eines Vertrags nach Satz 1 nur ein
Teil des Datenbankwerkes zugänglich gemacht, so ist nur die Bearbeitung sowie
die Vervielfältigung dieses Teils zulässig. Entgegenstehende vertragliche
Vereinbarungen sind nichtig.
§ 56 Vervielfältigung und
öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
(1) In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur
Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von
Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand
gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger,
die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder
Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und
öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist,
um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.
(2) Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder
Datenträger sind unverzüglich zu löschen.
§ 57 Unwesentliches
Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem
eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind.
§ 58 Werke in Ausstellungen,
öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen
Einrichtungen
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen
Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken der bildenden Künste
und Lichtbildwerken durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur
Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.
(2) Zulässig ist ferner die Vervielfältigung und
Verbreitung der in Absatz 1 genannten Werke in Verzeichnissen, die von
öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen in
inhaltlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Ausstellung oder zur
Dokumentation von Beständen herausgegeben werden und mit denen kein
eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.
§ 59 Werke an öffentlichen
Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an
öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder
Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf
die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk
vorgenommen werden.
§ 60 Bildnisse
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die
unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines
Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder
bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach
dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser
Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der
bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der
Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte
oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
§ 61 (weggefallen)
-
§ 62 Änderungsverbot
(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht
vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind
Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder
Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken
sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen
zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich
bringt.
(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten
Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen
jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines
Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist
oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben
hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der
Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte
Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der
Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den
Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und
Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle
deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer
Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk
erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder
andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe
entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der
benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten
anderweit bekannt ist.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die
öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich
anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der
öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51 und 52a ist die Quelle
einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies
nicht möglich ist.
(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem
anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in
einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist
stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die
Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist;
ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle
angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer
Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk
gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben,
das den Kommentar gesendet hat.
§ 63a Gesetzliche
Vergütungsansprüche
Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem
Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur
an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des
Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine
Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern
gemeinsam wahrnimmt.
Abschnitt 7 Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode
des Urhebers.
§ 65 Miturheber,
Filmwerke
(1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8)
zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden
Miturhebers.
(2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke
hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des
Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs,
Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten
Musik.
§ 66 Anonyme und pseudonyme
Werke
(1) Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das
Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits
siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser
Frist nicht veröffentlicht worden ist.
(2) Offenbart der Urheber seine Identität innerhalb der
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist oder läßt das vom Urheber angenommene
Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zu, so berechnet sich die Dauer des
Urheberrechts nach den §§ 64 und 65. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der in Absatz
1 Satz 1 bezeichneten Frist der wahre Name des Urhebers zur Eintragung in das
Register anonymer und pseudonymer Werke (§ 138) angemeldet wird.
(3) Zu den Handlungen nach Absatz 2 sind der Urheber,
nach seinem Tode sein Rechtsnachfolger (§ 30) oder der Testamentsvollstrecker (§
28 Abs. 2) berechtigt.
§ 67 Lieferungswerke
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen
Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66
Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung.
§ 68 (weggefallen)
-
§ 69 Berechnung der
Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis
eingetreten ist.
Abschnitt 8 Besondere Bestimmungen für
Computerprogramme
§ 69a Gegenstand des
Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind
Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen
eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines
Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen
zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie
individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit
sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische,
anzuwenden.
(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke
geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes
bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf
Computerprogramme keine Anwendung.
§ 69b Urheber in Arbeits- und
Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in
Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers
geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller
vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend
anzuwenden.
§ 69c Zustimmungsbedürftige
Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht,
folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung,
ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form.
Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der
Zustimmung des Rechtsinhabers;
2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und
andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der
erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten,
bleiben unberührt;
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines
Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der
Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit
Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im
Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das
Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des
Vermietrechts;
4. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche
Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen
Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
§ 69d Ausnahmen von den
zustimmungsbedürftigen Handlungen
(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen
vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der
Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des
Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig
sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine
Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich
untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich
ist.
(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks
eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das
Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem
Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies
durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des
Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.
§ 69e Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht
erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der
Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen
Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig
geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von
einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms
berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person
vorgenommen;
2. die für die Herstellung der Interoperabilität
notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht
ohne weiteres zugänglich gemacht;
3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des
ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig
sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen
dürfen nicht
1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies
für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig
ist,
3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung
eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für
irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet
werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre
Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die
berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
§ 69f Rechtsverletzungen
(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder
Besitzer verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.
§ 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die
allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
§ 69g Anwendung sonstiger
Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die
Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über
den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Marken und
den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschließlich des Schutzes von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen
unberührt.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu §
69d Abs. 2 und 3 und § 69e stehen, sind nichtig.
