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Rechtliche Probleme bei Umlautdomains
Seit
Anfang März 2004 ist es möglich, über die DENIC oder andere Internetprovider
Umlautdomains registrieren zu lassen. Die Aufnahme der Buchstaben ä, ö und ü in
Domainnamen ist nunmehr möglich, wenn es jedoch auch noch erhebliche technische
Probleme bei der Umsetzung dieser Domains durch Browser gibt. Die Möglichkeit
zur Registrierung von Umlautdomains gibt es für die Topleveldomains.de, .at, .ch
und .info. In der Registrierung von Umlautdomains besteht ein erhebliches
Potential. Entsprechend einer statistischen Erhebung des Instituts für deutsche
Sprache in Mannheim enthalten 17,19 % der deutschen Wörter mindestens einen
Umlaut. Unter Zugrundelegung, dass Domainnamen sich oftmals aus mehreren
Begriffen zusammensetzen, bedeutet dies eine Möglichkeit von mehr als einer
Millionen Umlautdomains.
Von
Umlautdomains profitieren insbesondere Firmen und Wortmarken mit einem Umlaut,
da sie künftig die Originalschreibweise wiedergeben können. Auf der anderen
Seite ist zu berücksichtigen, dass Umlaute im internationalen Verkehr außerhalb
des deutschsprachigen Raumes nur schwer vermittelbar sind.
Ungeachtet
dessen hat die Registrierung von Umlautdomains eine erhebliche rechtliche
Brisanz. Grundsätzlich gilt bei der Registrierung von Domains das sogenannte
Prioritätsprinzip, was man allgemein mit den Worten umschreiben kann, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dennoch gilt
natürlich auch bei der Registrierung von Umlautdomains, dass bestehende Namens-,
Firmen- oder Markenrechte Beachtung finden müssen.
Konkrete
Rechtsprechung zu Umlautdomains ist bisher noch nicht bekannt. In der
Rechtsprechung gibt es jedoch Hinweise darauf, dass es auf die Tatsache, ob eine
Domain mit einem echten Umlaut oder mit einer Umlautersetzung wie oe (ö), ae (ä)
oder ue (ü) umschrieben wird, nicht ankommt. Einen entsprechenden Hinweis gibt
es beispielsweise in einer Entscheidung des Landgerichtes Oldenburg vom
17.12.2003, Aktenzeichen 5 S 651/03, über die Domain www.ruest.de. Im Urteil
heißt es: "Rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte nicht
Träger des Namens "ruest" ist - wie
auch der Kläger nicht diesen Namen führt, sondern "Rüst" heißt." Dem ist
grundsätzlich zuzustimmen, so dass die "üblichen Verdächtigen" auch für die
Registrierung von Umlautdomains ihre Geltung haben dürften. Erschwerend für den
Registrator einer Umlautdomain kommt hinzu, dass oftmals eine ältere Domain mit
einer Schreibweise, die den Umlaut durch den Buchstaben "e" beschreibt, bereits
vorhanden ist. Hieraus lassen sich nicht automatisch bessere Rechte des älteren
Domaininhabers herleiten, es spricht jedoch vieles dafür. Insbesondere
eingetragene Marken gemäß §§ 4, 14 Markengesetz führen dazu, dass der Inhaber
des Markenrechtes bessere Rechte hat, als der Inhaber einer geschäftlich
genutzten Umlautdomain. Unklar ist, wie die Priorität auf Grund dessen zu
beurteilen ist, dass die Geschäftsbezeichnung zumindestens im Internet nicht
unter einen echtem Umlaut bekannt ist.
Ansprüche
sind auch aus dem Namensrecht gemäß § 12 BGB denkbar. Wichtig für den privaten
Registrator ist hier, dass es auf eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr nicht
ankommt, so dass auch privat genutzte Umlautdomains durchaus einem
Freigabeanspruch unterliegen können.
Zur
Nutzung von Namensdomains ist in erster Linie der Namensträger gemäß § 12 BGB
berechtigt. Da der Name Meier nicht nur einmal in Deutschland vorkommt, gilt
auch hier das Prioritätsprinzip, d.h., wer zuerst registriert, hat in der Regel die besseren Rechte. Ausnahmen
gibt es jedoch für berühmte und bekannte Namen wie Krupp oder Shell.
Auch
wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte sollten nicht unerwähnt bleiben. Denkbar
ist insbesondere, dass gewerblich genutzte Domains ohne ein eigenes Namens- oder
Firmenrecht in einer Umlautschreibweise registriert werden, um auf Grund der
Bekanntheit traffic auf die eigene Seite zu ziehen. Hier muss insbesondere mit
Blick auf die Zukunft berücksichtigt werden, dass sich Umlautdomain in ihrer
Benutzung, zur Zeit gibt es hier noch erhebliche technische Schwierigkeiten, auf
Dauer durchsetzen werden. Insbesondere, wenn Wettbewerber Umlautdomains
registrieren, unabhängig davon, ob diese benutzt werden oder nicht, kann von
einer wettbewerbsrechtlichen Behinderung durchaus die Rede sein.
Vor
der Registrierung einer Umlautdomain empfehlen wir daher, einschlägige
Recherchen im Internet hinsichtlich der traditionellen Schreibweisen,
bestehender Namens- oder Firmenrechte sowie gegebenenfalls Markennamen
vorzunehmen.
Sind
Sie Eigentümer einer traditionellen Umlautdomain ohne echte Umlaute, lohnt die
Prüfung, ob Sie gegen den Inhaber der neu registrierten Domain
Unterlassungsansprüche geltend machen können. Praxisrelevant dürfte insbesondere
sein, dass die Nutzung von Umlautdomains nach Überwindung der technischen Schwierigkeiten zumindestens
im deutschsprachigen Raum zum Normalfall werden wird.
Für
Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:
05/2004
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