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Unverbindliche
Preisempfehlungen: Konfliktstoff zwischen Hersteller und Händler speziell im
Internethandel
Der nachstehende Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage nach altem
Recht und hat sich durch die GWB-Novelle überholt!
Das
Empfehlungsverbot und die Regelung über unverbindliche Preisempfehlungen sind im
Rahmen der GWB-Novelle weggefallen. Empfehlungen eines Unternehmers an die
Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu
fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder
bestimmte Ober- und Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten, können
nun zulässig sein. Es kann jedoch ein Verstoß gegen § 1 GWB n.F.
vorliegen.
Unverbindliche
Preisempfehlungen können weiterhin genutzt und beworben werden, sie gelten
jedoch nicht mehr nur ausschließlich für
Markenwaren.
Unverbindliche
Preisempfehlungen haben sich mittlerweile zu einem festen Bestandteil in der
Marketingstrategie vieler Hersteller entwickelt. Durch eine grundlegende
Umwälzung im Handel durch Internethändler kommt es in jüngster Zeit immer
häufiger zu Streitigkeiten zwischen Herstellern und Händler um die
Nicht-Einhaltung von unverbindlichen Preisempfehlungen. Auch Großhändler sind
von diesen Konfliktsituationen betroffen. Grundsätzlich sind Hersteller daran
interessiert, dass die belieferten Händler möglichst viel Ware verkaufen. Da zur
Zeit unter Händlern der Verteilungskampf im Handel fast ausschließlich über
Preise oder Rabatte geführt wird, könnte man annehmen, dass dies auch im
Interesse der Hersteller liegt. Diese Annahme ist so jedoch so nicht richtig.
Gerade Markenhersteller sehen die Entwicklung am Markt mit Sorge. Insbesondere
Internethändler, speziell bei eBay, bringen hier zum Teil das Fass zum
Überlaufen. In der Regel gibt es keine Geschäftsräume, keine Angestellten und
kein Lager. Zum Teil kalkulieren eBay-Händler aus wirtschaftlicher
Unerfahrenheit die Ware im Verkauf knapp über dem eigenen Einkaufspreis und
könnten im Grunde von den Verkäufen nicht leben. Abgesehen davon, dass für diese
Händler unter dem Strich die Rechnung nicht aufgeht, werden nicht nur Verkäufer
mit Ladengeschäften unter wirtschaftlichen Zugzwang gebracht, auch dem
Hersteller ist ein derartiges Geschäftsgebahren in der Regel nicht Recht. Viele
Markenhersteller sehen im Billigverkauf ein Verramschen ihrer hochwertigen
Produkte. Sie befürchten neben einem Imageverlust auch Probleme in der eigenen
Händlerstruktur. Händler dagegen berufen sich auf den Zwang zur Preisanpassung
auf Grund der Marktgegebenheiten und auf die Unverbindlichkeit von
Preisempfehlungen der Hersteller. In diesem Zusammenhang stellen sich eine Reihe
von Fragen:
Wann
und wie dürfen unverbindliche Preisempfehlungen erfolgen?
Eine
Antwort gibt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es heißt dort:
§
22 GWB Empfehlungsverbot (1)
Empfehlungen,
die eine Umgehung der in diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der
Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügung durch
gleichförmiges Verhalten bezwecken oder bewirken, sind
verboten.
Das
Gleiche gilt für Empfehlungen eines Unternehmens an die Abnehmer seiner Ware,
bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten,
bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder
Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.
Ganz
so extrem ist es jedoch nicht, da es eine Ausnahme in § 23 GWB gibt, nämlich der
unverbindlichen Preisempfehlungen
für Markenwaren:
§ 23 GWB Unverbindliche Preisempfehlung
für Markenwaren
(1) § 22 Abs.1 gilt nicht für
unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung
seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im
Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfehlungen
1.ausdrücklich als
unverbindlich bezeichnet sind, ausschließlich eine bestimmte Preisangabe
enthalten und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher
oder sonstiger Druck angewendet wird und
2.in der Erwartung ausgesprochen werden,
daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger
voraussichtlich geforderten Preis entspricht.