Teil 2 Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1 Schutz bestimmter
Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche
Ausgaben
(1) Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke
oder Texte werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Teils 1
geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit
darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder
Texte unterscheiden.
(2) Das Recht steht dem Verfasser der Ausgabe zu.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen der Ausgabe, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der
Herstellung, wenn die Ausgabe innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 71 Nachgelassene Werke
(1) Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des
Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen läßt oder erstmals öffentlich
wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche
gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals
geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die
§§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem
Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Abschnitt 2 Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie
Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für
Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner
zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach
dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche
Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach
der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu
berechnen.
Abschnitt 3 Schutz des ausübenden
Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf
eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch
mitwirkt.
§ 74 Anerkennung als ausübender
Künstler
(1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf
seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob
und mit welchem Namen er genannt wird.
(2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine
Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen
unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe
genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand),
so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe
keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels
eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend
gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche
Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt.
§ 75 Beeinträchtigungen der
Darbietung
Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung
oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet
ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben
mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei
der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
§ 76 Dauer der
Persönlichkeitsrechte
Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen
mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung,
wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht
vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist
ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine
Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden
Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte
seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu.
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung
und Verbreitung
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, seine Darbietung auf Bildoder Tonträger aufzunehmen.(2) Der ausübende
Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine
Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27
ist entsprechend anzuwenden.
§ 78 Öffentliche
Wiedergabe
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche
Recht, seine Darbietung
1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung
erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen
oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich
wahrnehmbar zu machen.
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene
Vergütung zu zahlen, wenn
1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise
gesendet, 2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger
öffentlich wahrnehmbar gemacht oder 3. die Sendung oder
die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der
Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der
ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine
Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
§ 79 Nutzungsrechte
(1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und
Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt
unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht
einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen. Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind
entsprechend anzuwenden.
§ 80 Gemeinsame Darbietung
mehrerer ausübender Künstler
(1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine
Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht
ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten
ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und
Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77 und 78
ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 81 Schutz des
Veranstalters
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem
Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1
sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des
Unternehmens zu. § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
§ 82 Dauer der
Verwertungsrechte
Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einen
Bild- oder Tonträger aufgenommen worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78
bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre, die in § 81 bezeichneten
Rechte des Veranstalters 25Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers
oder, wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher
erfolgt ist, nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch
bereits, 50 Jahre, diejenigen des Veranstalters 25 Jahre nach der Darbietung,
wenn der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder
erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. Die Frist nach
Satz 1 oder 2 ist nach § 69 zu berechnen.
§ 83 Schranken der
Verwertungsrechte
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78
sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften
des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
§ 84 (weggefallen)
-
Abschnitt 4 Schutz des Herstellers von
Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das
ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und
öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen
hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das
Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller
kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder a, lle
der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten
entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen des
Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht
erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so
erlischt das Recht 50 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser
Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt
worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die
Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts
6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
§ 86 Anspruch auf
Beteiligung
Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich
zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden
Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt,
so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen
Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs.
2 erhält.
Abschnitt 5 Schutz des
Sendeunternehmens
§ 87 Sendeunternehmen
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich
zugänglich zu machen, 2. seine Funksendung auf Bild-
oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen
sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu
verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht, 3. an Stellen, die der Öffentlichkeit
nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung
öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann
einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der
ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten
entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten
Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit
Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend
anzuwenden.
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind
gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des
§ 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein
die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht;
die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die
eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des
Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den
in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten
Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines
gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.
Abschnitt 6 Schutz des
Datenbankherstellers
§ 87a
Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung
von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder
methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf
andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem
Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue
Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition
erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist
derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.
§ 87b Rechte des
Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche
Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil
der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art
oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und
systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach
Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese
Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die
berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 87c Schranken des Rechts des
Datenbankherstellers
(1) Die Vervielf&, auml;ltigung eines nach Art oder
Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig
1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine
Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich
sind, 2. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn
und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und der
wissenschaftliche Gebrauch nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt,
3. für die Benutzung zur Veranschaulichung des
Unterrichts, sofern sie nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle
deutlich anzugeben.
(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist
zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht
oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.
§ 87d Dauer der Rechte
Die Rechte des Datenbankherstellers erlöschen fünfzehn
Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank, jedoch bereits fünfzehn Jahre
nach der Herstellung, wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht
veröffentlicht worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§ 87e Verträge über die
Benutzung einer Datenbank
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der
Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in
Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise
zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines
mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten
geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem
Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder
öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der
Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder
einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Teil 3 Besondere Bestimmungen für
Filme
Abschnitt 1 Filmwerke
§ 88 Recht zur
Verfilmung
(1) Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu
verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts,
das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung
eines Filmwerkes zu benutzen, und das, Fi,, lmwerk sowie Übersetzungen und andere
filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3
und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse berechtigen
im Zweifel nicht zu einer Wiederverfilmung des Werkes. Der Urheber ist im
Zweifel berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren nach Vertragsabschluß
anderweit filmisch zu verwerten.
