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Verordnung über die
technische und organisatorische Umsetzung von
Maßnahmen zur Überwachung
der Telekommunikation
(Telekommunikations-Überwachungsverordnung -
TKÜV)
vom 22. Januar
2002
Auf Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2
und 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs. 34 Nr. 2 des
Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S.
3108) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Allgemeine Vorschriften,
Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck der
Verordnung
§ 2
Begriffsbestimmungen
Teil 2
Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b
der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes und den §§ 39 bis 43 des
Außenwirtschaftsgesetzes
Abschnitt 1
Kreis der Verpflichteten,
Grundsätze
§ 3 Kreis der
Verpflichteten
§ 4 Grenzen des
Anwendungsbereichs
§ 5 Grundsätze
Abschnitt 2
Technische
Anforderungen
§ 6 Grundlegende Anforderungen an
die technischen Einrichtungen
§ 7 Bereitzustellende
Daten
§ 8 Übergabepunkt
§ 9 Übermittlung der Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation
§ 10 Zeitweilige
Übermittlungshindernisse
§ 11 Technische
Richtlinie
Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen,
Schutzanforderungen
§ 12 Entgegennahme der
Anordnung
§ 13 Entstörung,
Störungsmeldungen
§ 14
Schutzanforderungen
§ 15
Verschwiegenheit
§ 16
Protokollierung
§ 17 Prüfung der
Protokolle
Abschnitt 4
Genehmigungsverfahren,
Abnahme
§ 18
Genehmigungsverfahren
§ 19 Abnahme
§ 20 Änderungen der
Telekommunikationsanlage, nachträglich festgestellte Mängel
Abschnitt 5
Zulässige Abweichungen,
Ausnahmeregelungen
§ 21 Abweichungen für Betreiber
kleiner Telekommunikationsanlagen
§ 22 Abweichungen auf Antrag,
Feldversuche, Probebetriebe
Abschnitt 6
Sonstige
Vorschriften
§ 23 Mitwirkung bei
Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen
§ 24 Anforderungen an Anschlüsse
für die berechtigte Stelle
§ 25 Statistische
Unterlagen
Teil 3
Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des
Artikel 10-Gesetzes
§ 26 Kreis der Verpflichteten,
Grundsätze
§ 27 Technische und
organisatorische Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen,
Verschwiegenheit
§ 28 Verfahren
§ 29 Bereitstellung von
Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
Teil 4
Übergangsvorschriften,
Schlussbestimmungen
§ 30
Übergangsvorschriften
§ 31 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften,
Begriffsbestimmungen
§ 1
Zweck der
Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist
es,
1. die Anforderungen an die
Gestaltung der technischen Einrichtungen zu regeln, die für die Umsetzung
der
a)
in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,
b)
in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie
c)
in den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes
vorgesehenen Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische
Grundsätze für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen
festzulegen,
2. das Genehmigungsverfahren
und das Verfahren der Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Telekommunikationsgesetzes festzulegen,
3. gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu bestimmen, bei welchen
Telekommunikationsanlagen die durch § 88 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes
geforderten technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
nicht zu gestalten und vorzuhalten sind,
4. Regelungen für die gemäß
§ 88 Abs. 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Ausnahmefälle zu
treffen, in denen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen
abgesehen werden kann,
5. die Anforderungen an die
Netzzugänge nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen, an die
die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen werden,
sowie
6. die Ausgestaltung der
gemäß § 88 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellenden Jahresstatistik
festzulegen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
ist
1. Anordnung
die Anordnung zur
Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 100b
der Strafprozessordnung oder § 40 des Außenwirtschaftsgesetzes;
2. Anschluss
die netzseitige technische
Einrichtung eines Netzzugangs gemäß § 3 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes,
der durch einen Teilnehmer mittels geeigneter Endgeräte genutzt
wird;
3. berechtigte
Stelle
eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Artikel 10-Gesetzes, § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung oder § 39
Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation berechtigte Stelle;
4. Endgerät
die Endeinrichtung nach § 3
Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer ein Teilnehmer einen
Anschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;
5. Funkzelle
der Versorgungsbereich
innerhalb eines Mobilfunknetzes, der eine bestimmte geographische Fläche
abdeckt;
6. Kennung
das in der Anordnung
angegebene, auf eine Person bezogene technische Merkmal zur Bezeichnung der
Telekommunikation, die überwacht werden soll;
7.
Kennzeichnung
a)
ein von der berechtigten Stelle vorgegebenes Merkmal zur eindeutigen Bezeichnung
der zu überwachenden Kennung oder
b)
in Fällen, in denen eine bestimmte zu überwachende Telekommunikation für die
Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird
und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen
übermittelt werden, die vom Verpflichteten zu vergebenden eindeutigen
Zuordnungsmerkmale, aufgrund derer diese Teile einander zweifelsfrei zugeordnet
werden können;
8. Pufferung
die kurzzeitige
Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten
während systembedingter Wartezeiten;
9. Rufzone
ein Versorgungsbereich in
einem Funkrufnetz;
10.
Speichereinrichtung
eine netzseitige Einrichtung
zur vertragsgemäßen, teilnehmerorientierten Speicherung von
Telekommunikation;
11. Teilnehmer
eine Person, die das Angebot
von Telekommunikation oder Telekommunikationsdienstleistungen für eigene
Telekommunikationszwecke nutzt;
12.
Übergabepunkt
der Punkt der technischen
Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation für die Übermittlung an die berechtigte Stelle bereitstellt;
der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am
Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt
ist;
13.
Überwachungsmaßnahme
eine Maßnahme zur
Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b der
Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39
bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes;
14.
