|
Fakten,
Fakten, Fakten... Beweis der Urheberschaft an einem Foto
Wer gegen
die unberechtigte Nutzung seines Fotos vorgehen will, muss entweder beweisen,
dass er das Foto selbst angefertigt hat oder, dass er die erforderlichen
Nutzungsrechte an dem Foto besitzt. Denn die Rechte auf Unterlassung der
weiteren Nutzung sowie und Schadensersatz stehen nach Urheberrechtsgesetz
grundsätzlich nur dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu.
In der Abmahnung
Im Rahmen
einer außergerichtlichen Abmahnung wird die Urheberschaft zumeist nur behauptet.
So ist in anwaltlichen Abmahnungen vielfach nur zu lesen: „meine Mandantschaft
ist Urheber der abgebildeten Lichtbilder.“ Allerdings beweist eine solche
Behauptung noch gar nichts, da sie für den Abgemahnten nicht nachprüfbar ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sich lohnen, die die Urheberschaft in
Frage zu stellen. So beispielsweise, wenn der Abmahnende eine GmbH ist. Denn
nach dem deutschen Recht kann Urheber stets nur eine natürlich, nicht aber eine
juristische Person wie eine GmbH sein.
Hat der
Abmahner das Foto nicht selbst erstellt, muss er beweisen, dass er Inhaber der
erforderlichen Nutzungsrechte ist, d.h., dass der Fotograf dem Abmahner die
Nutzung des Fotos gestattet hat. An diesem Nachweis scheitert es nicht selten in
der Praxis: Entweder stellt sich heraus, dass der Abmahner Herstellerfotos nutzt
und wofür er selbst keine Nutzungsberechtigung besitzt oder er hat
Herstellerfotos geringfügig abgeändert und wähnt sich nun irrtümlich als
„Urheber“ der neuen Bilder.
Auch das
Abfotografieren von fremden Fotos oder das Einscannen fremder Fotos führt
selbstverständlich nicht zur Urheberschaft an den Orignalaufnahmen.
Ferner muss
der Abmahner nicht über irgendwelche
Nutzungsrechte verfügen, sondern Inhaber der ausschließlichen Rechte an dem Foto
sein. Einen entsprechenden Rechtenachweis zu erbringen, gelingt nicht immer:
Mitunter ist der Abmahner gar nicht Inhaber des Exklusivrechtes. Oder der
Sachverhalt ergibt, dass der Abmahner sein Nutzungsrecht nicht direkt vom
Fotografen ableitet, sondern wiederum nur von einem anderen Rechteinhaber. Der
Abmahnende muss dann eine lückenlosen Rechtekette vorweisen können, ausgehend
vom Fotografen über den ersten Lizenznehmer bis hin zu sich selbst.
Zwar ist
eine Abmahnung nicht gesetzlich vorgeschrieben, d.h der Rechteinhaber könnte
gleich klagen. Es wird angenommen, die Abmahnung liege im Interesse des
Abgemahnten (Verletzer), da ihm die Abmahnung ermögliche sein rechtsverletzendes
Verhalten zu erkennen, abzustellen und so eine gerichtliche Auseinandersetzung
zu vermeiden. Damit wird fraglich, ob an den Rechtenachweis im Rahmen einer
Abmahnung die gleichen Anforderungen gestellt werden können, wie in einer Klage.
Unstreitig dürfte aber sein, dass der Rechtenachweis dergestalt erbracht werden
muss, dass es dem Abgemahnten nachprüfbar ist, dass der Abmahner ordnungsgemäßer
Rechteinhaber ist. Wie dies im Einzelfalls aussieht, hängt vom jeweiligen
Sachverhalt ab.
Vor Gericht
Spätestens
vor Gericht muss der angebliche Rechteinhaber dann aber ohnehin – wie wir hier
im Norden sagen - „Butter bei die Fische tun“, d.h. entsprechende Beweise
vorlegen.
Ein Beweis
gilt als erbracht, wenn der Richter persönlich von der Wahrheit der Behauptung
(Fotograf bzw. Rechteinhaber eines Fotos zu sein) überzeugt ist. Dabei darf der
Richter keinen naturwissenschaftlich absolut sicheren Nachweis verlangen,
sondern muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an
Gewissheit begnügen, d.h. letzte Zweifel dürfen bleiben.
In der Regel
wird der Beweis der Fotograf eines bestimmten Fotos dergestalt erbracht, dass
die höher auflösende Aufnahme vorgelegt wird. Dafür wird dem Gericht entweder
die höher auflösende Aufnahmedatei vorgelegt oder ein höher aufgelöster und
damit meist größerer und qualitativ besserer Ausdruck des Bildes. Es wird
vermutet, dass nur der Fotograf selbst die Aufnahme mit der höheren Auflösung
besitzt. Denn für die Verwendung im Internet werden die Originalaufnahmen in
ihrer Auflösung regelmäßig reduziert, um eine bessere Darstellbarkeit zu
erreichen. So verfügen die meisten der im Internet kursierenden Bilder regelmäßig nur über eine geringe
Auflösung (bspw. 380 x 380 Pixel oder noch niedriger). Hingegen können
Originalaufnahmen – je nach Einstellung und Qualität der Kamera – über eine
Auflösung von bspw. 3072 x 2304 Pixel ( ca. 5 MB) und mehr aufweisen.
Wird ein
Fotos im sogenannte RAW-Format
aufgenommen, lässt sich zusammen mit entsprechender Software neben den Fotodaten
auch das Aufnahmedatum aus der Kamera herauslesen.
Professionelle
Fotografen kennzeichnen ihre Aufnahmen regelmäßig mit den IPTC-Metadaten. Die IPTC (International
Press Telecommunication Council) hat Standards für die Übertragung von Bilddaten
im Pressewesen entwickelt. Die IPTC-Beschriftung werden direkt im Bild verankert
und können Informationen enthalten wie: Name des Fotografen, Aufnahmedatum,
Kamera-Typ, Credit (Wer bekommt das Honorar?) und weitere Hinweise zum Bild. Mit
diesen Metadaten lässt sich regelmäßig der Beweis der Urheberschaft führen.
Sofern die
originale oder eine höherauflösende Datei nicht mehr vorgelegt werden kann, weil diese nicht mehr existiert, muss
der Beweis der Urheberschaft an einem Lichtbild anders geführt werden. Dazu kann
letztlich alles vorgebracht werden, was hilft, den Richter zu überzeugen, also
beispielsweise Zeugen, die bei der Fotoaufnahme dabei waren; ähnliche Fotos, aus
denen ersichtlich wird, dass der Kläger auch das streitgegenständliche Foto
angefertigt haben muss oder einen Nachweis darüber, dass der Kläger das
streitgegenständlich Foto zeitliche früher als der Beklagte verwendet.
Klagt nicht
der Fotograf, sondern der Inhaber der Nutzungsrechte an einem Foto, dann muss
dieser dem Gericht gegenüber die lückenlose Rechtekette vorweisen. Die „Kette“
bezeichnet symbolisch die Reihe der verschiedenen Übertragungsvorgänge der
Rechte an einem Foto vom Fotografen zu seinem Auftraggeber und von diesem
gegebenenfalls weiter zu Sub-Lizenznehmern. Kann auch nur ein einziges Glied in
der Kette, also eine Übertragungsvorgang nicht hinreichend dargelegt werden,
fällt die Kette auseinander mit der Folge, dass die Klage wegen sogenannter
fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wird.
Ansprechpartner:
Frau Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
|