(3) (weggefallen)
§ 89 Rechte am Filmwerk
(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines
Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am
Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein,
das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder
Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1
Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1
bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er
gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem
Filmhersteller einzuräumen.
(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des
Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben
unberührt.
(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der
Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 90 Einschränkung der
Rechte
Die Bestimmungen über die Übertragung von
Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35)
sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter
Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1
bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht
zur Verfilmung keine Anwendung.
§ 91 (weggefallen)
-
§ 92 Ausübende Künstler
(1) Schließt ein ausübender Künstler mit dem
Filmhersteller einen Vertrag über seine Mitwirkung bei der Herstellung eines
Filmwerks, so liegt darin im Zweifel hinsichtlich der Verwertung des Filmwerks
die Einräumung des Rechts, die Darbietung auf eine der dem ausübenden Künstler
nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorbehaltenen
Nutzungsarten zu nutzen.
(2) Hat der ausübende Künstler im Voraus ein in Absatz 1
genanntes Recht übertragen oder einem Dritten hieran ein Nutzungsrecht
eingeräumt, so behält er gleichwohl die Befugnis, dem Filmhersteller dieses
Recht hinsichtlich der Verwertung des Filmwerkes zu übertragen oder
einzuräumen.
(3) § 90 gilt entsprechend.
§ 93 Schutz gegen Entstellung;
Namensnennung
(1) Die Urheber des Filmwerkes und der zu seiner
Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei
der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistungen zur Herstellung
des Filmwerkes benutzt werden, können nach den §§ 14 und 75 hinsichtlich der
Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder
andere gröbliche Beeinträchtigungen ihrer Werke oder Leistungen verbieten. Sie
haben hierbei aufeinander und auf den Filmhersteller angemessene Rücksicht zu
nehmen.
(2) Die Nennung jedes einzelnen an einem Film
mitwirkenden ausübenden Künstlers ist nicht erforderlich, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.
§ 94 Schutz des
Filmherstellers
(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht,
den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist,
zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung
oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner
das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und
Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an
diesem zu gefährden.
(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann
einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf
einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die
§§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen
des Bildträgers oder Bild und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte
Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch
bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und
Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur
öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.
(4) §§ 20b, 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des
Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 2 Laufbilder
§ 95 Laufbilder
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen
und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend
anzuwenden.Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1 Ergänzende
Schutzbestimmungen
§ 95a Schutz technischer
Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach
diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz
geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht
umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach
bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen
Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu
bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte
Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt
sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam,
soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach
diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine
Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder
sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung,
die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten
wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die
Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen,
Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder
Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind
oder 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer
Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen
oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt
bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der
öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege.
§ 95b Durchsetzung von
Schrankenbestimmungen
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach
Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der
nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu
dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu
stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen
zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit),
2. § 45a (Behinderte Menschen),
3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder
Unterrichtsgebrauch), mit Ausnahme des Kirchengebrauchs,
4. § 47 (Schulfunksendungen),
5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht
und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen
eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf
Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer
Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt,
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1
oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit
Satz 2 Nr. 1 und Satz 3,
e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach
Satz 1 sind unwirksam.
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von
dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen
werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur
Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung
zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung
Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und
sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1
angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger
Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95c Schutz der zur
Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen
(1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die
Rechtewahrnehmung dürfen nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine
der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder
eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der
öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint
und wenn die Entfernung oder Veränderung wissentlich unbefugt erfolgt und dem
Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er
dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
(2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne
dieses Gesetzes sind elektronische Informationen, die Werke oder andere
Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren,
Informationen über die Modalitäten und Bedingungen für die Nutzung der Werke
oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige
Informationen ausgedrückt werden.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen
Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
dürfen nicht wissentlich unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt,
gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden,
wenn dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass
er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte
veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
§ 95d
Kennzeichnungspflichten
(1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit
technischen Maßnahmen geschützt werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über
die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen.
(2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit
technischen Maßnahmen schützt, hat diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von
Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der
zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen. Satz 1 findet in den Fällen des §
95b Abs. 3 keine Anwendung.
§ 96 Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke
dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen
nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben
werden.
Abschnitt 2 Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche
Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 Anspruch auf Unterlassung
und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf
Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und,
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf
Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle
des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der
Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über
diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§
70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem
Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und
soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
bleiben unberührt.
