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IP-Adresse verwechselt: Erfolgreiche negative Feststellungsklage
gegen Tauschbörsenabmahner (LG Stuttgart)
Die
illegale Nutzung von Tauschbörsen wird zur Zeit durch mehrere
Rechtsanwaltskanzleien tausendfach
abgemahnt. Hier können durchaus Fehler
passieren, wie sich aus einer Entscheidung
des Landgerichtes Stuttgart vom 16.07.2007, AZ 17 O 243/07
ergibt.
Die Rechtsanwälte Rasch, die große Labels der Musikindustrie vertreten, hatten
einen Internetanschlussinhaber abgemahnt und die illegale Verbreitung von 287
Audio-Dateien gerügt und 3.500,00 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten
gefordert. Auf Grund eines Zahlendrehers der Staatsanwaltschaft (die
Strafanzeigen werden in erster Linie gestellt, um an den Klarnamen des
Anschlussinhabers zu kommen) wurde dem Abmahner ein falscher Name und eine
falsche Adresse mitgeteilt. Dieser erhielt dann die übliche Abmahnung, in der er
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, sowie
zur Zahlung von 3.500,00 Euro. Trotz einer Mitteilung des Abgemahnten, dass die
IP-Adresse offensichtlich falsch sein muss und einer Fristsetzung zur Prüfung
und Rücknahme der Abmahnung erfolgte keine Reaktion, woraufhin der Internetanschlussinhaber
eine negative
Feststellungsklage einreichen ließ.
Die
Forderung selbst wurde durch die Abmahner anerkannt. Die Kosten des
Rechtsstreites wurden den Musikfirmen auferlegt. Insbesondere, nachdem auf eine
Rückfrage nicht geantwortet worden sei, sei der Anschlussinhaber berechtigt
gewesen, Klage einzureichen.
Besonders
pikant ist die Streitwertfestsetzung. Es ergibt sich nicht deutlich aus dem
Urteil, liegt jedoch nahe, dass die Abmahner zur Schadenbegrenzung vorgetragen
hatten, dass der Streitwert hiermit 3.500,00 Euro durchaus angemessen sei. Nachdem
jedoch die Rechtssprechung dazu übergegangen ist, Streitwerte pro Datei (!) von
10.000,00 Euro anzunehmen, hielt das Gericht einen Streitwert von 60.000,00
Euro für angemessen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei einer
negativen Feststellungsklage der Streitwert oftmals geringer ist als bei einer
Leistungsklage.
Fazit:
Aus
unserer Beratungspraxis wissen wir, dass in der Regel die Identifikation des
Anschlussinhabers korrekt ist. Vorliegend war es nur ein Flüchtigkeitsfehler der
Staatsanwaltschaft der hier zu einer falschen Information geführt hatte. Wir
kennen nur sehr wenige Fälle, in denen der Anschlussinhaber so überhaupt nichts
mit einer Tauschbörsennutzung zu tun hat. Sollte jedoch ein offensichtlicher
Fehler vorliegen, besteht durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis, gegen die
Abmahnung vorzugehen, da anderenfalls mit einer einstweiligen Verfügung zu
rechnen wäre, die erst einmal im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens
niedergekämpft werden muss.
Auf
der anderen Seite darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Streitwerte auch
bei einer negativen Feststellungsklage nicht gerade gering sind. Ein gewisses
Kostenrisiko besteht immer, im vorliegenden Fall bspw. im Falle des Obsiegens
der Abmahner in der ersten Instanz, von über 3.000,00 Euro.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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