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Kleinunternehmer: wann ein Verzicht auf die
Umsatzsteuerbefreiung sinnvoll ist
Für
viele Unternehmen ist die Umsatzbesteuerung ein leidiges Thema – regelmäßige
Umsatzsteuervoranmeldungen bedeuten zusätzlichen bürokratischen Aufwand und die
Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt führt zum Verlust wichtiger liquiden
Mittel. Hinzu kommen entsprechende Richtlinien für die Rechnungserstellung und
Prüfaufwand für Eingangsrechnungen, ob ein Vorsteuerabzug möglich
ist.
All
das ist besonders für Existenzgründer und kleinere Firmen, wie etwa Onlineshops
eine ungeliebte Angelegenheit, denn viele fühlen sich durch das komplizierte
Umsatzsteuerverfahren überlastet. Besonders für diese Gruppe, die eher geringen
Umsatz erwirtschaftet, hat der Gesetzgeber mit §19 Umsatzsteuergesetz eine
Erleichterung geschaffen – die Kleinunternehmerregelung.
Umsätze von Unternehmen dieser Kategorie
unterliegen nicht der Umsatzsteuer und werden wie Umsätze von privaten
Verkäufern behandelt. Damit erübrigt sich also die Umsatzsteuervoranmeldungen
beim Finanzamt. Der Unternehmer darf auf seinen Rechnungen zukünftig keine
Umsatzsteuer ausweisen (tut er dies trotzdem, so schuldet er diese Steuer und
muss Sie trotz Kleinunternehmerstatus an sein Finanzamt abführen) Auch bekommt
der Unternehmer die von ihm gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer von seinem
Finanzamt erstattet.
Die
magischen Grenzen für den Kleinunternehmerstatus sind den meisten Unternehmern
nur allzu gut vertraut:
-
der Umsatz im vorangegangenen
Kalenderjahr darf inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 17.500,- Euro betragen
haben und
-
der Umsatz des laufenden
Kalenderjahres wird den Betrag von 50.000,- Euro voraussichtlich nicht
überschreiten.
Sind
diese Kriterien erfüllt, kann der Unternehmer bei seinem Finanzamt den
Kleinunternehmerstatus beantragen und wird von der Abfuhr der Umsatzsteuer
befreit. Der Wegfall des Umsatzsteuerverfahrens bedeutet für die meisten
Unternehmen eine spürbare Entlastung im Verwaltungsaufwand. Besonders
Existenzgründer setzen daher bei der steuerlichen Ersterfassung ruhigen
Gewissens ihr Kreuzchen im entsprechenden Formularfeld für
Kleinunternehmer.
Doch
ist die Umsatzsteuerbefreiung grundsätzlich die bessere Lösung oder macht es
Sinn, auf diese Befreiung zu verzichten, auch wenn man sich in den oben
genannten Umsatzgrenzen bewegt?
Besonders für Unternehmen und Existenzgründer aus dem
technologischen Bereich - mit erfahrungsgemäß hohen Anfangsinvestitionen und im
Vergleich dazu eher geringen Ausgangsumsätzen – kann sich der Verzicht auf die
Umsatzsteuerbefreiung durchaus lohnen. Der nun mögliche Vorsteuerabzug reduziert
die Investitionskosten erheblich und entlastet die oft angespannte
Liquiditätssituation.
Hier
sei als Beispiel das junge IT-Unternehmen genannt, dass erst in die notwendige
und teure Hardware investieren muss, um neuartige Dienstleistungen anbieten zu
können. Da sich der Kundenstamm erst allmählich aufbaut, sind die erzielten
Umsätze am Anfang oft gering – die erstattete Vorsteuer aus den hohen
Anfangsinvestitionen überbrückt so häufig den einen oder anderen
Liquiditätsengpass.
Auch
wenn sich der Kleinunternehmer mit seinem Angebot überwiegend an andere
Unternehmer richtet (B2B), kann der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung
sinnvoll sein. Zwar ist es dem Kleinunternehmer möglich, seine Leistungen auf
den ersten Blick billiger, da ohne Umsatzsteuer, anzubieten, jedoch muss er in
seiner Preiskalkulation auch die von ihm gezahlte Umsatzsteuer beim Einkauf der
nötigen Waren und Dienstleistungen für sein eigenes Leistungsangebot
berücksichtigen. Da er darauf keine Vorsteuer erstattet bekommt, reicht er diese
Steuerbelastung an den Endverbraucher weiter.
Durch
den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann er die gezahlte Umsatzsteuer
beim Einkauf als Vorsteuer geltend machen und muss diese nicht an den
Endverbraucher weitergeben. Der nun mögliche Umsatzsteuerausweis in seinen
Ausgangsrechnungen erlaubt seinen gewerblichen Kunden ebenfalls den
Vorsteuerabzug
Dadurch wird die Umsatzsteuer für diese Kundengruppe nicht
zu einem Kostenfaktor, sondern zu einem durchlaufenden Posten und das angebotene
Produkt oder die Dienstleistung preislich interessanter.
Als
Beispiel soll hier der kleine Onlineshop für Netzwerkdrucker-Zubehör dienen.
Dieser hat überwiegend gewerbliche Kundschaft und bewegt sich mit seinen
Umsätzen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung. Der Inhaber dieses Onlineshops
kauft seine Ware vom Großhändler und zahlt darauf, wie jeder Kunde, die
entsprechende Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer wird diese Steuer für den
Onlinehändler zu einer kostenmäßigen Belastung, da er sie nicht als Vorsteuer
geltend machen kann. Entsprechend bezieht er diesen Kostenfaktor in seine
Preiskalkulation für den Endverbraucher mit ein. Durch Verzicht auf die
Umsatzsteuerbefreiung kann er sich die gezahlte Vorsteuer von seinem Finanzamt
erstatten lassen und verringert seine Einstandskosten. Die nun ausgewiesene
Umsatzsteuer in seinen eigenen Rechnungen können sich seine gewerblichen Kunden
ebenfalls als Vorsteuer erstatten lassen – somit ist diese kein Kostenfaktor
mehr.
Auch
Image und Prestige des Onlinehändlers können durch Verzicht auf die
Umsatzsteuerbefreiung aufgewertet werden. Für viele gewerbliche Kunden ist der
Umsatzsteuerausweis auf Rechnungen ein wichtiges Kriterium für das zustande
kommen eines Geschäfts. Der Onlinehändler erschließt sich also zusätzliches
Kundenpotenzial und lässt durch seine Rechnungsstellung keine Rückschlüsse mehr
auf die Größe seines eigenen Geschäftes zu.
Jeder
Kleinunternehmer sollte demnach genau prüfen, ob der Verzicht auf die
Umsatzsteuerbefreiung für Ihn nicht mehr Vorteile als Nachteile bietet. Die
Abwägung muss jedoch sehr gründlich erfolgen, denn der Unternehmer ist bei einem
Verzicht für die nächsten 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. Erst danach
kann er durch Widerruf gegenüber seinem Finanzamt wieder in den normalen
Kleinunternehmerstatus zurückkehren. Überlegen Sie also gründlich und beraten
Sie sich im Zweifel mit Ihrem Steuerberater, um eine eventuelle
Schlechter-Stellung zu vermeiden.
Quelle
und weiterer Kontakt: www.onlinesteuerrecht.de
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