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OLG Frankfurt: Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten reicht nicht, wenn der Dritte auch dagegen verstößt

Es ist theoretisch denkbar, dass ein Wettbewerbsverstoß, wie bspw. eine falsche Widerrufsbelehrung zeitgleich von mehreren Wettbewerbern abgemahnt wird. In diesen Fällen ist es dann ausreichend, wenn nur gegenüber einem der Abmahner eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben wird. Diese Unterlassungserklärung nennt man gegenüber dem anderen Abmahner dann Drittunterwerfung. Diese schließt dann die Wiederholungsgefahr aus. Dies gilt jedoch nur dann, wenn

  • identische Rechtsverstöße abgemahnt wurden
  • die Unterlassungserklärung ernst gemeint ist
  • und der Sachverhalt am besten unter Beifügung der anderen Abmahnung gegenüber dem Abmahner, der keine Unterlassungserklärung erhält, erläutert wird

Eine Zeit lang war die Abgabe von Unterlassungserklärungen gegenüber Dritten ein Trend. Zum Teil wurde es konstruiert, dass ein “befreundetes Unternehmen” quasi zeitgleich abgemahnt hat und diesem gegenüber dann eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Ein Trend war ebenfalls die Abgabe von Unterlassungserklärungen gegenüber der Wettbewerbszentrale, die dafür bekannt ist, dass Unterlassungserklärungen nicht zwangsläufig überprüft werden. Die Rechtsprechung sieht daher proaktive Unterlassungserklärungen, d.h. eine Unterlassungserklärung ohne vorhergehende Abmahnung gegenüber der Wettbewerbszentrale nicht zwangsläufig als ausreichend an.

Dumm gelaufen: Der Empfänger der Drittunterwerfung verstößt selber

Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016, Az.: 6 W 10/16) hatte eine besondere Konstellation zu entscheiden.

Der Antragsgegnerin in diesem Verfahren war wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt worden und hatte daraufhin gegenüber einem anderen Wettbewerber eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dumm nur war, dass dieser Wettbewerber den gerügten Fehler ebenfalls in seiner Widerrufsbelehrung hatte.

Das OLG Frankfurt führt daher aus:

“Die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr ist durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die die Antragsgegnerin unter dem … gegenüber der Firma A abgegeben hat, nicht ausgeräumt, da durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung bestehen. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch einen entsprechenden Screenshot belegt, dass nach Abgabe der Unterwerfungserklärung durch die Antragsgegnerin die Firma A selbst eine Widerrufsbelehrung verwendet hat, die eine Telefonnummer nicht enthält. Dies begründet den Verdacht, dass die Antragsgegnerin ihre Unterwerfungserklärung gegenüber der Firma A nicht auf ein entsprechendes ernsthaftes Unterlassungsverlangen hin, sondern lediglich abgegeben hat, um den Anschein der Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu erwecken. Diesen Verdacht hat die Antragsgegnerin nicht ausgeräumt; insbesondere hat sie entgegen der Aufforderung der Antragstellerin die Abmahnung der Firma A, die der Unterwerfungserklärung vom … zugrunde gelegt haben soll, nicht vorgelegt.”

Es versteht sich von selbst, dass eine angebliche Abmahnung, die der Drittunterwerfung vorausgeht, etwas sonderbar erscheint, wenn dieser Abmahner selbst entsprechend verstößt. Nach unserer Erfahrung kommt es in den allermeisten Fällen zu Gefälligkeiten, die dazu führen, dass gegenüber einem Dritten eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. In den seltensten Fällen handelt es sich wirklich um eine Unterlassungserklärung, die wirklich geeignet ist, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. In der Praxis werden schlichtweg zu viele “Fehler” gemacht, sei es, dass es kein Abmahnschreiben gibt, sei es, dass der Empfänger der Drittunterwerfung selbst dagegen verstößt oder noch schlimmer, dass der Abgemahnte selbst den Verstoß gar nicht beseitigt hat.

Diese Drittunterwerfungen sind außer es wird wirklich zufällig gleichzeitig wirklich ein Thema abgemahnt, in den seltensten Fällen dazu geeignet, eine Abmahnung hinfällig werden zu lassen.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 29.03.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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