Verpflichteter
a) für Überwachungsmaßnahmen
nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes
oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes der Betreiber einer
Telekommunikationsanlage gemäß § 3 Abs. 1, soweit sie nicht unter die
Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 fällt, oder
b)
für Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes der
Betreiber gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung
des § 26 Abs. 1 Satz 2 fällt;
15.
Zeichengabeinformation
ein für den
Verbindungsaufbau oder -abbau in Telekommunikationsnetzen notwendiges
vermittlungstechnisches Steuerzeichen;
16. zu überwachende
Telekommunikation
a)
bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem §
3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes die
Telekommunikation, die auf Grund der erlassenen Anordnung der Überwachung
unterliegt; sie umfasst jede Telekommunikation, die
aa) von der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung ausgeht, auch
soweit sie der auf Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von
Betriebsmöglichkeiten der zu überwachenden Kennung dient,
bb)
für die zu überwachende Rufnummer oder andere Kennung bestimmt
ist,
cc) in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachenden Rufnummer oder
anderen Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird
oder
dd) zu einer der zu
überwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse um- oder
weitergeleitet wird,
und
besteht aus den Informationen, die zwischen den Telekommunikationspartnern oder
den von ihnen genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden (Inhalt), und
den Daten über die die jeweilige Telekommunikation bezeichnenden näheren
Umstände oder
b)
bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die
Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg
übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten
Zeichengabeinformationen.
Teil 2
Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b
der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes und den §§ 39 bis 43 des
Außenwirtschaftsgesetzes
Abschnitt 1
Kreis der Verpflichteten,
Grundsätze
§ 3
Kreis der
Verpflichteten
(1) Die Vorschriften dieses Teils
gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mittels derer
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 des
Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden. Werden mit einer
Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienstleistungen erbracht,
gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
dient.
(2) Betreiber, die nicht unter
Absatz 1 fallen, sind von der Pflicht befreit, technische Einrichtungen zur
Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der
Telekommunikation vorzuhalten und vorbereitende organisatorische Vorkehrungen
für die Umsetzung solcher Maßnahmen zu treffen. Dies gilt ebenso für
Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1, soweit
1. es sich um ein
Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und
Teilnehmernetze miteinander verbindet,
2. sie Netzknoten sind, die
der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,
3. sie aus Übertragungswegen
gebildet werden, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum
Internet dienen,
4. sie der Verteilung von
Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von
allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht
individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und
Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder
5. an sie nicht mehr als
1000 Teilnehmer angeschlossen sind.
Die Vorschriften des § 100b Abs.
3 Satz 1 der Strafprozessordnung, des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes
und des § 39 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben
unberührt.
§ 4
Grenzen des
Anwendungsbereichs
Telekommunikation, bei der die
Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass
sich das von der zu überwachenden Person genutzte Endgerät im Ausland befindet,
ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation wird
an einen im Inland gelegenen Anschluss um- oder weitergeleitet.
§ 5
Grundsätze
(1) Zur Umsetzung einer
Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am
Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die
über seine Telekommunikationsanlage unter der in der Anordnung angegebenen
Kennung abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die
bereitgestellten Daten keine nicht durch die Anordnung bezeichnete
Telekommunikation enthalten.
(2) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme
eigenverantwortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der im
Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen
zulässig, der jedoch nicht der berechtigten Stellen angehören
darf.
(3) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme weder
von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist.
Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des Anschlusses, der durch die zu
überwachende Kennung genutzt wird, durch die technische Umsetzung einer
Überwachungsmaßnahme nicht verändert werden.
(4) Der Verpflichtete hat der
berechtigten Stelle unmittelbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung
einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Tätigkeiten den Zeitpunkt des
tatsächlichen Einrichtens der Überwachungsmaßnahme sowie die durch diese
Tätigkeiten tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß für
die Übermittlung einer entsprechenden Information zum Zeitpunkt der Beendigung
einer Überwachungsmaßnahme.
(5) Der Verpflichtete hat
Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen
auftreten, unverzüglich zu beseitigen.
Abschnitt 2
Technische
Anforderungen
§ 6
Grundlegende Anforderungen an die
technischen Einrichtungen
(1) Der Verpflichtete hat die zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so
zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.
(2) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit seiner für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Verfügbarkeit
seiner Telekommunikationsanlage entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand
realisierbar ist.
(3) Der Verpflichtete hat seine
für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
Einrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung aufgrund jeder Kennung
ermöglichen kann, die für die technische Abwicklung der Telekommunikation in
seiner Telekommunikationsanlage benutzt wird.
(4) Der Verpflichtete muss
sicherstellen, dass er die Überwachung derselben Kennung gleichzeitig für mehr
als eine berechtigte Stelle ermöglichen kann.
