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Wenn der Anwalt aus Versehen in einer Unterlassungserklärung
eine Vertragsstrafe von 100.000,00 Euro formuliert....
...und
daraufhin 300.000 € Vertragsstrafe geltend gemacht werden...
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Wettbewerbsrecht
ist kein einfaches Feld. Nicht umsonst gibt es in diesem Bereich einen
Fachanwaltstitel. Immerhin geht es im Wettbewerbsrecht auch um Viel. Dies hängt
insbesondere mit den Vertragsstrafen bei Unterlassungserklärungen zusammen.
Es
gibt jedoch manchmal Fälle, in denen in erster Linie der Anwalt der
Abgemahnten das Problem darstellt und zwar nicht deshalb, weil er unter
Umständen gar keine Ahnung vom Wettbewerbsrecht hat, sondern deshalb, weil
erhebliche Flüchtigkeitsfehler den Abgemahnten ins Unglück reißen.
Einen
derartigen Fall hat das Landgericht Oldenburg durch Urteil vom 08.07.2009, Az.:
5 O 2546/08 (für die Übersendung danken wir den Rechtsanwälten Frauenheim,
Enzmann & Kollegen) entschieden.
In
der Klage selbst ging es um Vertragsstrafenansprüche
nach Abgabe einer Unterlassungserklärung. Den Vertragsstrafenansprüchen
vorausgegangen war eine einstweilige Verfügung des Abmahners. Im Rahmen der
außergerichtlichen Abmahnung hatte der Abmahner - wie üblich - eine
Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro gefordert.
Der
Rechtsanwalt des Abgemahnten hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren jedoch
folgende Unterlassungserklärung abgegeben:
"Die
Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Antragsteller, es bei Meidung
einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in
Höhe von 100.000,00 Euro im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes
gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der
Internetplattform eBay Autofelgen anzubieten und keine verschiedenen
Widerrufsbelehrungen zu verwenden."
Die
eingeräumte Vertragsstrafe war somit 20-mal höher als ursprünglich gefordert.
Abgesehen davon scheint dem Kollegen nicht bekannt gewesen zu sein, dass sich
bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen in gerichtlichen Verfahren
Formulierungen der Vertragsstrafe durchaus vermeiden lassen.
Sie
ahnen es schon - es kam wie es kommen musste - der Abgemahnte verwirkte in drei
Fällen die Vertragsstrafe, der Abmahner forderte eine Vertragsstrafe - wie
angeboten - von 300.000,00 Euro.
In
dem Zusammenhang schien dem Anwalt des Beklagten ebenfalls aufgefallen zu sein,
dass die eingeräumte Vertragsstrafe wohl irgendwie ein wenig zu hoch war. In
einem Antwortschreiben hieß es:
"Wird
wegen offensichtlichem Übermittlungsfehler die mit Schriftsatz vom ... auf Seite
3. abgegebene Unterlassungserklärung dahingehend berichtigt, dass es
richtigerweise heißen muss:
"Die
Antragsgegnerin verpflichtet sich für die Zukunft gegenüber dem Antragsteller es
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in
Höhe von 10.000,00 Euro im geschäftlichen Verkehr ......
Auf
Grund aktuellen Anlasses ist die Erklärung mit Schriftsatz vom ..... nochmals
geprüft worden. Dabei stellte sich heraus, dass ganz offensichtlich bei
Erfassung dieses Schriftsatzes ein Schreibfehler unterlaufen ist. Dieser
Schreibfehler ist offensichtlich, zumal die Antragsteller selbst lediglich eine
Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro verlangt haben.
Rein
vorsorglich wird die Vertragsstrafenerklärung im Hinblick auf die Höhe der
Vertragsstrafe namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin angefochten."
Der
Abmahner blieb bei der Ansicht, es sei zumindestens eine Vertragsstrafe von
100.000,00 Euro verwirkt worden und macht im Wege der Teilklage einen Betrag von
30.000,00 Euro für drei Verstöße geltend.
Unter
dem Strich hat das Landgericht in fast salomonischer Art und Weise den Beklagten
zu einer Zahlung von 10.000,00 Euro verurteilt. In den Entscheidungsgründen
heißt es insofern:
1.
