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"Unversicherter
Versand" bei eBay und Internetshops kann teuer werden!
Viele
Internet-Händler, seien es die Betreiber eines Internetshops oder die Händler
bei eBay wissen nicht, dass sie gegenüber Verbrauchern gemäß § 474 Abs. 2 BGB
immer das Versandrisiko tragen. Dies hat zur Folge, dass bei der Beschreibung
des Versandes im Rahmen des Internetangebotes einige Formulierungen beachtet
werden müssen, da ansonsten eine kostenpflichtige Abmahnung droht.
Zu
unterscheiden sind drei Konstellationen. Zum einen ist es höchst problematisch
und führt zu einer Abmahngefährdung, wenn ohne weitere Erläuterung nur ein
"unversicherter Versand" angeboten wird. In einer aktuellen Abmahnwelle wird die
Ansicht vertreten, dass das Angebot eines unversicherten Versandes irreführend
ist, da der Verbraucher darüber getäuscht wird, dass das Versandrisiko immer
beim Verkäufer liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Shopbetreiber bekannt
ist, dass er das Versandrisiko trägt und er im Fall, dass die Ware verloren geht
oder beschädigt wird, unaufgefordert Ersatz leistet. Durch die Verwendung des
Begriffes "unversichert" könnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er
keine Rechte hat, wenn die Bestellung nicht oder nur beschädigt bei ihm
ankommt.
Das
nächste Beispiel macht die ganze Problematik noch deutlicher. Es gibt, gerade
bei eBay, Verkäufer, die für einen niedrigeren Betrag einen unversicherten und
für einen höheren Betrag einen versicherten Versand anbieten. Der rechtskundige
Verbraucher weiß natürlich, dass es keinen Grund gibt, den versicherten Versand
zu wählen, da auch bei der preisgünstigeren Versandform der Verkäufer immer das
Versandrisiko trägt. Durch die Wahl eines versicherten Versandes wird in erster
Linie der gewerbliche Verkäufer im Internethandel entlastet, was an sich
unproblematisch ist. Unproblematisch ist auch, dass ein versicherter Versand
angeboten wird und entsprechende Mehrkosten ohne genauere Bezifferung dem
Verbraucher in Rechnung gestellt werden. Unzulässig dürfte es jedoch sein, beide
Versandformen, nämlich den preiswerteren unversicherten und den teureren
versicherten Versand anzubieten.
Die
dritte Fallkonstellation ist insbesondere für eBay-Händler wichtig. Einige
Internethändlerhändler, wie auch eBay, bieten eine sogenannte Versandversicherung
an. Entweder durch einen festen oder einen prozentualen Betrag, bezogen auf den
Kaufpreis, hat der Verbraucher die Möglichkeit, seine Sendung zu versichern.
Dies ist durch zwei Entscheidungen, zum einen des Landgerichtes Nürnberg-Fürth
sowie des Landgerichtes Leipzig, als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen
worden. Die Argumentation mag nicht ganz zu überzeugen, da es nach der aktuellen
Rechtsprechung möglich sein dürfte, einen "versicherten Versand" anzubieten, der
die entsprechenden Versicherungskosten bereits enthält, indem bspw. die
Versandform des Pakets verwandt wird. Gerade gewerbliche eBay-Verkäufer müssen
jedoch aufpassen. eBay hat vor kurzem die Möglichkeit eingeführt, im Rahmen der
Produktbeschreibung als Extrafeld eine Versandversicherung mit aufzunehmen. Die
Wahl dieser Option dürfte jedoch, insbesondere beim Angebot gegenüber
Verbrauchern, zu Abmahnungen führen.
Landgericht
Hamburg sieht das anders
Das
Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2007, AZ 315 O 457/06
eine Irreführung bei einem unversicherten Versand abgelehnt. Es heisst in dem
Urteil:
"Die
Klägerin ist der Auffassung, der Verbraucher werde durch die Angabe
„unversicherter Versand" darüber getäuscht, dass nach § 474 Abs. 1 und 2 BGB
beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer zwingend das Risiko des Versandes
trägt.
Sie kann ihr Begehren nicht
auf einen Irreführungstatbestand stützen.
Der Beklagte hat auf der
Auktionsplattform eBay „100 Musterbeutel - Klammern" zum Preis von je 4,95 EUR
und Versandkosten 2,50 EUR mit dem Zusatz "unversicherter Versand" angeboten.
Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 6, die
antragsgemäß die konkrete Ausführungsform des Klageantrages bildet. Nicht
bestritten ist, dass die Beklagte diese Waren unversichert zum Versand gebracht
hat. Der Beklagte begründet dies plausibel damit, dass ein versicherter Versand
bei Kleinstartikeln für den Kunden unwirtschaftlich sei; berücksichtigt man,
dass die Versandkosten im Streitfall bei Euro 2,50 lagen, erscheint diese
Entscheidung im Streitfall wirtschaftlich vernünftig. Dies hat auch die Klägerin
nicht in Abrede gestellt. Der Verkehr wird diese Aussage gerade dahin verstehen,
dass damit keine Versicherungskosten für die Versendung anfallen. Das gilt in
der angegriffenen Ausführungsform Anlage K 6 insbesondere, weil die Angabe in
unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe über die Versandkosten
steht.