§ 7
Bereitzustellende
Daten
(1) Der Verpflichtete hat der
berechtigten Stelle als Teil der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten
Telekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten
bereitzustellen:
1. die zu überwachende
Kennung;
2. in Fällen, in denen die
Telekommunikation von der zu überwachenden Kennung ausgeht,
a)
die jeweils gewählte Rufnummer oder andere Kennung, auch wenn keine
Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder wenn die gewählte
Rufnummer oder die andere Kennung bei vorzeitiger Beendigung eines im
Telekommunikationsnetz begonnenen Telekommunikationsversuches unvollständig
bleibt und
b)
sofern die zu überwachende Telekommunikation an ein anderes als das von der zu
überwachenden Kennung gewählte Ziel um- oder weitergeleitet wird, auch die
Rufnummer oder andere Kennung des Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach
gestaffelten Um- oder Weiterleitungen die Rufnummern oder anderen Kennungen der
einzelnen Um- oder Weiterleitungsziele;
3. in Fällen, in denen die
zu überwachende Kennung Ziel der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder
andere Kennung, von der aus die zu überwachende Kennung angewählt wurde, auch
wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder die
Telekommunikation an eine andere, der zu überwachenden Kennung aktuell
zugeordnete Zieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu
überwachenden Kennung zugeordnete Speichereinrichtung ist;
4. in Fällen, in denen die
zu überwachende Kennung einem beliebigen Anschluss zugeordnet wird, die
Rufnummer oder andere Kennung dieses Anschlusses;
5. in Fällen, in denen der
Teilnehmer für eine bestimmte Telekommunikation ein von dem Verpflichteten
angebotenes Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals
einschließlich dessen Kenngrößen;
6. Angaben über die
technische Ursache für die Beendigung der zu überwachenden Telekommunikation
oder für das Nichtzustandekommen einer von der zu überwachenden Kennung
veranlassten Telekommunikation;
7. bei einer zu
überwachenden Kennung aus Mobilfunknetzen
a)
Angaben zum Standort des Mobilanschlusses oder
b)
falls die Standortangaben nach Buchstabe a nicht verfügbar sind, die
Bezeichnungen der Funkzellen oder der Rufzonen, über die der Mobilanschluss
versorgt wird, sowie Angaben zu deren geographischer Lage;
zur Umsetzung von
Anordnungen, auf Grund derer Angaben zum Standort von mobilen Endgeräten
verlangt werden, die empfangsbereit sind, kann der Verpflichtete seine
technischen Einrichtungen so gestalten, dass sie diese Angaben in dem in der
Telekommunikationsanlage üblichen Format und Umfang erfassen und an die
berechtigte Stelle weiterleiten;
8. Angaben zur Zeit (auf der
Grundlage der amtlichen Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation
stattgefunden hat,
a)
in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation über physikalische
oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte
Telekommunikation), mindestens zwei der folgenden Angaben:
aa) Beginn der Telekommunikation oder des Telekommunikationsversuchs mit
Datum und Uhrzeit,
bb) Ende der Telekommunikation mit Datum und Uhrzeit,
cc) Dauer der Telekommunikation,
b)
in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation nicht über
physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungslose
Telekommunikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen
Bestandteile der zu überwachenden Telekommunikation an die zu überwachende
Kennung oder von der zu überwachenden Kennung gesendet werden.
Daten zur Anzeige des Entgelts,
das für die von der zu überwachenden Kennung geführte Telekommunikation anfällt,
sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln, auch wenn diese Daten an
das von der zu überwachenden Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden. Auf
die wiederholte Übermittlung von Ansagen oder anderen Daten kann verzichtet
werden, solange diese Daten unverändert bleiben.
(2) Der Verpflichtete hat jede
bereitgestellte Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die Daten nach
Absatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle vorgegebene Kennzeichnung
der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu bezeichnen, sofern der berechtigten
Stelle diese Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnetzen mit
Vermittlungsfunktionen übermittelt wird. In Fällen, in denen die Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die
Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird
und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen
übermittelt werden, hat der Verpflichtete alle Teile zusätzlich dergestalt zu
kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden
können.
(3) In Fällen, in denen die
technischen Einrichtungen des Verpflichteten so gestaltet sind, dass die Daten
nach Absatz 1 Satz 1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 getrennt von der
Kopie der zu überwachenden Telekommunikation bereitgestellt werden, muss es
möglich sein, der berechtigten Stelle ausschließlich diese Datensätze zu
übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrücklich bestimmt
wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für die Überwachung der Telekommunikation,
1. solange die zu
überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle
beteiligt ist,
2. wenn unter der zu
überwachenden Kennung gleichzeitig mehrere Telekommunikationen
stattfinden.
(5) Die Anforderungen nach den
Absätzen 1 bis 4 gelten unabhängig von der der jeweiligen
Telekommunikationsanlage zugrunde liegenden Technologie. Die tatsächliche
technische Darstellung der geforderten Angaben hat der Verpflichtete in
Abhängigkeit von der seiner Telekommunikationsanlage zugrundeliegenden
Technologie zu gestalten.
§ 8
Übergabepunkt
(1) Der Verpflichtete hat die zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so
zu gestalten, dass die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an dem gemäß
§ 18 genehmigten Übergabepunkt bereitgestellt wird.
(2) Der Verpflichtete hat den
Übergabepunkt so zu gestalten, dass
1. dieser ausschließlich von
dem Verpflichteten oder seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in
Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzugriffs gesteuert werden soll,
muss sichergestellt sein, dass der Fernzugriff ausschließlich durch die zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen des
Verpflichteten erfolgen kann;
2. an ihm ausschließlich die
Kopie der durch die Anordnung bezeichneten zu überwachenden Telekommunikation
bereitgestellt wird;
3. der berechtigten Stelle
die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation grundsätzlich in dem Format
bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu überwachende
Telekommunikation vorliegt;
4. die Qualität der an dem
Übergabepunkt bereitgestellten Kopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die
der zu überwachenden Telekommunikation;
5. der berechtigten Stelle
die Anteile der Telekommunikation, welche das der zu überwachenden Kennung
zugeordnete Endgerät empfängt, und die Anteile der Telekommunikation, die dieses
Endgerät sendet, grundsätzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt auch,
wenn die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer
Gegenstelle beteiligt ist;
6. die Zugänge zu dem
Telekommunikationsnetz, das für die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt wird, Bestandteile des
Übergabepunktes sind und
7. hinsichtlich der
Fähigkeit zur Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an
die jeweils berechtigte Stelle folgende Anforderungen erfüllt
werden:
a)
die Übermittlung der bereitgestellten Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation an die berechtigte Stelle erfolgt grundsätzlich unter Nutzung
geeigneter Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen oder genormter,
allgemein verfügbarer Übertragungswege und
Übertragungsprotokolle,
b)
die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation vom
Übergabepunkt zu den entsprechenden Anschlüssen bei den berechtigten Stellen
wird ausschließlich von den technischen Einrichtungen des Verpflichteten jeweils
unmittelbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden Telekommunikation
eingeleitet und
c)
die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 werden unterstützt.