§ 98 Anspruch auf Vernichtung
oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig
hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten
Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen,
vernichtet werden.
(2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann
der Verletzte verlangen, daß ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum
des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden,
welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2
gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann
der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke
auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die
hierfür erforderlichen Maßnahmen.
§ 99 Anspruch auf Vernichtung
oder Überlassung der Vorrichtungen
Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im
Eigentum des Verletzers stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder
bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§ 100 Haftung des Inhabers eines
Unternehmens
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder
Beauftragten ein nach diesemGesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt
worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des
Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 101 Ausnahmen
(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach
diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung
oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung oder Überlassung der
Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person,
der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur
Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die
Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und
dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der
Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als
Vergütung angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die
Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt.
(2) Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen
unterliegen nicht:
1. Bauwerke; 2. ausscheidbare
Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung oder
Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
§ 101a Anspruch auf Auskunft
hinsichtlich Dritter
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung
oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes
nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf
unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser
Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im
Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat
Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und
anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder
Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen
oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die
Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in
einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der
Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder
gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur
mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben
unberührt.
§ 102 Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des
Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden
die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten
des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung.
§ 103 Bekanntmachung des
Urteils
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben
worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen
werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich
bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil darf
erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas
anderes bestimmt.
(2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil
bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht
wird.
(3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung
zusteht, kann beantragen, die unterliegende Partei zur Vorauszahlung der
Bekanntmachungskosten zu verurteilen. Über den Antrag entscheidet das
Prozeßgericht erster Instanz durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung. Vor der
Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören.
§ 104 Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch
aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht
wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für
Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die
ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum
Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und
der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105 Gerichte für
Urheberrechtsstreitsachen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster
Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich
ist.
(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden
Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach
den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) u. (5) (weggefallen)
Unterabschnitt 2 Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 106 Unerlaubte Verwertung
urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107 Unzulässiges Anbringen der
Urheberbezeichnung
(1) Wer
1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste
die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt
oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung
oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10
Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung
oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart
bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in
verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen
Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine
Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet
oder öffentlich wiedergibt,
2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt,
4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen
den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,6. eine
Funksendung entgegen § 87 verwertet,
7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§
94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet,
8. eine Datenbank entgegen , § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte
Verwertung
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108
gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in
technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung
erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu
einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz
geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame
technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die
Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden
Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen
Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen
Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei
dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert
wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder
öffentlich zugänglich macht und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung
von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht,
erleichtert oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum
eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener
Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine
Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken
herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.
§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten
von Amts wegen für geboten hält.
§ 110 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106,
107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in den §§ 98 und 99 bezeichneten
Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die
Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
§ 111 Bekanntgabe der
Verurteilung
Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe
erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse
daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 111a
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 95a Abs. 3
a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen
Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich
verbundenen Personen hinaus verbreitet oder b) zu
gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil
besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung
erbringt,
2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel
nicht zur Verfügung stellt oder
3. entgegen § 95d Abs. 2 Satz 1 Werke oder andere
Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Unterabschnitt 3 Vorschriften über Maßnahmen der
Zollbehörde
§ 111b Maßnahmen der
Zollbehörden
(1) Verletzt die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht, so unterliegen die Vervielfältigungsstücke, soweit nicht die
Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum
Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter
Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr
oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und
Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist, auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei
ihrer Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, sofern die
Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die
Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so
unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den
Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort der
Vervielfältigungsstücke sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten
mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, die
Vervielfältigungsstücke zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf
von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1
widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der
Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den
Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob
er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf die beschlagnahmten
Vervielfältigungsstücke aufrechterhält.
1. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
2. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt
er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der
beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke oder eine Verfügungsbeschränkung
anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die
Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der
Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach,
daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht
zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen
aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an
ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf
die beschlagnahmten Vervielfältigungsstücke aufrechterhalten oder sich nicht
unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem
Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu
ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der
Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für zwei Jahre, sofern keine
kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem
Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe
des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den
Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im
Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des
Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das
Oberlandesgericht.
(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94
sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung
nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt 3 ZwangsvollstreckungUnterabschnitt 1
Allgemeines
§ 112 Allgemeines
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach
diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften,
soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.
Unterabschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Urheber
§ 113 Urheberrecht
Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit
zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§ 31). Die Einwilligung kann
nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
§ 114 Originale von
Werken
(1) Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner
Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen
Vertreter erteilt werden.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht,
1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des
Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk
notwendig ist, 2. zur Zwangsvollstreckung in das
Original eines Werkes der Baukunst, 3. zur
Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste,
wenn das Werk veröffentlicht ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des
Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.
Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des
Urhebers
§ 115 Urheberrecht
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner
Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (§
31). Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 Originale von
Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist
die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale
von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1, 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes,
wenn das Werk erschienen ist.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 117
Testamentsvollstrecker
Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht
durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und
116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.
Unterabschnitt 4 Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118 Entsprechende
Anwendung
Die §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden
1. auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und seinen
Rechtsnachfolger, 2. auf die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Lichtbildner (§ 72) und seinen Rechtsnachfolger.
Unterabschnitt 5 Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119 Zwangsvollstreckung in
bestimmte Vorrichtungen
(1) Vorrichtungen, die ausschließlich zur
Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes bestimmt sind, wie Formen,
Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen und Negative, unterliegen der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nur, soweit der Gläubiger zur Nutzung
des Werkes mittels dieser Vorrichtungen berechtigt ist.
(2) Das gleiche gilt für Vorrichtungen, die
ausschließlich zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Filmstreifen
und dergleichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die nach den §§ 70 und
71 geschützten Ausgaben, die nach § 72 geschützten Lichtbilder, die nach § 77
Abs. 2 Satz 1, §§ 85, 87, 94 und 95 geschützten Bild- und Tonträger und die nach
§ 87b Abs. 1 geschützten Datenbanken entsprechend anzuwenden.
Teil 5 Anwendungsbereich, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 Anwendungsbereich des
Gesetzes
Unterabschnitt 1 Urheberrecht
§ 120 Deutsche Staatsangehörige
und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und
EWR-Staaten
(1) Deutsche Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke
erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es,
wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum.
§ 121 Ausländische
Staatsangehörige
(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den
urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes
früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung
genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.
(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen
Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste
gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest
verbunden sind.
(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung
des Bundesministers der Justiz für ausländische Staatsangehörige beschränkt
werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken
der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes
weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat
ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen
Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.
(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine
Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in
dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des
Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für
ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.
(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen
Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer
Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen
Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.
(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen
ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.
§ 122 Staatenlose
(1) Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.
(2) Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen
urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 123 Ausländische
Flüchtlinge
Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von
Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen
des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht
ausgeschlossen.
Unterabschnitt 2 Verwandte Schutzrechte
§ 124 Wissenschaftliche Ausgaben
und Lichtbilder
Für den Schutz wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70) und
den Schutz von Lichtbildern (§ 72) sind die §§ 120 bis 123 sinngemäß
anzuwenden.
§ 125 Schutz des ausübenden
Künstlers
(1) Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige für alle ihre Darbietungen, gleichviel, wo diese
stattfinden. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Ausländische Staatsangehörige genießen den Schutz
für alle ihre Darbietungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfinden,
soweit nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise auf Bildoder Tonträger aufgenommen und sind diese erschienen, so
genießen die ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich dieser Bild- oder
Tonträger den Schutz nach § 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, wenn
die Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienen sind, es
sei denn, daß die Bild- oder Tonträger früher als dreißig Tage vor dem
Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes
erschienen sind.
(4) Werden Darbietungen ausländischer Staatsangehöriger
erlaubterweise durch Funk gesendet, so genießen die ausländischen
Staatsangehörigen den Schutz gegen Aufnahme der Funksendung auf Bild- oder
Tonträger (§ 77 Abs. 1) und Weitersendung der Funksendung (§ 78 Abs. 1 Nr. 2)
sowie den Schutz nach § 78, wenn die Funksendung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausgestrahlt worden ist.
(5) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122
und 123 gelten entsprechend.
(6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75, § 77 Abs. 1 sowie
§ 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre
Darbietungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht vorliegen.
Das gleiche gilt für den Schutz nach § 78 Abs. 1 Nr. 2, soweit es sich um die
unmittelbare Sendung der Darbietung handelt.
(7) Wird Schutz nach den Absätzen 2 bis 4 oder 6
gewährt, so erlischt er spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat,
dessen Staatsangehöriger der ausübende Künstler ist, ohne die Schutzfrist nach §
82 zu überschreiten.
§ 126 Schutz des Herstellers von
Tonträgern
(1) Den nach den §§ 85 und 86 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für alle ihre Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. §
120 Abs. 2 ist anzuwenden. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes gleich.
(2) Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der
Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das
Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 85 Abs. 3 zu
überschreiten.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach
Inhalt der Staatsverträge. § 121 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 122 und 123 gelten
entsprechend.
§ 127 Schutz des
Sendeunternehmens
(1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen
Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle
Funksendungen, gleichviel, wo sie diese ausstrahlen. § 126 Abs. 1 Satz 3 ist
anzuwenden.
