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Abmahnfalle Textilkennzeichnung – wie macht man´s richtig?

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Beim Angebot von Textilerzeugnissen muss das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) beachtet werden. Dieses schreibt vor, dass bei bestimmten Produkten die Rohstoffzusammensetzung genau der Vorschrift entsprechend angegeben werden muss. Diese Verpflichtungen gelten auch für Kataloge und das Internet. Fehlende oder falsche Textilkennzeichnungen sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden (so bspw. BGH Rohstoffgehaltsangabe in Versandhandelsanzeige).

Bei Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ist zu unterscheiden zwischen einer komplett fehlenden Angabe zur Rohstoffzusammensetzung und einer falschen Angabe. Letztere kann sehr problematisch werden, wenn bspw. Naturfasern angeboten werden, es sich jedoch tatsächlich nur um Kunststoff handelt. Hier wissen wir aus der Praxis, dass gerade bei Importen aus Asien die entsprechenden Angaben auf der Ware zum Teil nicht richtig sind. Grundsätzlich sind Abmahnungen auf Grund einer Verletzung des Textilkennzeichnungsgesetzes mit großer Vorsicht zu behandeln, da diese immer mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden sind. Gerade bei umfangreicheren Textilangeboten ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass in irgendeiner Form auch zukünftig ein Fehler passiert, der zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe führt. Ohne anwaltliche Beratung sollte diesbezüglich niemals eine Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Welche Produkte sind zu kennzeichnen?

Zu kennzeichnen sind sogenannte Textilerzeugnisse gemäß § 2 Textilkennzeichnungsgesetz. Hierzu gehören Produkte, die zumindest zu 80 % ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt werden, somit im klassischen Sinne Kleidung. Des Weiteren gehören dazu Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile und Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikeln sowie Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen sowie Fußbodenbeläge.

Praxisrelevant ist die Verpflichtung zur Angabe der Rohstoffangabe im Internethandel, somit in erster Linie bei dem klassischen Angebot von Kleidung und Schuhen.

Wie muss über die Rohstoffangabe informiert werden?

Gemäß § 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes sind die Gewichtsanteile im Prozentsatz des Netto-Textilgewichtes anzugeben und zwar in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Was auf erstem Blick unverständlich klingt, ist eigentlich gar nicht so kompliziert. Die Angabe hat in Prozenten zu erfolgen, beginnend mit dem Rohstoff, der am meisten in dem Produkt oder im jeweiligen Produktteil (bspw. Futter) enthalten ist. Die Angabemöglichkeit bei eBay im Rahmen des oberen Teils der Artikelbeschreibung reicht insofern nicht aus.

Bei einem Produkt, das nur aus einer Rohstoffart besteht, kann der Zusatz “rein” oder “ganz” hinzugefügt werden. Statt “100 % Baumwolle” kann es somit auch heißen “reine Baumwolle”. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, da dieser Beitrag nur eine Übersicht darstellen soll, die Sondervorschriften in § 5 Textilkennzeichnungsgesetz.

Wichtig ist es, die exakten Angaben aus der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz zu verwenden. Die Bezeichnung von Markenbezeichnungen für bestimmte Kunststofffasern reicht auf keinen Fall aus. So hat das OLG Celle in einer Entscheidung vom 08.04.2004, Az.: 13 U 184/03 entschieden, dass die Materialangabe “Lycra” nicht ausreichend ist, da es sich bei dem Stoff “Lycra” um einen Herstellernamen für den Rohstoff Elasthan handelt. Achten Sie daher sorgfältig darauf, wirklich nur die Bezeichnungen zu verwenden, die wortwörtlich so in der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz vorgegeben sind.

Wie muss der Rohstoff angegeben werden?

Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes enthält eine Liste der festgelegten Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen müssen verwendet werden. Abweichungen sind in der Regel unzulässig. So dürfte es ebenfalls unzulässig sein, statt der Bezeichnung “Baumwolle” die englische Bezeichnung “Cotton” zu verwenden. Auch die Bezeichnung für Wolle von bestimmten Tieren, die bspw. unter “Pashmina” angeboten werden, ist problematisch, wenn die Bezeichnung nicht Nr. 2 der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes entspricht.

Bei Fasern, die in der Anlage des Textilkennzeichnungsgesetzes nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden. Wortverbindungen oder Eigenschaftsworte für andere Fasern dürfen gemäß § 3 Abs. 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes nicht verwendet werden. Besonders wertvoll und teuer ist Seide. Demzufolge darf die Bezeichnung “Seide” nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfaser verwendet werden. Auch hinsichtlich der Bezeichnung “Schurwolle” gibt es gesonderte Vorschriften in § 4 des Textilkennzeichnungsgesetzes.

Wie und wo muss informiert werden?

Gemäß § 9 Textilkennzeichnungsgesetz muss die Rohstoffgehaltsangabe leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Andere als die vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben gemäß §§ 3 bis 5, 8 Textilkennzeichnungsgesetz müssen gestalterisch deutlich abgesetzt werden. Dies dürfte auch für eine Darstellung im Internet gelten.

Die entsprechende Rohstoffgehaltsangabe muss gemäß § 10 Textilkennzeichnungsgesetz in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Üblich ist hier das sogenannte Wäscheschild. In diesem Zusammenhang wissen wir aus der Praxis, dass es immer wieder Probleme mit importierten Produkten gibt, in denen die entsprechenden Schilder nicht den Vorschriften entsprechen. Insofern ist bei Importen oder Eigenherstellung Vorsicht geboten.

Wie im Internet über das Textilkennzeichnungsgesetz informiert werden muss, ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Landau in der Pfalz vom 18.07.2005, Az.: HKO 29/05. Dort hatte ein Internetanbieter in seinem Internetshop ein Team-Set, d.h. die Zusammenstellung verschiedener Kleidungsstücke für eine Mannschaft angeboten ohne auf der betreffenden Seite eine Textilkennzeichnung anzubringen. Allerdings war jedes Teil des Sets verlinkt mit der Detailbeschreibung zum einzelnen Produkt. Dort fand sich eine korrekte Darstellung der Rohstoffe gemäß Textilkennzeichnungsgesetz.

Das Gericht hat diese Darstellung als nicht ausreichend erachtet. Nach Ansicht des Gerichtes reicht es nicht aus, wenn irgendwo in einem Katalog die erforderlichen Kennzeichnungen dargestellt sind. Vielmehr muss die Information dem Kunden leicht fallen und ins Auge springen. Auf der Angebotsseite des Sets selbst war die Kennzeichnung nicht enthalten. Es fehlte auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich die Kennzeichnung bei der Darstellung der jeweiligen Einzelstücke befindet, mit der Folge, dass der Kunde nur mehr oder weniger zufällig auf die Rohstoffzusammensetzung stoßen konnte. In diesem Zusammenhang ist somit zu empfehlen, deutlich gestaltet auf die Rohstoffzusammensetzung hinzuweisen. Soweit in einem Internetshop auf der Artikelübersichtsseite das Produkt bereits in den Warenkorb gelegt werden kann, ist zu empfehlen, dass bereits hier über die Rohstoffzusammensetzung informiert wird. Auf jeden Fall sollte dies jedoch deutlich gestaltet auf der Artikeldetailseite erfolgen

 

Wann ist eine Rohstoffgehaltsangabe nicht erforderlich?

§ 11 Abs. 2 Textilkennzeichnungsgesetz verweist auf die Anlage 3. Dort sind Produkte genannt, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen. Neben eher seltenen Produkten wie Hemdsärmelhalter, Kaffee- und Teewärmer, Schutzärmel, Muffe, künstlichen Blumen oder Eierwärmern sind in der Praxis folgende Produkte wohl häufiger. Gebrauchte konfektionierte Textilerzeugnisse müssen nicht gekennzeichnet werden. Diese müssen jedoch ausdrücklich als solche (somit als gebraucht) gekennzeichnet werden. Keine Kennzeichnungspflicht besteht ebenfalls bei Reißverschlüssen, Spielzeug, textile Teile von Schuhen, ausgenommen das wärmende Futter, Decken von einer Oberfläche von weniger als 500 cm2, Topflappen, Sportschutzartikel, ausgenommen Handschuhe sowie Bestattungsartikel, Segel, Textilerzeugnisse für Tiere sowie Fahnen und Banner.

Neben wettbewerbsrechtlichen Problemen sieht § 14 des Textilkennzeichnungsgesetzes vor, dass ein Verstoß gegen das Gesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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