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Test- und Siegelwerbung: Quellenangabe allein reicht nicht, wenn Veröffentlichung in einer unbekannten Publikation

Sowohl bei der Bewerbung mit einem Testergebnis wie auch bei der Bewerbung mit einem Siegel muss grundsätzlich eine Quelle angegeben werden. Rechtlich gesehen geht es darum, dass dem Verbraucher wesentliche Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser seine Kaufentscheidung treffen kann. Zu einer Werbung mit Testergebnissen gehört eine eindeutige und leicht zugängliche Fundstelle, bei der Werbung mit einem Siegel ebenfalls nähere Informationen, wer das Siegel ausgegeben hat.

An dieser Stelle trennt sich oft die Spreu vom Weizen. Es gibt jedoch Konstellationen, wo ein weiterführender Link allein nicht ausreicht.

Der Fall

Ein Anbieter bewarb ein Produkt als “Produkt des Jahres 2011 – 2014 die von Deutschlands Apothekern am häufigsten empfohlene Pferdesalbe”, gleichzeitig wurde mit einer Art Siegel geworben mit der Inschrift “Produkt des Jahres 2014”. Ein entsprechender Link führte auf die Quelle, hierbei handelte es sich nicht um die üblichen Testwerbungen, wie bei Stiftung Warentest, Öko-Test oder bekannten Publikumszeitschriften, wie Computerbild. Tatsächlich war die Empfehlung jedoch in einem “Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation – Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014” veröffentlicht worden. Dieser Titel wurde zusammen mit einer – ISSN auf der Unterseite erläutert. Es war jedoch nicht möglich mit der ISSN das Buch auch tatsächlich zu beziehen.

Das Urteil

Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016, Az: 6 U 51/15) hatte diese Form der Bewerbung als wettbewerbswidrig angesehen. Wer mit dem Ergebnis von Test- und Kundenumfragen wirbt, hat dem Verbraucher alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglichen, das Testergebnis nachzuvollziehen. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall.

Was tun?

Um bei diesem Fall zu bleiben, bietet es sich zunächst an, bereits in der Werbung selbst auf die Quelle hinzuweisen unter Angabe des Namens der Quelle, damit keine Missverständnisse aufkommen.

Neben der Angabe bspw. eines Buchtitels mit einer korrekten Bezugsmöglichkeit wäre ferner daran zu denken, den Bericht selbst unter dem Link zu veröffentlichen, so dass der Verbraucher diesen selbst nachlesen kann.

Aber Achtung! Keinesfalls dürfen Sie ohne Genehmigung des Urhebers oder des Verlages einfach Teile aus einer Zeitschrift oder einem Buch veröffentlichen. Dies sollte man mit dem Herausgeber vorher klären und sich die Genehmigung zur Veröffentlichung schriftlich erteilen lassen.

Die Rechtsprechung lässt sich problemlos übertragen auf so gut wie alle Testwerbungen wie auch Siegelwerbungen im Internet. Zumindest eine konkrete Information zur Fundstelle bei einer Testwerbung sowie bei einem Siegel eine Verlinkung auf den konkreten Siegelanbieter und weiteren Informationen zu dem Siegel, das dem Händler konkret erteilt worden ist, ist nach unserer Auffassung auf jeden Fall notwendig.

Stand: 09.05.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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