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Erst handeln dann unterschreiben: Was Sie tun müssen, um bei Verstößen im Internet eine Vertragsstrafe zu vermeiden

Immer wieder gibt es aufgrund einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen im Internet Fälle, in denen der Abgemahnte sich sehr genau überlegen muss, was er tut. In einer Unterlassungserklärung verpflichtet man sich, etwas Bestimmtes zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann der Abmahnung eine Vertragsstrafe verlangen. Es muss somit ohne Wenn und Aber gewährleistet sein, dass die Unterlassungserklärung auch eingehalten werden kann. Dies kann insbesondere bei gerügten Verstößen, bei denen es um Internetinhalte geht, zum Problem werden. Die Inhalte sind häufig nicht nur auf einer ganz bestimmten Seite, sondern haben sich im Internet quasi weiterverbreitet.

Grundsätzlich: Alles tun was zumutbar ist

Die Rechtsprechung nimmt zunächst grundsätzlich an, dass der Schuldner (derjenige, der nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben hat) alles tun muss, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um eine künftige oder andauernde Verletzung zu verhindern oder rückgängig zu machen. Hierzu gehört somit nicht nur eine Unterlassung, sondern auch eine Handlungspflicht zur Beseitigung.

Im Einzelnen:

Löschung der Inhalte an sich

Fast eine Selbstverständlichkeit ist es, dass auf der konkreten Seite, die in der Regel auch Gegenstand der Abmahnung ist, die Inhalte gelöscht werden. Aber Achtung: Es reicht nicht aus nur eine entsprechende Verlinkung auf die Aussagen zu löschen, vielmehr muss darauf geachtet werden, dass die ganz konkrete “physikalische” Internetseite, auf der die Aussage enthalten ist, auch wirklich vom Server gelöscht wird. Wenn diese auf Abmahnerseite in Form eines Bookmarks als Deeplink abgespeichert worden ist, wird klar, dass eine reine Löschung der Verlinkung nicht ausreichend ist.

Löschung des Google-Cache

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015, Az.: I – 15 U 119/14) stellt es einen Verstoß dar, wenn eine Werbung über den Google-Cache weiterhin auffindbar ist. Der Schuldner (der Abgemahnte) muss daher bei Google auf eine Löschung der Einträge hinwirken. Hierbei geht es nicht nur um die Einträge an sich, sondern auch um eine Entfernung aus dem Cache.

Nicht nur Google, auch weitere Online-Dienste prüfen

Zum Teil können es sehr sehr grundsätzliche Aussagen sein, die Gegenstand einer Unterlassung sind. Hierzu gehört bspw. die Firmierung eines Unternehmens. In diesem Fall müssen Onlinedienste, wie gelbeseiten.de, Google Maps oder Telefonauskünfte ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass entsprechende Inhalte zu löschen sind (BGH, Az: I ZR 77/13). Dies gilt sogar dann, wenn der Unterlassungsschuldner die Einträge nicht selber vorgenommen hat. Es sei jedoch, so der BGH nicht fernliegend, dass gerade bei grundsätzlichen Einträgen auch Adressdienste, etc. die Information übernehmen.

In diesem Fall gilt somit: Nach der rechtswidrigen Aussage googeln und die entsprechenden Dienstleister aktiv und nachweisbar auffordern, die Inhalte zu löschen.

Es reicht im Übrigen nicht aus, die entsprechenden Portale nur anzuschreiben und zur Korrektur aufzufordern, vielmehr besteht auch die Verpflichtung die Webseiten zu kontrollieren, ob diese auch die Löschung umgesetzt haben.

Ergänzende Prüfung Monate später ist nicht notwendig

Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken (Az.: 4 U 120/14) besteht jedenfalls keine Verpflichtung, auch Monate später nach einer Unterlassungserklärung das Internet nochmals zu überprüfen. Hintergrund dieses Falls war, dass erst sehr viel später nach Abgabe der Unterlassungserklärung ein Dritter eine Bezeichnung, wo auch immer her, wieder veröffentlichte. Jedenfalls gab es diese Aussage zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung nicht und konnte auch damals im Wege der Recherche nicht aufgefunden werden.

“Dem … war nicht zuzumuten, über gängige Suchdienste hinaus sämtliche Suchdienste im Internet ausfindig zu machen und zu kontrollieren.” so das OLG Zweibrücken.

Eine Unterlassungserklärung kann somit sehr viel weitergehende Folgen haben, als auf dem ersten Blick ersichtlich ist.

Was konkret zu tun ist, besprechen wir mit Ihnen im Rahmen der Beratung einer Abmahnung.

Stand: 17.03.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
 

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