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Selbstständigkeit im Internet und bei
ebay: Gewerbeanmeldung und steuerliche Fragen
Ein Gastbeitrag von Steuerberater Heiko Beyer von onlinesteuerrecht.de.
1. E-commerce und
Umsatzsteuer
1.1 Allgemeines zur
Umsatzsteuer
Eine selbstständige Tätigkeit durch einen
Internetshop oder durch gewerbliche Verkäufe bei eBay kann heutzutage schnell
auf die Beine gestellt werden. In diesem Zusammenhang stellen sich jedoch einige
umsatzsteuerliche Fragen.
Das System der Umsatzsteuer beruht auf
dem Grundsatz, dass beim Versand von Waren oder der Bereitstellung von
Dienstleistungen eine prozentual fest definierte Steuer grundsätzlich durch den
leistenden Unternehmer an das Finanzamt abzuführen ist.
Im Gegenzug kann sich der Unternehmer die
für seine Eingangsumsätze (z.B. Wareneinkäufe, Versandkosten) gezahlte
Umsatzsteuer als so genannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten
lassen.
In Deutschland ist lediglich der
Endverbraucher (siehe auch Kleinunternehmer) mit der Umsatzsteuer belastet. Er
muss neben dem reinen Warennettowert auch die Umsatzsteuer zahlen. Eine
Erstattung erfolgt für den Endverbraucher nicht.
Der Regelsteuersatz beträgt 19% und der
ermäßigte Steuersatz 7% (z.B. Bücher, Konzert- und Theaterkarten).
1.2 Voraussetzungen für einen
umsatzsteuerlichen Umsatz
Jeder Ausgangsumsatz eines Unternehmers
ist unter bestimmten Voraussetzungen
umsatzsteuerpflichtig:
a) Der Unternehmer muss im Rahmen seines
Unternehmens handeln, also nicht als Privatperson. Verkauft also der
Unternehmer U eine alte Uhr aus seinem Privatvermögen bei eBay, ist dies nicht
steuerpflichtig.
b) Der Umsatz muss im Inland abgewickelt
sein. Dies ist bei E-commerce Umsätzen häufig schwierig zu bestimmen, da es
viele grenzüberschreitende Umsätze gibt.
c) Für die erbrachte Leistung muss ein
Entgelt gezahlt worden sein.
d) Der Umsatz ist nicht durch eine
gesetzliche Regelung von der Umsatzsteuer befreit. Beispielsweise sind
Lieferungen an Unternehmer ins Ausland grundsätzlich im Inland von der
Unsatzsteuer befreit.
1.3 Umsatzsteuer und
Ausland
Im Internet entstehen aufgrund der
globalen Nutzung häufig Waren- und Diesntleistungsbewegungen zu anderen Staaten. Umsatzsteuerlich ist das aber
keinesfalls zu vernachlässigen, denn im Umsatzsteuergesetz gibt es klare
Abgrenzungen zwischen Leistungen die im Inland erfolgen und welchen die in der
EU und in Ländern außerhalb der EU, sogenannten Drittländern, erbracht
werden.
Innerhalb der EU gibt es einen
Unterschied zwischen dem innergemeinschaftlichen Erwerb und einer
innergemeinschaftlichen Lieferungen. Beide korrespondieren miteinander. Das
heißt, hat der Abnehmer A vom Unternehmer U, mit Sitz in einem anderen EU-Land,
eine Ware erstanden, liegt bei A ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor und
gleichzeitig bei U eine innergemeinschaftliche Lieferung. Umsatzsteuerlich trägt
der Erwerber die Steuerlast. Ist der Erwerber aber Unternehmer, kann er diesen
Erwerb als Vorsteuer geltend machen, sodass unterm Strich keine steuerliche
Belastung beim Erwerber entsteht.
Damit eine Doppelbesteuerung verhindert
wird, ist die innergemeinschaftliche Lieferung des U
steuerbefreit.
Wird eine Ware ins Drittlandsgebiet (z.B.
Schweiz) geliefert wird dies als Ausfuhrlieferung bezeichnet. Diese ist für den
inländischen Unternehmer in der Regel auch steuerbefreit.
Bei der Einfuhr aus einem
Drittlandsgebiet, wird vom Zoll eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Welche unter
der Voraussetzung, dass jemand Unternehmer ist, ebenfalls als Vorsteuer
abzugsfähig ist.
Erfolgt eine Dienstleistung über die
Grenzen Deutschlands hinaus, ist zu hinterfragen, ob der Auftraggeber
Unternehmer oder Privatperson ist und wo diese ihren Sitz haben. Grundsätzlich
ist es so, dass eine Dienstleistung dort umsatzsteuerpflichtig ist, wo der
Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Hierbei gibt es aber umfangreiche
Ausnahmen.
1.4
Kleinunternehmer
Wird der gewerbliche Auftritt im Internet
beispielsweise nur im Nebenerwerb oder in einem sehr überschaubaren Rahmen
betrieben, so greift die so genannte Kleinunternehmerregelung.
Gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird
für Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz
zuzüglich der darauf entfallenen Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr
17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich 50.000,00 Euro nicht übersteigen wird.
Der Kleinunternehmer kann jedoch nach §
19 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz auf eine Anwendung dieser Regelungen
verzichten.
Verzichtet er nicht, so hat der
Kleinunternehmer einige Vorschriften zu beachten. Zum Beispiel darf er in seiner
Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und somit auch keine Vorsteuerbeträge
geltend machen.
Bei der Frage, ob es günstig ist, die
Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, sollte man einen Blick auf seinen
Kundenkreis werfen. Handelt es sich bei den Kunden um Unternehmer, so ist die
Auswahl samt der Umsatzsteuer auf den Rechnungen günstiger. Da im gewerblichen
Bereich ohnehin netto gerechnet wird, kann der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer
ohne Nachteile für seine Kunden auf die Preise aufschlagen und er kann beim
Einkauf von Waren und Leistungen für sein Unternehmen die verauslagte
Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.
Führt der Kleinunternehmer in der Regel
Geschäfte mit Privatleuten und Verbrauchern durch, wäre eine
Umsatzsteuerbefreiung empfehlenswert. Da diese ohnehin mit dem Bruttopreis
rechnen, kann der Kleinunternehmer entweder diesen Betrag direkt als Gewinn
buchen oder seine Leistungen billiger anbieten, da er keine Umsatzsteuer in
Rechnung stellen bzw. ausweisen muss.
1.5
Umsatzsteueridentifikationsnummer
In Zusammenhang mit Internetverkäufen
wird auch immer wieder die Frage nach der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gestellt. Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung schreibt in § 6 Nr. 6
Teledienstegesetz (TDG) die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
jedoch nur in den Fällen vor, in denen der Unternehmer auch eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt.
Zuständig für die Erteilung der Nummer
ist das Bundeszentralamt für Steuern. Auch Unternehmer, die keine Umsatzsteuer
zahlen, können jedoch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten. Dies
richtet sich nach § 27 a Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz und ist nur für den
Fall möglich, dass der Kleinunternehmer Leistungen innerhalb der EU
erbringt.
Gemäß § 27 a Abs. 1 Nr. 5
Umsatzsteuergesetz ist der Antrag auf Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer schriftlich zu stellen. Eine bestimmte Form
ist nicht vorgeschrieben. Es sind anzugeben:
- Name und Anschrift des
Antragsstellers
- Finanzamt, das für die
Umsatzbesteuerung zuständig ist
- Steuernummer, unter der der
Antragssteller umsatzsteuerlich geführt wird.
Der Antrag muss an das Bundeszentralamt
für Steuern in Saarlouis, 66738 Saarlouis gerichtet werden
(http://bzst.bund.de/).
Grundsätzlich sollte jeder, der im
Internet gewerblich tätig wird im Sinne einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung,
eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
Ihre Ansprechpartner für weitere
Fragen zu diesem Thema: Dipl.-Kfm. Heiko Beyer, Steuerberater und Alrik Zech, BA
– Steuern und Prüfungswesen, Tel.: 0381-649 144,
www.onlinesteuerrecht.de.
2. E-Commerce und
Gewerbeanmeldung
Wer gewerblich im Internet tätig wird,
hat gemäß § 14 Gewerbeordnung sein Gewerbe anzuzeigen. Die Anzeige dient
ausschließlich dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der
Gewerbeausübung zu ermöglichen. Bestimmte Gewerbeformen, wie bspw. die
Maklertätigkeit sind gesondert anzeigepflichtig. § 14 Nr. 5 regelt ferner,
dass § 138 Abgabenordnung unberührt bleibt. § 138 Abgabenordnung regelt die
Pflicht der Anzeige einer Erwerbstätigkeit an das zuständige Finanzamt.
Die Frage, wann ein Gewerbe gegeben ist,
das einer Anzeige bedarf, ist zum Teil nicht ganz leicht zu beantworten. Ein
Gewerbe dürfte entsprechend der Definition nach § 15 Abs. 2
Einkommensteuergesetz vorliegen, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung
gegeben ist, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen und sich der Gewerbetreibende
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Ob tatsächlich ein Gewinn
erzielt wird oder nur rote Zahlen geschrieben werden, ist unerheblich. Ein
Gewerbebetrieb liegt nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz auch dann
vor, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht nur Nebenzweck ist, d.h., eigentlich
andere Interessen im Vordergrund stehen.
In der Regel sind daher alle gewerblichen
Tätigkeiten im Internet anzeigepflichtig.
Stand: März 2008
Ihr Ansprechpartner: Steuerberater Heiko Beyer von onlinesteuerrecht.de
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