Die
Beklagte hat den Abschluss der Vereinbarung unter dem 15.02.2008 durch
Schriftsatz an das Landgericht Dortmund angeboten. Der Vertrag ist dann in der
Zeit zwischen der Abgabe dieses Angebotes und dem Zugang der in dem Schreiben
der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.03.2008 zugleich liegenden
Annahmeerklärung bei der Beklagten zustande gekommen. Ein Zugang der
Annahmeerklärung bei der Beklagten war jedenfalls nicht erforderlich.
Ausreichend war, dass das Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare
Willensbetätigung abgelehnt worden war (vgl. BGH NJW 2000, 276). Damit war der
Vertrag spätestens am 19.03.2008 wirksam.
2.
Der
Wirksamkeit des Vertrages ab dem 19.03.2008 steht der Inhalt des Schriftsatzes
des Beklagtenvertreters an das Landgericht Dortmund vom 01.04.2008 nicht
entgegen.
Zwar
teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass die Erklärung vom
15.02.2008 einen zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigten Fehler
enthielt, soweit dort dem Wortlaut nach eine Vertragsstrafe von 100.000 €
angeboten wurde. Es handelte sich dabei offenkundig um einen Schreibfehler und
damit um einen Erklärungsirrtum.
Jedoch
hat die Beklagte eine Anfechtungserklärung abgegeben, die bei objektiver
Auslegung dahin zu verstehen ist, dass das Vertragsstrafenangebot der Beklagten
vom 15.02.2008 nicht vollständig "ex nunc" beseitigt werden, sondern lediglich
insoweit, als versehentlich ein um 90.000 € zu hoher Betrag angegeben worden
ist. Damit bestand seit dem 19.03.2008 eine Unterlassungsverpflichtung, die mit
einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € bewehrt war. Eine solche
geltungserhaltende Reduktion einer Willenserklärung durch Teilanfechtung ist in
entsprechender Anwendung des § 138 BGB möglich (vgl. Soergel-Hefermehl, BGB, 13.
Aufl., § 139 Rz. 28).
Einer
insoweit erfolgreichen Anfechtung steht entgegen der Ansicht des Klägers auch
nicht entgegen, dass die Beklagte das angefochtene Rechtsgeschäft bestätigt
hätte (§ 144 BGB). Der Beglaubigung der Abschrift des Schriftsatzes vom 15.02.2008 kann eine solche
Bedeutung nicht beigemessen werden. Hier wäre allenfalls die Vermutung
gerechtfertigt, dass die Beglaubigung nicht mit der nötigen Sorgfalt
durchgeführt worden ist. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Anfechtungsrecht bei der Beglaubigung
kannte oder mit ihm rechnete, was erforderlich gewesen wäre (PWW-Ahrens, BGB; 3.
Aufl., § 144 Rz 2 mN).
Unter
dem Strich nahm das Gericht somit eine wirksam vereinbarte Vertragsstrafe von
10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Die drei Verstöße wurden
als ein Verstoß gewertet, mit der Folge, dass 10.000,00 Euro zu zahlen
waren.
Auch
dieser Betrag ist zu hoch:
Es
bleibt vollkommen unklar, weshalb der Anwalt des Abgemahnten die Anfechtung auf
einen verbleibenden Betrag einer Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro reduziert
hat, wo ursprünglich doch nur 5.100,00 Euro gefordert wurden.
Dass
die Möglichkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung nach dem sogenannten neuen
Hamburger Brauch dem Beklagtenvertreter vollkommen unbekannt war, mag ja noch
angehen. Unabhängig davon hat der Abgemahnte unter dem Strich 4.900,00 Euro zu
viel bezahlt. Dies hätte bei richtiger Formulierung der Vertragsstrafenhöhe in
der Unterlassungserklärung problemlos vermieden werden können. Rätselhaft bleibt
auch, weshalb der Anwalt des Abgemahnten die Anfechtung auf 10.000,00 Euro
beschränkt hat, anstatt die Gesamterklärung anzufechten.
Schreib-
und Übertragungsfehler können im anwaltlichen Alltag durchaus vorkommen, wobei
dies natürlich einen Anwalt nicht davon entbindet, sich seine Schriftsätze noch
einmal durchzulesen.
In
diesem Fall bestehen doch ganz erhebliche Indizien für eine Anwaltshaftung.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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