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Letzte Regelungen des neuen Urhebergesetzes treten in
Kraft
Am
13.09.2003 trat das neue
Urheberrechtsgesetz in Kraft. Erst zum 01.09.2004 sind drei Normen nunmehr
in Kraft getreten. Zum einen gilt nunmehr § 95 b Urhebergesetz "Durchsetzung von
Schrankenbestimmungen". Bei der Anwendung von technischen Maßnahmen ist der
Rechteinhaber verpflichtet, Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu einem
Werk haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesem Werk
auch Gebrauch machen zu können. Dazu gehören bspw. auch kopiergeschützte
Musik-CDs.
Gemäß
§ 95 b Abs. 2 kann der Begünstigte seinen Anspruch sogar auf dem Rechtswege
durchsetzen.
Auch
die Kennzeichenpflichten gemäß § 95 d Urhebergesetz müssen nunmehr befolgt
werden. Demzufolge sind deutlich sichtbar urheberrechtlich geschützte Werke mit
Angaben über die Eigenschaft der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen, d.h. auf
einen Kopierschutz muss hingewiesen werden. Um Ansprüche gemäß § 95 b Abs. 2
geltend zu machen, besteht gemäß § 95 d Abs. 2 die Verpflichtung, eine
ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ein Verkauf von Musik-CDs, die
kopiergeschützt sind, ohne entsprechende Hinweise und Informationspflichten ist
somit nicht mehr zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß §
111 a Abs. 1 Nr. 2, 3 Urhebergesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro
für den Fall des § 95 b Abs. 1 Satz 1 und für den Fall der falschen oder
fehlerhaften Kennzeichnung mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet
werden kann.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
Weitere
Links: FAQ zum
neuen Urheberrecht
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