Muss in begründeten
Ausnahmefällen bei bestimmten Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach
Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies in den
Antragsunterlagen nach § 18 Abs. 2 und 3 so darzulegen, dass die technischen
Einzelheiten nachvollziehbar sind. Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr. 5
kann in Fällen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu überwachenden
Telekommunikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder um nicht
vollduplexfähige Telekommunikation handelt.
(3) Wenn der Verpflichtete die
ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische
Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er die von
ihm für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem
Übergabepunkt bereitzustellenden Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
aufzuheben oder der berechtigten Stelle technische Einrichtungen oder Verfahren
bereitzustellen, die ihr die nach Möglichkeit zeitgleiche Kenntnisnahme der
ungeschützten Telekommunikation ermöglichen. § 14 Abs. 2 bleibt
unberührt.
§ 9
Übermittlung der Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation
(1) Die Übermittlung der Kopie
der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der Daten nach § 7 Abs. 1
Satz 1 und der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt an die
berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen
erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede
zu überwachende Kennung die Anschlüsse benannt, an die die Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation zu übermitteln ist und die so gestaltet sind,
dass die Kopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender
Telekommunikationen entgegengenommen werden können. Die Kennungen der Anschlüsse
der berechtigten Stelle können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1
einschließlich der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 über voneinander getrennte
Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden. Für
die Entgegennahme der Kopie solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im
Rahmen der von ihm angebotenen Dienstleistung in einer der zu überwachenden
Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die berechtigte Stelle
gesonderte Anschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten,
sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten
unterscheidet. Wird die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation über
Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen übermittelt, ist deren
Inanspruchnahme auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu
begrenzen.
(2) Ist zum Zeitpunkt der
Gestaltung der technischen Einrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung
der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle kein
geeignetes Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung
steht, hat der Verpflichtete in den vorzulegenden Antragsunterlagen eine andere
geeignete Übermittlungsmöglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens entscheidet.
(3) Maßnahmen zum Schutz der zu
übermittelnden Kopie richten sich nach § 14.
§ 10
Zeitweilige
Übermittlungshindernisse
Der Verpflichtete hat die zur
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so
zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und die Kennzeichnungen nach
§ 7 Abs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation an die berechtigte Stelle ausnahmsweise nicht möglich ist,
unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung
der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung der Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation aus diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für
den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere
übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Kopie bleibt von
Satz 2 unberührt.
§ 11
Technische
Richtlinie
Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post erarbeitet unter Beteiligung der Verpflichteten, der
Hersteller der technischen Einrichtungen, der berechtigten Stellen sowie der
Hersteller der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten
Stellen einen Vorschlag für eine Technische Richtlinie, in der die technischen
Einzelheiten zu § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, §
9 Abs. 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4, § 27 Abs. 6 sowie
die erforderlichen technischen Eigenschaften der Anschlüsse nach § 24 Abs. 1
Satz 2 in Abhängigkeit von den den Telekommunikationsanlagen zugrunde liegenden
Technologien festzulegen sind. Dabei sind vorhandene Standards so weit wie
möglich zu berücksichtigen. In gleicher Weise ist die Technische Richtlinie an
den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie erlässt die Technische Richtlinie im Benehmen mit dem
Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der
Verteidigung als bei der Genehmigung nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes zu
berücksichtigende Verwaltungsvorschrift für die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post. Die Technische Richtlinie und ihre Änderungen sind
in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Abschnitt 3
Organisatorische Anforderungen,
Schutzanforderungen
§ 12
Entgegennahme der
Anordnung
(1) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass er jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die
Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. Darüber hinaus hat er
sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen
Geschäftszeiten jederzeit entgegennehmen kann. Außerhalb seiner üblichen
Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme der Anordnung
sicherstellen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nach der
Benachrichtigung. Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt
ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im
Einzelfall abzustimmen. Für die Benachrichtigung und für die Entgegennahme der
Anordnung hat der Verpflichtete eine im Inland belegene Stelle anzugeben, für
deren Erreichbarkeit er den berechtigten Stellen keine Anschlüsse benennen darf,
bei denen dem Anrufer Entgelte berechnet werden, die über die Entgelte für eine
einfache Telekommunikationsverbindung hinausgehen.
(2) In Fällen, in denen die
berechtigte Stelle eine besondere Dringlichkeit geltend macht, hat der
Verpflichtete die zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen
Schritte aufgrund einer ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem
elektronischen Weg übermittelten Kopie der Anordnung einzuleiten, nachdem er
sich durch unverzüglichen Rückruf bei einer vorher vereinbarten Stelle davon
überzeugt hat, dass die Kopie von einer berechtigten Stelle abgesandt wurde.
Eine auf einer derartigen Grundlage eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der
Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte
Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach Übermittlung der Kopie
vorgelegt wird.
§ 13
Entstörung,
Störungsmeldungen
Der Verpflichtete hat die
unverzügliche Entstörung seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen. Während einer
Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen
unverzüglich über Störungen seiner zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen zu verständigen. Dabei sind
anzugeben
1. die Art der Störung und
deren Auswirkungen auf, die laufenden Überwachungsmaßnahmen sowie
2. der Beginn und die
voraussichtliche Dauer der Störung.
Nach Behebung der Störung sind
die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu
verständigen, ab dem die technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß zur
Verfügung stehen. In Mobilfunknetzen sind die Angaben gemäß den Sätzen 2 bis 4
nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.
§ 14
Schutzanforderungen
(1) Der Verpflichtete hat die von
ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung
gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, insbesondere die
technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des
Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen
Übertragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme
zu schützen.
