Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung erhalten?
Was tun, was besser lassen?

Die Abmahnung

· Übersicht zur Abmahnung

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Wir in der Presse / Journalisten

· Unser Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Unsere Leistungen

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google + Facebook, Google Analytics



Das neue UWG.

Was geschieht mit bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen?

 

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Am 08.07.2004 ist das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.

 

Einige bisher wettbewerbswidrige Tatbestände sind weggefallen, dazu gehört der Insolvenzverkauf, Sonderverkaufsregelungen (Sommer -und Winterschlussverkauf) und Räumungsverkäufe. Ferner wurden Fragen der vergleichenden Werbung, obwohl vorher schon durch die Rechtsprechung anerkannt, nunmehr in Gesetzesform gegossen.

 

Eine abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Wettbewerbern dar. Wenn sich die Grundvoraussetzungen für diese "Vereinbarung" ändern, kann diese Vereinbarung gekündigt werden. Sie sollten daher - unbedingt nach vorheriger anwaltlicher Beratung  - die bereits abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen kündigen. Diese Möglichkeit ergibt sich dadurch, dass nunmehr die damals abgemahnten Tatbestände legal sind. Keine gute Reaktion wäre, nunmehr unter Berücksichtigung des neuen UWG die abgemahnten Verstöße einfach durchzuführen, da die alte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch weiterhin wirksam ist. Somit wäre eine Vertragsstrafe zu zahlen bis auf eher seltene Fälle der Rechtsmißbräuchlichkeit, obwohl das Gesetz die Wettbewerbshandlung erlaubt.

 

Jedenfalls sollte die Kündigung relativ bald nach der jetzt erfolgten Gesetzesänderung erfolgen.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Überprüfung, ob es sich bei den damals abgemahnten Verstößen bezüglich derer eine Unterlassungs- und Verpflichtung abgegeben wurde, tatsächlich um Vorwürfe handelt, die nunmehr legal sind. Gegebenenfalls kommt nur eine teilweise Kündigung der Unterlassungserklärung in Betracht.

 

Eine unter Umständen zu weit gehende Kündigung einer Unterlassungserklärung hätte in diesem Fall eine erneute Abmahnung mit Unterlassungsanspruch zur Folge.

 

Gerichtliche Urteile und einstweilige Verfügungen unterliegen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit der aktuellen Gesetzeslage, so dass hier die Urteile durch die Gesetzesänderung keine Wirksamkeit mehr entfalten. Zu prüfen ist jedoch auch hier, ob es sich konkret um Verstöße handelt, die durch das neue UWG erlaubt sind oder ob Teile des Tenors grundsätzlich wettbewerbswidrige Handlungen betreffen.

 

Zu dieser Frage beraten wir Sie gerne.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden