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Abmahnfalle
Textilkennzeichnung – wie macht man´s richtig?
Vorab ein Hinweis: Abmahnung
erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Beim Angebot von Textilerzeugnissen muss das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
beachtet
werden. Dieses schreibt vor, dass bei bestimmten Produkten die
Rohstoffzusammensetzung genau der Vorschrift entsprechend angegeben werden muss.
Diese Verpflichtungen gelten auch für Kataloge und das Internet. Fehlende oder
falsche Textilkennzeichnungen sind wettbewerbswidrig und können abgemahnt werden
(so bspw. BGH Rohstoffgehaltsangabe in Versandhandelsanzeige).
Bei
Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ist zu
unterscheiden zwischen einer komplett fehlenden Angabe zur
Rohstoffzusammensetzung und einer falschen Angabe. Letztere kann sehr
problematisch werden, wenn bspw. Naturfasern angeboten werden, es sich jedoch
tatsächlich nur um Kunststoff handelt. Hier wissen wir aus der Praxis, dass
gerade bei Importen aus Asien die entsprechenden Angaben auf der Ware zum Teil
nicht richtig sind. Grundsätzlich sind Abmahnungen auf Grund einer Verletzung
des Textilkennzeichnungsgesetzes mit großer Vorsicht zu behandeln, da diese
immer mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung verbunden sind. Gerade bei umfangreicheren
Textilangeboten ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass in irgendeiner Form
auch zukünftig ein Fehler passiert, der zu einer Verwirkung der Vertragsstrafe
führt. Ohne anwaltliche Beratung sollte diesbezüglich niemals eine
Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Welche Produkte sind zu
kennzeichnen?
Zu
kennzeichnen sind sogenannte Textilerzeugnisse gemäß § 2
Textilkennzeichnungsgesetz. Hierzu gehören Produkte, die zumindest zu 80 % ihres
Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt werden, somit im klassischen Sinne
Kleidung. Des Weiteren gehören dazu Bezugsstoffe für Möbel, Möbelteile und
Schirme, Teile von Matratzen und Campingartikeln sowie Futterstoffe von Schuhen
und Handschuhen sowie Fußbodenbeläge.
Praxisrelevant
ist die Verpflichtung zur Angabe der Rohstoffangabe im Internethandel, somit in
erster Linie bei dem klassischen Angebot von Kleidung und Schuhen.
Wie muss über die Rohstoffangabe informiert
werden?
Gemäß
§ 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes sind die Gewichtsanteile im Prozentsatz des
Netto-Textilgewichtes anzugeben und zwar in absteigender Reihenfolge ihres
Gewichtsanteils. Was auf erstem Blick unverständlich klingt, ist eigentlich gar
nicht so kompliziert. Die Angabe hat in Prozenten zu erfolgen, beginnend mit dem
Rohstoff, der am meisten in dem Produkt oder im jeweiligen Produktteil (bspw.
Futter) enthalten ist. Die Angabemöglichkeit bei eBay im Rahmen des oberen Teils
der Artikelbeschreibung reicht insofern nicht aus.
Bei
einem Produkt, das nur aus einer Rohstoffart besteht, kann der Zusatz "rein"
oder "ganz" hinzugefügt werden. Statt "100 % Baumwolle" kann es somit auch
heißen "reine Baumwolle". Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, da dieser
Beitrag nur eine Übersicht darstellen soll, die Sondervorschriften in § 5
Textilkennzeichnungsgesetz.
Wichtig
ist es, die exakten Angaben aus der Anlage
1 zum Textilkennzeichnungsgesetz zu verwenden. Die Bezeichnung von
Markenbezeichnungen für bestimmte Kunststofffasern reicht auf keinen Fall aus.
So hat das OLG Celle in einer Entscheidung vom 08.04.2004, Az.: 13 U 184/03
entschieden, dass die Materialangabe "Lycra" nicht ausreichend ist, da es sich
bei dem Stoff "Lycra" um einen Herstellernamen für den Rohstoff Elasthan
handelt. Achten Sie daher sorgfältig darauf, wirklich nur die Bezeichnungen zu
verwenden, die wortwörtlich so in der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz
vorgegeben sind.
Wie muss der Rohstoff angegeben
werden?
Anlage
1 des Textilkennzeichnungsgesetzes enthält eine Liste der festgelegten
Bezeichnungen. Diese Bezeichnungen müssen verwendet werden. Abweichungen sind in
der Regel unzulässig. So dürfte es ebenfalls unzulässig sein, statt der
Bezeichnung "Baumwolle" die englische Bezeichnung "Cotton" zu verwenden. Auch
die Bezeichnung für Wolle von bestimmten Tieren, die bspw. unter "Pashmina"
angeboten werden, ist problematisch, wenn die Bezeichnung nicht Nr. 2 der Anlage
1 des Textilkennzeichnungsgesetzes entspricht.