(2) Die Kopie der zu
überwachenden Telekommunikation und deren Übermittlung an die berechtigte Stelle
sind angemessen zu schützen gegen
1. Übermittlung an
nichtberechtigte Anschlüsse,
2. unbefugte Belegung der Anschlüsse der
berechtigten Stelle und
3. unbefugte Kenntnisnahme
durch Dritte.
Grundsätzlich ist bei jeder
Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation über
Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsberechtigung des
Anschlusses der berechtigten Stelle und die Sendeberechtigung des
Übergabepunktes des Verpflichteten durch technische Maßnahmen festzustellen. In
Fällen, in denen die Verwaltung und Bestätigung von Nutzungsrechten für den
Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen erforderlich wird, sind
die Aufgaben nach Satz 2 von einer Stelle außerhalb der zur Überwachung der
Telekommunikation berechtigten Stellen wahrzunehmen. Sollen die Schutzziele nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht werden,
darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete
Geschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post verwaltet wird. Die Schutzanforderung nach Satz 1
Nr. 3 gilt bei der Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation
an die berechtigte Stelle über festgeschaltete Übertragungswege oder über
Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik aufgrund der diesen
Übertragungsmedien zugrunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In den
übrigen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforderung erforderlichen
technischen Schutzvorkehrungen auf der Seite der Telekommunikationsanlage des
Verpflichteten Bestandteil der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen und auf Seite der berechtigten Stelle
Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.
(3) Im Übrigen erfolgt die
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen unter Beachtung der beim Betreiben von
Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunikationsdiensten üblichen
Sorgfalt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit
zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern
Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen eingerichtet und verwaltet
werden.
§ 15
Verschwiegenheit
(1) Der Verpflichtete darf
Informationen über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in seiner
Telekommunikationsanlage durchgeführt werden, Unbefugten nicht zugänglich
machen.
(2) Der Verpflichtete hat den
Schutz der im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden Informationen
sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Informationen darüber, welche und
wie viele Kennungen einer Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in
welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden
sind.
§ 16
Protokollierung
(1) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass jede Nutzung der für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen und Funktionen, die
als integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage gestaltet sind, bei der
Eingabe der für die technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch
lückenlos protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch Nutzungen für
unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke der Abnahmemessungen (§ 19 Abs. 2),
für Messungen bei Änderungen der Telekommunikationsanlage oder bei nachträglich
festgestellten Mängeln (§ 20) und für die Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23)
sowie solche Nutzungen, die durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe,
Bedienung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind zu
protokollieren:
1. die Kennzeichnung nach §
7 Abs. 2 Satz 1 oder eine unternehmensinterne Bezeichnung der
Überwachungsmaßnahme,
2. die tatsächlich
eingegebene Kennung, auf Grund derer die für die Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die zu überwachende
Telekommunikation bereitstellen,
3. die Zeitpunkte (Datum und
Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die für die
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die
Telekommunikation in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2
erfassen,
< 4. die Rufnummer oder
die andere Kennung des Anschlusses, an das die Kopie der Telekommunikation
weitergeleitet wird,
5. ein Merkmal zur Erkennung
der jeweiligen Person, die diese Eingaben macht,
6. Datum und Uhrzeit der
Eingabe.
Die Angaben nach Satz 3 Nr. 5
dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden
Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet
werden.
(2) Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der Zugriffs- und
Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:
1. das Personal, das mit der
praktischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf keinen Zugriff
auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die Funktionen zur Erteilung von
Zugriffsrechten haben;
2. die Funktionen zur
Löschung von Protokolldaten dürfen ausschließlich dem für die Prüfung der
Protokolle verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfügbar
sein;
3. die Nutzung der
Löschfunktionen nach Nummer 2 ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines
Merkmals zur Erkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person in einer Datei
zu protokollieren, deren Daten frühestens nach zwei Jahren überschrieben werden
dürfen;
4. die Berechtigungen zum
Zugriff auf die Funktionen von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die
Datenbestände, die für die Prüfung der Protokolle oder die Erteilung von
Zugriffsrechten erforderlich sind, dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet,
geändert oder gelöscht werden können; dies kann durch die Dokumentation aller
vergebenen, geänderten und zurückgezogenen Zugriffsberechtigungen in einer nicht
löschbaren Datei erfolgen, deren Daten frühestens zwei Jahre nach deren Erhebung
überschrieben werden dürfen.
§ 17
Prüfung der
Protokolle
(1) Der Verpflichtete hat die
protokollierten Datensätze auf Übereinstimmung mit den vorgelegten Anordnungen
zu prüfen; dies soll zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres erfolgen. In
den geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegt diese Aufgabe dem
Sicherheitsbevollmächtigten. Das mit der Prüfung betraute Personal kann zur
Klärung von Zweifelsfällen das mit der praktischen Umsetzung der
Überwachungsmaßnahmen betraute Personal hinzuziehen. Die unternehmensinterne
Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig. Der Verpflichtete hat die
Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind keine Beanstandungen
aufgetreten, darf in den Prüfergebnissen die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
protokollierte Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übrigen Angaben
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet werden. Der Verpflichtete hat eine Kopie der
Prüfergebnisse an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu
übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres
aufbewahrt.
(2) Bei Beanstandungen,
insbesondere auf Grund unzulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat
der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten
und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Angabe der
wesentlichen Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrichten. Steht die
Beanstandung im Zusammenhang mit einer Überwachungsmaßnahme, hat der
Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die betroffene berechtigte Stelle zu
informieren. Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung nach den Sätzen 1
und 2 besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete außerhalb einer
Protokollprüfung Kenntnis über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das
Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der Verpflichtete hat
eine Kopie der Untersuchungsergebnisse an die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden
Kalenderjahres aufbewahrt.
(3) Sofern kein Grund für eine
Beanstandung vorliegt und die Überwachungsmaßnahme während des Zeitraumes, auf
den sich die Prüfung bezieht, beendet worden ist, hat der Verpflichtete nach
Ablauf des auf die Prüfung folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu
beanstandenden Datensätze zu löschen und die entsprechenden Anordnungen und alle
zugehörigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme
angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten. Ist die
Überwachungsmaßnahme im Prüfzeitraum nicht beendet worden, sind die
entsprechenden Datensätze, Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen
einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten
unternehmensinternen Hilfsmittel weiterhin aufzubewahren.
(4) Für die Löschung der
beanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach
Abschluss der gemäß Absatz 2 durchzuführenden Untersuchungen gilt Absatz 3 Satz
1 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des dort genannten Zeitpunktes für die Löschung der Datensätze und
die Vernichtung der Unterlagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das
auf den Abschluss der Untersuchung folgt.
(5) Andere Rechtsvorschriften,
die eine längere Aufbewahrungszeit für Unterlagen vorschreiben, bleiben
unberührt. Dies gilt auch für unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von
Abrechnungsunterlagen.
(6) Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post ist befugt, Einsicht in die Protokolle, Anordnungen
und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Die Befugnisse der zuständigen
Datenschutzbehörden werden durch die Absätze 1 bis 5 nicht berührt. Für die
gemäß § 16 erstellten Protokolle muss für die Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2
die Möglichkeit bestehen, die protokollierten Datensätze sowohl nach ihrer
Entstehungszeit als auch nach den betroffenen Kennungen sortiert
auszugeben.
Abschnitt 4
Genehmigungsverfahren,
Abnahme
§ 18
Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung nach § 88
Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes wird bei Vorliegen der
Genehmigungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt.
(2) Der Verpflichtete hat vor der
Inbetriebnahme der Telekommunikationsanlage oder vor der Einführung eines
Telekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf Überwachungsmöglichkeiten hat,
bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post einen schriftlichen
Antrag auf Genehmigung der technischen Gestaltung der von ihm zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen. Für
bauartgleiche Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend. In dem Antrag sind
Angaben zu machen über Namen und Sitz des Antragstellers sowie der Personen, die
für den Antrag und für die Gestaltung der zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen verantwortlich
sind. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann zur
Vereinheitlichung der Form der einzureichenden Unterlagen einen Musterantrag
erstellen, auf dessen Verfügbarkeit im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post hinzuweisen ist.
(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2
sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen
über die Telekommunikationsanlage beizufügen. Die Unterlagen müssen insbesondere
Beschreibungen enthalten über:
1. die technische Gestaltung
der Telekommunikationsanlage einschließlich der geplanten
Telekommunikationsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,
2. die für die technische
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf diese Telekommunikationsanlage
oder auf die jeweiligen Telekommunikationsdienste auswertbaren
Kennungen,
3. die technischen
Einrichtungen, die der Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden
Telekommunikation einschließlich der Daten gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 sowie § 10
dienen,
4. den Übergabepunkt gemäß §
8 und die Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation gemäß
§ 9 sowie
5. die technischen
Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der
Vorschriften gemäß der §§ 5, 6, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis
4 und Abs. 3 sowie der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2.
Zur Vereinfachung des
Genehmigungsverfahrens kann der Verpflichtete bei den einzureichenden
Antragsunterlagen auf ein von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post geprüftes Rahmenkonzept des Herstellers der Telekommunikationsanlage
zurückgreifen, dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
zugestimmt hat. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten,
sind die Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen. Im Falle der Fortschreibung
der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Abweichungen wie nach § 19 Abs.
3 Satz 3 und Änderungen wie nach § 20, sind der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post Ausfertigungen der geänderten Seiten der
Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste der jeweils insgesamt gültigen
Dokumente vorzulegen.
(4) Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags.
Sie prüft den Antrag und die mit ihm vorgelegten Unterlagen darauf, ob die
vorgesehene Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen den Anforderungen gemäß Satz 3
entspricht. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen den Vorschriften der §§ 5, 6
und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1
bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den Anforderungen
der Technischen Richtlinie nach § 11, wobei die Zulässigkeit von Abweichungen
gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 zu berücksichtigen
sind, erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die
Genehmigung gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Gestaltung der zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen entsprechend den
Genehmigungsvoraussetzungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post im Rahmen einer Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des
Telekommunikationsgesetzes vor Aufnahme des Betriebs der
Telekommunikationsanlage oder vor Beginn des Angebots des
Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist. Die Genehmigung kann in Fällen, in
denen die Genehmigungsvoraussetzungen lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch
nicht vollständig erfüllt werden, mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit
Auflagen zur Nachbesserung oder mit einer Befristung, versehen werden. Für
bauartgleiche technische Einrichtungen erteilt die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post dem Antragsteller lediglich eine
Genehmigung.
(5) Reichen die Unterlagen für
die Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 nicht aus, so gibt die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post dem Antragsteller Gelegenheit, die Unterlagen
innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen. Die Frist
nach § 88 Abs. 2 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes beginnt mit Vorlage des
Antrags nach Absatz 2 und der zugehörigen Unterlagen nach Absatz 3 bei der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, in den Fällen des Satzes 1
mit Vorlage der nachgebesserten oder ergänzten Unterlagen.
(6) Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post soll die prüffähigen Unterlagen unverzüglich dem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt
für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste und
dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer
angemessenen Frist zuleiten. Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind
bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen.
§ 19
Abnahme
(1) Zur Einleitung des gemäß § 88
Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen
Abnahmeverfahrens hat der Verpflichtete der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2
des Telekommunikationsgesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen tatsächlich geschaffenen technischen Einrichtungen
vorzulegen sowie etwaige Abweichungen von der technischen Gestaltung, die der
Genehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen.
(2) Für die Abnahme nach Absatz
1, zu der die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post auch Vertreter
der in § 18 Abs. 6 genannten Stellen hinzuziehen kann, kann die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
des Telekommunikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen, dass er
unentgeltlich
1. ihren Bediensteten die
Durchführung der erforderlichen Messungen und Prüfungen einschließlich der
Prüfung der Einhaltung der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und
13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1
Satz 1 und 2 sowie der Technischen Richtlinie nach § 11 ermöglicht, wobei die
zulässigen Abweichungen gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30
berücksichtigt werden,
2. bei Arbeiten nach Nummer
1 im erforderlichen Umfang mitwirkt und
3. die für die Arbeiten nach
Nummer 1 erforderlichen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage sowie die
notwendigen Endgeräte bereitstellt, wenn diese Endgeräte bei der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nicht vorhanden
sind.
(3) Entsprechen die zur Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der
Genehmigung, erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den
Abnahmebescheid. Für bauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die Abnahme
aufgrund einer Bauartprüfung. Weichen die zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen von der
Genehmigung ab, prüft die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ob
eine Änderungsgenehmigung erteilt werden kann. Im Falle genehmigungsfähiger
Abweichungen erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den
Abnahmebescheid unter gleichzeitiger Änderung der Genehmigung. Kann eine
Änderungsgenehmigung nach Satz 4 nicht erteilt werden, kann die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
1. bei geringfügigen
Abweichungen die Abnahme unter der Auflage erteilen, die Abweichungen innerhalb
einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder
2. bei wesentlichen
Abweichungen die Abnahme im Benehmen mit den Stellen nach § 18 Abs. 6 unter der
aufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen.
Bei Abweichungen, die eine
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Überwachung
zu Folge haben, hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die
Abnahme auf diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschränken, bei denen
sich diese Mängel nicht auswirken.
§ 20
Änderungen der
Telekommunikationsanlage, nachträglich festgestellte Mängel
Die §§ 18 und 19 gelten sinngemäß
bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage oder eines mittels dieser
Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes, sofern diese
Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionalitäten hat. Für Prüfungen und
Messungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Falle
von nachträglich aufgetretenen Mängeln durchführt, gilt § 19 Abs. 2 und 3
entsprechend.
Abschnitt 5
Zulässige Abweichungen,
Ausnahmeregelungen
§ 21
Abweichungen für Betreiber
kleiner Telekommunikationsanlagen
(1) Für Betreiber von
Telekommunikationsanlagen, an die nicht mehr als 10.000 Teilnehmer angeschlossen
sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen von den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 4 genehmigungsfähig, sofern
diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren
Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist. § 5 Abs. 2 bleibt
unberührt.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat
der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er eine Überwachung
innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen
kann.
(3) Der Verpflichtete nach Absatz
1 kann die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen
Einrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 und § 9 Abs. 1 so
gestalten, dass
1. die Übermittlung der
Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle mit einem
durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden
vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf, oder
2. er der berechtigten
Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation am Ort der
Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.
(4) Abweichend von § 12 Abs. 1
Satz 1 bis 3 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass
er
1. innerhalb seiner üblichen
Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die
Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung
entgegennehmen kann sowie
2. außerhalb seiner üblichen
Geschäftszeiten innerhalb von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung und
die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung
innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser
Verordnung entgegennehmen kann.
§ 22
Abweichungen auf Antrag,
Feldversuche, Probebetriebe
(1) Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post kann im Rahmen der Genehmigung nach § 88 Abs. 2 Satz
1 des Telekommunikationsgesetzes im Benehmen mit den in § 18 Abs. 6 genannten
Stellen auf Antrag eines Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen
hinsichtlich der Gestaltung der technischen Einrichtungen Abweichungen von
einzelnen Bestimmungen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anforderungen
der Technischen Richtlinie nach § 11 genehmigen, sofern
1. die Überwachbarkeit
sichergestellt ist und die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht
grundlegend beeinträchtigt wird und
2. ein hierdurch bedingter
Änderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der
berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.
Der Antragsteller hat die Gründe
für die Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabepunktes
mit Hinweisen auf die Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzungen sowie die
Folgen dieser Abweichungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Post mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist
unbeschadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Antragstellers befugt,
Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 18 Abs. 6 genannten Stellen zu übermitteln,
damit die bei den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungseinrichtungen
gegebenenfalls angepasst werden können. Die Genehmigung nach Satz 1 kann mit
Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen
werden.
(2) Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post kann für die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
erforderlichen technischen Einrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die
Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der
Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage unter tatsächlichen
Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am
Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdienstleistungen dienen,
eine befristete Genehmigung nach einem vereinfachten Verfahren erteilen. Sie
kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend auf die
Einhaltung einzelner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11
verzichten, sofern
1. der Versuchs- oder
Probebetrieb oder der Feldversuch der Telekommunikationsanlage für nicht länger
als zwölf Monate vorgesehen ist,
2. nicht mehr als 10.000
Teilnehmer, die nicht zu dem Personal des Verpflichteten zählen, in den
Versuchs- oder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden
und
3. sichergestellt ist, dass
eine Überwachung der Telekommunikation nicht unmöglich ist. Absatz 1 Satz 2 bis
4 gilt sinngemäß.
Abschnitt 6
Sonstige
Vorschriften
§ 23
Mitwirkung bei Funktionsprüfungen
der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen
(1) Der Verpflichtete hat der
berechtigten Stelle auf Verlangen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu
den üblichen Geschäftsbedingungen an den von diesen benannten Orten einzurichten
und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs- und
Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann. Der Verpflichtete hat die
Überwachungsfunktionalitäten in Bezug auf diese Anschlüsse, über die
ausschließlich zu Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Beteiligung
Dritter abgewickelt wird, erst anzuwenden nach schriftlicher Bestätigung der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Darin sind der Zeitraum der
Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der Rufnummer funktional
vergleichbare Kennung des Anschlusses anzugeben, an den die zu erprobende
Aufzeichnungseinrichtung angeschaltet ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt
sinngemäß für Funktionsprüfungen, die die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post im Rahmen der ihr gemäß § 88 Abs. 2 des
Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben
wahrnimmt.
§ 24
Anforderungen an Anschlüsse für
die berechtigte Stelle
(1) Die Anschlüsse für die
berechtigte Stelle, an die diese ihre Aufzeichnungseinrichtungen anschaltet, hat
der nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete
Teilnehmernetzbetreiber unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig
bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum
Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß §
14 Abs. 2 vorzusehen.
(2) Der nach § 88 Abs. 4 des
Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber hat im
Störungsfall die unverzügliche Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1
sicherzustellen.
§ 25
Statistische
Unterlagen
Die nach § 88 Abs. 5 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach der Anlage zu
dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr.
Die Statistik ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
spätestens zum 14. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend von den
Sätzen 2 und 3 können die Betreiber der in § 2 Abs. 2 genannten
Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer
Jahresstatistik über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen dadurch
nachkommen, dass sie die erforderlichen Angaben nicht erst zu Beginn des
folgenden Kalenderjahres, sondern bereits zum Abschluss der jeweiligen
Überwachungsmaßnahme der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
übermitteln.
Teil 3
Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des
Artikel 10-Gesetzes
§ 26
Kreis der Verpflichteten,
Grundsätze
(1) Die Vorschriften dieses Teils
gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von
internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit
eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit erbracht werden. Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das
Signal nicht verarbeiten, sondern ausschließlich übertragen.
(2) § 5 gilt mit Ausnahme von
seinem Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sinngemäß.
§ 27
Technische und organisatorische
Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit
(1) Der Verpflichtete hat dem
Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie
der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung
bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.
(2) Der Verpflichtete hat in
seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des
Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten
Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden
dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen:
1. die nach Absatz 1
bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach §
10 Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende
Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit weiterübermittelt wird, als
sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des
Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;
2. im Übrigen wird die Kopie
gelöscht;
3. ein Fernzugriff auf die
Geräte ist ausgeschlossen;
4. die Geräte verfügen über
eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle;
5. die Einhaltung der
Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik zertifiziert.
(3) Der Verpflichtete hat während
seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den
in Absatz 2 bezeichneten Geräten zu gewähren:
1. den Bediensteten des
Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte,
2. den Mitgliedern und
Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur
Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.
Der Verpflichtete hat
sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1
Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Geräte begrenzt
bleibt.
(4) Im Einzelfall erforderlich
werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 2
bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer Vereinbarung
zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu
regeln.
(5) Der Verpflichtete hat die
technischen Einrichtungen, die er für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
benötigt, so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen,
dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.
(6) Für die Gestaltung des
Übergabepunktes gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sinngemäß. Technische
Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 11
festgelegt werden.
(7) Für die Entstörung und
Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur
Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer
Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung gelten § 12 Abs. 1 Satz 5, §§
13, 14 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15 und 21 Abs. 4 Nr. 1 sinngemäß.
§ 28
Verfahren
(1) Sofern der Verpflichtete für
die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel
10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch
Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen
abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der zu protokollierenden Kennung die Bezeichnung des betroffenen
Übertragungsweges tritt.
(2) Für das Genehmigungsverfahren
gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1. An die Stelle der in § 18
Abs. 3 geforderten Angaben treten die Angaben zum Übergabepunkt, zu den
technischen Einrichtungen und zu den organisatorischen Maßnahmen nach § 27 Abs.
1 und 5 bis 7.
2. An die Stelle der
Anforderungen des § 18 Abs. 4 Satz 3 treten die Anforderungen nach § 27 Abs. 1
und 5 bis 7.
3. An die Stelle der nach §
18 Abs. 6 zu beteiligenden Behörden tritt der
Bundesnachrichtendienst.
(3) Für das Verfahren zur Abnahme
der technischen Einrichtungen durch die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post gilt § 19 sinngemäß mit folgenden
Maßgaben:
1. An die Stelle der in § 19
Abs. 2 unter Bezug auf § 18 Abs. 6 genannten Stellen tritt der
Bundesnachrichtendienst.
2. An die Stelle der in § 19
Abs. 2 Nr. 1 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend der
Anforderungen des § 27 Abs. 1 und 5 bis 7.
(4) Für nachträgliche Änderungen
an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den für die Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen gilt § 20
sinngemäß.
§ 29
Bereitstellung von
Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
Für die Bereitstellung der
Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2
aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß.
Teil 4
Übergangsvorschriften,
Schlussbestimmungen
§ 30
Übergangsvorschriften
(1) Soweit zur Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen erforderliche technische Einrichtungen durch diese
Rechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden oder durch diese
Rechtsverordnung geänderte Anforderungen an bestehende Einrichtungen gestellt
werden, sind die entsprechenden technischen Einrichtungen unverzüglich,
spätestens ab dem 1. Januar 2005 verfügbar zu halten. Für die Bereitstellung der
technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5
und 8 des Artikel 10-Gesetzes endet die Frist am 30. Juni 2003.
(2) Bei den bestehenden
Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale mobile
Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen
Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren technischen Verfahrens bis zur
Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006
zulässig.
(3) Die Jahresstatistik nach § 25
ist erstmals für das Kalenderjahr 2001 zu erstellen.
§ 31
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722),
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), außer
Kraft.
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