Dass der verständige
Verbraucher zu der Vorstellung gelangen könnte, dass - entgegen § 474 BGB - die
Gefahrtragung bei dem Empfänger läge, und damit über seine Verbraucherrechte
getäuscht würde, hält die Kammer im Streitfall für unwahrscheinlich. Es
erscheint der Kammer fernliegend, dass der Verbraucher angesichts des
streitgegenständlichen Hinweis "unversicherter Versand" zu Vorstellungen über
die Gefahrtragung und dem folgend zu Fehlvorstellungen gelangt. Auch die
Klägerin kann ein solches Verbraucherverständnis nur damit begründen, dass „jede
andere Interpretationsmöglichkeit des Hinweises als für den Verbraucher
uninteressant ausscheide". Damit legt sie nicht substantiiert dar, dass der
Verkehr dem Fehlverständnis unterliegen könnte.
Im Übrigen ist diese Annahme
nach Überzeugung der Kammer auch unrichtig. Denn wenn - nach Überzeugung der
Kammer fernliegend - der Verkehr sich Vorstellungen zur Gefahrtragung machte,
läge nach Überzeugung der Kammer in dem Hinweis „unversicherter Versand" ein zur
Vorsicht mahnender Hinweis sogar deutlich näher: Der Versand ist nicht
versichert; der Käufer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er mangels
Versicherungsdeckung das wirtschaftliche (nicht das rechtliche) Risiko trägt,
dass bei Verlust während des Versandes im Fall der späteren Leistungsunfähigkeit
der Versender weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann."
Die
Entscheidung ist eine Einzelentscheidung und stellt noch keinen gesicherten Freibrief für
die Angabe des unversicherten Versandes dar.
Was ist mit dem B2B
Handel?
Die
gesamte Problematik betrifft im Übrigen auch nur die Konstellation, dass ein
Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Andere Regeln gelten, wenn es sich um
ein Geschäft zwischen Unternehmern handelt. In diesem Fall ist es so, dass die
Versandgefahr dann auf den Empfänger übergeht, wenn der Verkäufer die Ware dem
Logistikunternehmen übergeben hat. Hier gelten die klassischen Regeln des
Versendungskaufes gemäß § 447 BGB. In diesem Fall kann es durchaus sinnvoll
sein, dass der gewerbliche Käufer einen Mehrpreis zahlt, um das Versandrisiko
abzufedern. Dies muss jedoch im Rahmen eines Internetangebotes deutlich gemacht
werden, dass nämlich Versandversicherungen oder Unterscheidungen zwischen einem
versicherten und unversicherten Versand ausschließlich für den Fall gelten, dass
der Käufer Unternehmer ist. Sinnvoll kann hier ein entsprechender Hinweis sein,
dass die Versandversicherung nur für Besteller gilt, die Unternehmer sind und
der Verkäufer gegenüber Unternehmern immer das Versandrisiko trägt.
Ohnehin
sollte man gerade beim Angebot von Waren bei eBay mit der Wahl der Versandformen
vorsichtig sein. Über entsprechende eBay-Funktionen ist es möglich, einen
versicherten und unversicherten Versand zu wählen, wobei sich, wie bereits
dargelegt, das Angebot eines unversicherten Versandes ohne weitere Hinweise
verbietet. Wir empfehlen daher als Versandform "sonstige" zu wählen und
gegebenenfalls in der Artikelbeschreibung auf die Versandmodalitäten aufmerksam
zu machen.
Zur
Zeit ist es auf Grund einer aktuellen Abmahnwelle ein leichtes, gewerbliche
Verkäufer über die Suchfunktion abzumahnen, indem man sich sämtliche Angebote
ausgeben lässt, in denen ein unversicherter Versand angeboten wird.
Aus
unserer Beratungspraxis erhalten wir immer wieder die Information, dass
Versandkosten ja ein wesentlicher Teil des Gesamtpreises seien und somit auch
wettbewerbsentscheidend sind. Bei kleinpreisigen Artikeln, die nur wenige Euro
kosten, macht es keinen Sinn, einen gegebenenfalls versicherten Versand
anzubieten, dessen Kosten den Artikelpreis übersteigt. Es kann ja im Rahmen
einer Kalkulation durchaus sinnvoll sein, unversichert zu versenden, d. h. als
Brief- oder Warensendung und entsprechende Verluste in Kauf zu nehmen, um in
diesem Fall Verbraucher einfach noch einmal zu beliefern. Für die Frage der
Konkurrenzfähigkeit, gerade bei preislich umkämpften Märkten wie bei eBay, kann
dies ein ganz erheblicher Faktor sein.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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