(2) Markenwaren im Sinne des
Absatzes 1 sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder
verbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen gewährleistet wird
und
1. die selbst oder
2. deren für die Abgabe an den
Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder
3.deren Behältnisse, aus denen sie
verkauft werden,
mit einem ihre Herkunft
kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen
sind.
Satz 1 ist auf
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß geringfügige
naturbedingte Qualitätsschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumutende
Maßnahmen nicht abgewendet werden können, außer Betracht
bleiben.
(3) Das Bundeskartellamt kann
Empfehlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue,
gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es feststellt, daß die Empfehlungen
einen Mißbrauch der Freistellung von § 22 Abs.1 darstellen.
Ein Mißbrauch liegt
insbesondere vor, wenn
1. die Empfehlung oder ihre
Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren zu
verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder
ihren Absatz zu beschränken oder
2. die Empfehlung geeignet ist, den
Verbraucher über den von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger geforderten Preis
zu täuschen oder
3. der empfohlene Preis in
einer Mehrzahl von Fällen die tatsächlich geforderten Preise im gesamten
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich
übersteigt oder
4. durch Vertriebsregelungen
oder andere Maßnahmen des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unternehmen oder
bestimmte Abnehmergruppen ohne sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der
Waren ausgeschlossen sind.
Demzufolge
sind unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens zulässig für die
Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer
Hersteller im Preiswettbewerb stehen.
Nicht
jedes Produkt ist eine Markenware. Es muss mit einer Marke (eine Marke
kennzeichnet nichts anderes als die Herkunft) gekennzeichnet sein, d.h. einen
Firmen-, Wort-, oder Bildmarke. Für No-Name-Produkte sind daher in der Regel
unverbindliche Preisempfehlungen nicht möglich.
Nach
der Rechtsprechung liegt eine unverbindliche Preisempfehlung nur vor, dann Sie
durch die Formulierung "unverbindliche Preisempfehlung" oder "unverbindlich
empfohlener Preis" ausgedrückt wird. Abkürzungen sind nicht zulässig, jedoch
soll bei sehr kleinen Waren der Vermerk "unverbindliche" genügen.
Wenn
es sich nach dem Gesetz um zulässige Preisempfehlungen handelt, so geltend diese
gegenüber allen Händlern in gleicher Weise, d.h. es kommt nicht darauf an, ob
die Ware bei eBay in einem Internetshop oder in einem Ladenlokal in der
Fußgängerzone angeboten wird.
Wer
überwacht die Zulässigkeit unverbindlicher Preisempfehlungen?
Soweit
unverbindliche Preisempfehlungen sich als Missbrauch der Freistellung vom
grundsätzlichen Empfehlungsverbot darstellen, kann das Bundeskartellamt
entsprechende Preisempfehlungen für unzulässig erklären. Ein Missbrauch liegt
bspw. vor, wenn die Empfehlung geeignet ist, Verbraucher über den geforderten
Preis zu täuschen oder durch Vertriebsregelungen der Hersteller bestimmte
Unternehmen ohne sachlichen Grund vom Vertrieb der Waren ausschließt.
Unverbindliche
Preisempfehlungen in der Praxis.
Wer
als Händler unverbindliche Preisempfehlungen erheblich unterschreitet, muss sich
auf Ärger einstellen. Neben Lieferboykott, "versehentlichen" Falschlieferungen
sind hier insbesondere Abmahnungen aus allgemeinen wettbewerbsrechtlichen oder
urheberrechtlichen Grundsätzen nicht unüblich. Auf der anderen Seite suchen auch
die Hersteller nach einer Möglichkeit, auf dem Markt einen angemessenen Preis
für ihre Waren zu erhalten.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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