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Das neue UWG.
Was geschieht mit bereits abgegebenen
Unterlassungserklärungen?
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Am
08.07.2004 ist das neue Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in
Kraft getreten.
Einige
bisher wettbewerbswidrige Tatbestände sind weggefallen, dazu gehört der
Insolvenzverkauf, Sonderverkaufsregelungen (Sommer -und Winterschlussverkauf)
und Räumungsverkäufe. Ferner wurden Fragen der vergleichenden Werbung, obwohl
vorher schon durch die Rechtsprechung anerkannt, nunmehr in Gesetzesform
gegossen.
Eine
abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt eine vertragliche
Vereinbarung zwischen den Wettbewerbern dar. Wenn sich die Grundvoraussetzungen
für diese "Vereinbarung" ändern, kann diese Vereinbarung gekündigt werden. Sie
sollten daher - unbedingt nach vorheriger anwaltlicher Beratung - die bereits abgegebenen Unterlassungs-
und Verpflichtungserklärungen kündigen. Diese Möglichkeit ergibt sich dadurch,
dass nunmehr die damals abgemahnten Tatbestände legal sind. Keine gute Reaktion
wäre, nunmehr unter Berücksichtigung des neuen UWG die abgemahnten Verstöße
einfach durchzuführen, da die alte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
auch weiterhin wirksam ist. Somit wäre eine Vertragsstrafe zu zahlen bis auf
eher seltene Fälle der Rechtsmißbräuchlichkeit, obwohl das Gesetz die
Wettbewerbshandlung erlaubt.
Jedenfalls
sollte die Kündigung relativ bald nach der jetzt erfolgten Gesetzesänderung
erfolgen.
Wichtig
ist in diesem Zusammenhang die Überprüfung, ob es sich bei den damals
abgemahnten Verstößen bezüglich derer eine Unterlassungs- und Verpflichtung
abgegeben wurde, tatsächlich um Vorwürfe handelt, die nunmehr legal sind.
Gegebenenfalls kommt nur eine teilweise Kündigung der Unterlassungserklärung in
Betracht.
Eine
unter Umständen zu weit gehende Kündigung einer Unterlassungserklärung hätte in
diesem Fall eine erneute Abmahnung mit Unterlassungsanspruch zur Folge.
Gerichtliche
Urteile und einstweilige Verfügungen unterliegen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit
der aktuellen Gesetzeslage, so dass hier die Urteile durch die Gesetzesänderung
keine Wirksamkeit mehr entfalten. Zu prüfen ist jedoch auch hier, ob es sich
konkret um Verstöße handelt, die durch das neue UWG erlaubt sind oder ob Teile
des Tenors grundsätzlich wettbewerbswidrige Handlungen betreffen.
Zu
dieser Frage beraten wir Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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