Bei
Fasern, die in der Anlage des Textilkennzeichnungsgesetzes nicht aufgeführt
sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich
zusammensetzen, zu verwenden. Wortverbindungen oder Eigenschaftsworte für andere
Fasern dürfen gemäß § 3 Abs. 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes nicht verwendet
werden. Besonders wertvoll und teuer ist Seide. Demzufolge darf die Bezeichnung
"Seide" nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen
Rohstoffen als Endlosfaser verwendet werden. Auch hinsichtlich der Bezeichnung
"Schurwolle" gibt es gesonderte Vorschriften in § 4 des
Textilkennzeichnungsgesetzes.
Wie und wo muss informiert
werden?
Gemäß
§ 9 Textilkennzeichnungsgesetz muss die Rohstoffgehaltsangabe leicht lesbar sein
und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. Andere als die vorgeschriebenen und
zugelassenen Angaben gemäß §§ 3 bis 5, 8 Textilkennzeichnungsgesetz müssen
gestalterisch deutlich abgesetzt werden. Dies dürfte auch für eine Darstellung
im Internet gelten.
Die
entsprechende Rohstoffgehaltsangabe muss gemäß § 10 Textilkennzeichnungsgesetz
in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht
sein. Üblich ist hier das sogenannte Wäscheschild. In diesem Zusammenhang wissen
wir aus der Praxis, dass es immer wieder Probleme mit importierten Produkten
gibt, in denen die entsprechenden Schilder nicht den Vorschriften entsprechen.
Insofern ist bei Importen oder Eigenherstellung Vorsicht geboten.
Wie
im Internet über das Textilkennzeichnungsgesetz informiert werden muss, ergibt
sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Landau in der Pfalz vom
18.07.2005, Az.: HKO 29/05. Dort hatte ein Internetanbieter in seinem
Internetshop ein Team-Set, d.h. die Zusammenstellung verschiedener
Kleidungsstücke für eine Mannschaft angeboten ohne auf der betreffenden Seite
eine Textilkennzeichnung anzubringen. Allerdings war jedes Teil des Sets
verlinkt mit der Detailbeschreibung zum einzelnen Produkt. Dort fand sich eine
korrekte Darstellung der Rohstoffe gemäß Textilkennzeichnungsgesetz.
Das
Gericht hat diese Darstellung als nicht ausreichend erachtet. Nach Ansicht des
Gerichtes reicht es nicht aus, wenn irgendwo in einem Katalog die erforderlichen
Kennzeichnungen dargestellt sind. Vielmehr muss die Information dem Kunden
leicht fallen und ins Auge springen. Auf der Angebotsseite des Sets selbst war
die Kennzeichnung nicht enthalten. Es fehlte auch ein ausdrücklicher Hinweis,
dass sich die Kennzeichnung bei der Darstellung der jeweiligen Einzelstücke
befindet, mit der Folge, dass der Kunde nur mehr oder weniger zufällig auf die
Rohstoffzusammensetzung stoßen konnte. In diesem Zusammenhang ist somit zu
empfehlen, deutlich gestaltet auf die Rohstoffzusammensetzung hinzuweisen.
Soweit in einem Internetshop auf der Artikelübersichtsseite das Produkt bereits
in den Warenkorb gelegt werden kann, ist zu empfehlen, dass bereits hier über
die Rohstoffzusammensetzung informiert wird. Auf jeden Fall sollte dies jedoch
deutlich gestaltet auf der Artikeldetailseite erfolgen
Wann ist eine Rohstoffgehaltsangabe nicht
erforderlich?
§
11 Abs. 2 Textilkennzeichnungsgesetz verweist auf die Anlage 3. Dort sind
Produkte genannt, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden
müssen. Neben eher seltenen Produkten wie Hemdsärmelhalter, Kaffee- und
Teewärmer, Schutzärmel, Muffe, künstlichen Blumen oder Eierwärmern sind in der
Praxis folgende Produkte wohl häufiger. Gebrauchte konfektionierte
Textilerzeugnisse müssen nicht gekennzeichnet werden. Diese müssen jedoch
ausdrücklich als solche (somit als gebraucht) gekennzeichnet werden. Keine
Kennzeichnungspflicht besteht ebenfalls bei Reißverschlüssen, Spielzeug, textile
Teile von Schuhen, ausgenommen das wärmende Futter, Decken von einer Oberfläche
von weniger als 500 cm2,
Topflappen, Sportschutzartikel, ausgenommen Handschuhe sowie Bestattungsartikel,
Segel, Textilerzeugnisse für Tiere sowie Fahnen und Banner.
Neben
wettbewerbsrechtlichen Problemen sieht § 14 des Textilkennzeichnungsgesetzes
vor, dass ein Verstoß gegen das Gesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro
geahndet werden kann.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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