(2) Sendeunternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes genießen den Schutz für alle Funksendungen, die sie im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausstrahlen. Der Schutz erlischt
spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, in dem das
Sendeunternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach § 87 Abs. 3 zu
überschreiten.
(3) Im übrigen genießen Sendeunternehmen ohne Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. § 121
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 127a Schutz des
Datenbankherstellers
(1) Den nach § 87b gewährten Schutz genießen deutsche
Staatsangehörige sowie juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes. § 120 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die nach deutschem Recht oder dem Recht eines der in
§ 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten gegründeten juristischen Personen ohne
Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87b gewährten
Schutz, wenn 1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich im Gebiet
eines der in § 120 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Staaten befindet oder 2. ihr
satzungsmäßiger Sitz sich im Gebiet eines dieser Staaten befindet und ihre
Tätigkeit eine tatsächliche Verbindung zur deutschen Wirtschaft oder zur
Wirtschaft eines dieser Staaten aufweist.
(3) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige
sowie juristische Personen den Schutz nach dem Inhalt von Staatsverträgen sowie
von Vereinbarungen, die die Europäische Gemeinschaft mit dritten Staaten
schließt; diese Vereinbarungen werden vom Bundesministerium der Justiz im
Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
§ 128 Schutz des
Filmherstellers
(1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen
deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und
wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind
anzuwenden.
(2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen
ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126
Abs. 2 und 3 entsprechend.
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 129 Werke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die
vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu
diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz
sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach
Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen
Vorschriften.
§ 130 Übersetzungen
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer
Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des
Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
§ 131 Vertonte
Sprachwerke
Vertonte Sprachwerke, die nach § 20 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19.
Juni 1901 (Reichsgesetzbl. S. 227) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung,
der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und
Kunst vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 793) ohne Zustimmung ihres Urhebers
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden durften, dürfen
auch weiterhin in gleichem Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
wiedergegeben werden, wenn die Vertonung des Werkes vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erschienen ist.
§ 132 Verträge
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme
der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden
sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40
und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2
und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966
beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen
bleiben wirksam.
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem
1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften
dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 in der am 28. März 2002
geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung,
die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni
2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32
Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30.
Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(4) Absatz 3 gilt für ausübende Künstler
entsprechend.
§ 133 (weggefallen)
-
§ 134 Urheber
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den
bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes
anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des, § 135, weiterhin als Urheber.
Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines
Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die
bisherigen Vorschriften anzuwenden.
§ 135 Inhaber verwandter
Schutzrechte
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der
Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das
Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die
dieses Gesetz ihm gewährt.
§ 135a Berechnung der
Schutzfrist
Wird durch die Anwendung dieses Gesetzes auf ein vor
seinem Inkrafttreten entstandenes Recht die Dauer des Schutzes verkürzt und
liegt das für den Beginn der Schutzfrist nach diesem Gesetz maßgebende Ereignis
vor dem Inkrafttreten , dieses Gesetzes, so wird die Frist erst vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an berechnet. Der Schutz erlischt jedoch
spätestens mit Ablauf der Schutzdauer nach den bisherigen Vorschriften.
§ 136 Vervielfältigung und
Verbreitung
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz
unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet
werden.
(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den
bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene
Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten
Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.
§ 137 Übertragung von
Rechten
(1) Soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf einen anderen übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die
entsprechenden Nutzungsrechte (§ 31) zu. Jedoch
erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die erst durch
dieses Gesetz begründet werden.
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Urheberrecht ganz oder teilweise einem anderen übertragen worden, so erstreckt
sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Dauer des
Urheberrechts nach den §§ 64 bis 66 verlängert worden ist. Entsprechendes gilt,
wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einem anderen die Ausübung einer dem
Urheber vorbehaltenen Befugnis erlaubt worden ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 hat der Erwerber oder
Erlaubnisnehmer dem Veräußerer oder Erlaubnisgeber eine angemessene Vergütung zu
zahlen, sofern anzunehmen ist, daß dieser für die Übertragung oder die Erlaubnis
eine höhere Gegenleistung erzielt haben würde, wenn damals bereits die
verlängerte Schutzdauer bestimmt gewesen wäre.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn
alsbald nach seiner Geltendmachung der Erwerber dem Veräußerer das Recht für die
Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt oder der
Erlaubnisnehmer für diese Zeit auf die Erlaubnis verzichtet. Hat der Erwerber
das Urheberrecht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterveräußert, so ist
die Vergütung insoweit nicht zu zahlen, als sie den Erwerber mit Rücksicht auf
die Umstände der Weiterveräußerung unbillig belasten würde.
(5) Absatz 1 gilt für verwandte Schutzrechte
entsprechend.
§ 137a Lichtbildwerke
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des
Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1.
Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vorher einem anderen ein Nutzungsrecht an einem
Lichtbildwerk eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel nicht auf den Zeitraum, um den die Dauer
des Urheberrechts an Lichtbildwerken verlängert worden ist.
§ 137b Bestimmte
Ausgaben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des
Schutzes nach den §§ 70 und 71 sind auch auf wissenschaftliche Ausgaben und
Ausgaben nachgelassener Werke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1990 nach
dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Ausgabe oder einer Ausgabe
nachgelassener Werke eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die
Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den d, ie Dauer
des verwandten Schutzrechtes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
§ 137c Ausübende
Künstler
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des
Schutzes nach § 82 sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli
1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991
seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen
sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so
ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz
dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder
Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre
nach der Darbietung.
(2) Ist vor dem 1. Juli 1990 einem anderen ein
Nutzungsrecht an der Darbietung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt
sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den
die Dauer des Schutzes verlängert worden ist.
(3) Die Bestimmungen in § 137 Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
§ 137d Computerprogramme
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 8 des Teils 1 sind
auch auf Computerprogramme anzuwenden, die vor dem 24. Juni 1993 geschaffen
worden sind. Jedoch erstreckt sich das ausschließliche Vermietrecht (§ 69c Nr.
3) nicht auf Vervielfältigungsstücke eines Programms, die ein Dritter vor dem 1.
Januar 1993 zum Zweck der Vermietung erworben hat.
(2) § 69g Abs. 2 ist auch auf Verträge anzuwenden, die
vor dem 24. Juni 1993 abgeschlossen worden sind.
§ 137e Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
(1) Die am 30. Juni 1995 in Kraft tretenden Vorschriften
dieses Gesetzes finden auch auf vorher geschaffene Werke, Darbietungen,
Tonträger, Funksendungen und Filme Anwendung, es sei denn, daß diese zu diesem,
Zeitpunkt nicht mehr geschützt sind.
(2) Ist ein Original oder Vervielfältigungsstück eines
Werkes oder ein Bild- oder Tonträger vor dem 30. Juni 1995 erworben oder zum
Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden, so gilt für die Vermietung
nach diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Inhaber des Vermietrechts (§§ 17, 77
Abs. 2 Satz 1, §§ 85 und 94) als erteilt. Diesen Rechtsinhabern hat der
Vermieter jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen; § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3
hinsichtlich der Ansprüche der Urheber und ausübenden Künstler und § 27 Abs. 3
finden entsprechende Anwendung. § 137d bleibt unberührt.
(3) Wurde ein Bild- oder Tonträger, der vor dem 30. Juni
1995 erworben oder zum Zweck der Vermietung einem Dritten überlassen worden ist,
zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 vermietet, besteht für diese
Vermietung ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des Absatzes 2
Satz 2.
(4) Hat ein Urheber vor dem 30. Juni 1995 ein
ausschließliches Verbreitungsrecht eingeräumt, so gilt die Einräumung auch für
das Vermietrecht. Hat ein ausübender Künstler vor diesem Zeitpunkt bei der
Herstellung eines Filmwerkes mitgewirkt oder in die Benutzung seiner Darbietung
zur Herstellung eines Filmwerkes eingewilligt, so gelten seine ausschließlichen
Rechte als auf den Filmhersteller übertragen. Hat er vor diesem Zeitpunkt in die
Aufnahme seiner Darbietung auf Tonträger und in die Vervielfältigung
eingewilligt, so gilt die Einwilligung auch als Übertragung des
Verbreitungsrechts, einschließlich der Vermietung.
§ 137f Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
(1) Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab
dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts
verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum
30. Juni 1995 geltenden Vorschriften.
Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und
verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht
erloschen ist.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1.
Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach
diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht.
Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers
nachgelasse, ner Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller
von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94
und 95).
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden
Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf
jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1.
Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für
verwandte Schutzrechte entsprechend.
(4) Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im
Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im
Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
§ 137g Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
(1) § 23 Satz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1
Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998
geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind
auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 3, 1.
Dezembe, r 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen
Fällen am 1. Januar 1998.(3) Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.
§ 137h Übergangsregelung bei
Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
(1) Die Vorschrift des § 20a ist auf Verträge, die vor
dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden,
sofern diese nach diesem Zeitpunkt ablaufen.
(2) Sieht ein Vertrag über die gemeinsame Herstellung
eines Bild- oder Tonträgers, der vor dem 1. Juni 1998 zwischen mehreren
Herstellern, von denen mindestens einer einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes angehört,
geschlossen worden ist, eine räumliche Aufteilung des Rechts der Sendung unter
den Herstellern vor, ohne nach der Satellitensendung und anderen Arten der
Sendung zu unterscheiden, und würde die Satellitensendung der gemeinsam
hergestellten Produktion durch einen Hersteller die Auswertung der räumlich oder
sprachlich beschränkten ausschließlichen Rechte eines anderen Herstellers
beeinträchtigen, so ist die Satellitensendung nur zulässig, wenn ihr der Inhaber
dieser ausschließlichen Rechte zugestimmt hat.
(3) Die Vorschrift des § 20b Abs. 2 ist nur anzuwenden,
sofern der Vertrag über die Einräumung des Kabelweitersenderechts nach dem 1.
Juni 1998 geschlossen wurde.
§ 137i Übergangsregelung zum
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 26 Abs. 7, §
36 Abs. 2 und § 102 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1.
Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt sind.
§ 137j Übergangsregelung aus
Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
(1) § 95d Abs. 1 ist auf alle ab dem 1. Dezember 2003
neu in den Verkehr gebrachten Werke und anderen Schutzgegenstände
anzuwenden.
(2) Die Vorschrift dieses Gesetzes über die Schutzdauer
für Hersteller von Tonträgern in der ab dem 13. September 2003 geltenden Fassung
ist auch auf verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 22. Dezember
2002 noch nicht erloschen ist.
(3) Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Tonträgers
wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Hersteller des Tonträgers
zu.
(4) Ist vor dem 13. September 2003 einem anderen ein
Nutzungsrecht an einem nach diesem Gesetz noch geschützten Tonträger eingeräumt
oder übertragen worden, so erstreckt sich, im Fall einer Verlängerung der
Schutzdauer nach § 85 Abs. 3, die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch
auf diesen Zeitraum. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu
zahlen.
§ 137k Übergangsregelung zur
öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und
Forschung
§ 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht mehr
anzuwenden.
§ 137l Übergangsregelung für
neue Nutzungsarten
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem
1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich
sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls
eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung
widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008
bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt
das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die
Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den
Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1
bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die
der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat.
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich
eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten übertragen, so gilt Absatz 1 für den
Dritten entsprechend. Erklärt der Urheber den Widerspruch gegenüber seinem
ursprünglichen Vertragspartner, hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen
Auskünfte über den Dritten zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1 und 2
entfällt, wenn die Parteien über eine zwischenzeitlich bekannt gewordene
Nutzungsart eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen haben.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer
Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener
Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt,
so kann der Urheber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und Glauben
ausüben.
(5) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte
angemessene Vergütung, wenn der andere eine neue Art der Werknutzung nach Absatz
1 aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt war. § 32 Abs.
2 und 4 gilt entsprechend. Der Anspruch kann nur durch eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hat der Vertragspartner das
Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der
neuen Art der Werknutzung für die Vergütung. Die Haftung des anderen
entfällt.
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 138 Register anonymer und
pseudonymer Werke
(1) Das Register anonymer und pseudonymer Werke für die
in § 66 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Eintragungen wird beim Patentamt geführt. Das
Patentamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers
oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen.
(2) Wird die Eintragung abgelehnt, so kann der
Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen. Über den Antrag entscheidet
das für den Sitz des Patentamts zuständige Oberlandesgericht durch einen mit
Gründen versehenen Beschluß. Der Antrag ist schriftlich bei dem
Oberlandesgericht einzureichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
endgültig. Im übrigen gelten für das gerichtliche Verfahren die Vorschriften des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Für die Gerichtskosten gilt die Kostenordnung; die Gebühren richten sich nach §
131 der Kostenordnung.
(3) Die Eintragungen werden im Bundesanzeiger öffentlich
bekanntgemacht. Die Kosten für die Bekanntmachung hat der Antragsteller im
voraus zu entrichten.
(4) Die Einsicht in das Register ist jedem gestattet.
Auf Antrag werden Auszüge aus dem Register erteilt.
(5) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. Bestimmungen über die Form des Antrags und die
Führung des Registers zu erlassen, 2. zur Deckung der Verwaltungskosten die
Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintragung, für die
Ausfertigung eines Eintragungsscheins und für die Erteilung sonstiger Auszüge
und deren Beglaubigung anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner,
die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbefreiungen, die
Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die
Kostenfestsetzung zu treffen.
(6) Eintragungen, die nach § 56 des Gesetzes betreffend
das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 beim
Stadtrat in Leipzig vorgenommen worden sind, bleiben wirksam.
§ 139 Änderung der
Strafprozessordnung
-
§ 140 Änderung des Gesetzes über
das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
-
§ 141 Aufgehobene
Vorschriften
-
§ 142 (weggefallen)
-
§ 143 Inkrafttreten
(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138
Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in
Kraft.
Anlage (weggefallen)
-
|