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Nach dem Kundentelefonat: Die Informationspflichten gehen weiter

 

Wenn Sie einen Vertrag am Telefon geschlossen haben mit einem Verbraucher, kommen wiederum Informationspflichten auf Sie zu. Soweit Sie gesetzlich verpflichtet sind, den Verbraucher bereits am Telefon (was davon abhängt, wie Sie den Vertrag mit dem Verbraucher schließen) umfangreich gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 EGBGB zu informieren, beginnt das ganze Spiel jetzt etwas ausführlicher und mit mehr Formerfordernissen von vorn.

 

Artikel 246 § 2 EGBGB: Weitere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen

 

Über die Informationspflichten, die Sie ggf. bereits am Telefon gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 EGBGB haben, haben wir Sie in unserer mehrteiligen Informationsserie bereits informiert. Gemäß § 2 besteht die Verpflichtung, diese Informationen noch einmal in Textform mitzuteilen. Das gesprochene Wort am Telefon ist keine Textform. Die Textform ergibt sich aus § 126 b BGB:

 

§ 126 b BGB Textform

 

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anderes erkennbar gemacht werden.

 

Wer schreibt, der bleibt!

 

Textform ist "mindestens" Email. Eine Darstellung im Internet - dies ist durch die Rechtsprechung schon lange geklärt - ist, weil sie eher flüchtig ist, keine Textform.

 

Textform ist auch Fax oder Informationen, die Sie der Ware beifügen.

 

Über was informiert werden muss

 

Zunächst einmal über sämtliche Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 EGBGB

 

Sollte es sich um ein Geschäft mit einem Verbraucher handeln (darum geht es hier), hat der Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht seines Vertrages. Gemäß § 1 Nr. 10 ist ausführlich über das Widerrufsrecht zu informieren. Die Information muss in der Regel sehr viel ausführlicher sein, als die notwendige Erwähnung des Widerrufsrechtes bereits am Telefon.

 

Nachdem die Frage, wie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren ist (kaum ein Punkt wurde so oft abgemahnt in den letzten Jahren durch eine Gesetzesänderung, die zum 11.06.2010 in Kraft trat), nunmehr rechtssicher geklärt ist, empfiehlt sich auf jeden Fall die Verwendung der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers.

 

Doch Achtung: Die Widerrufsbelehrung, die bei Verträgen in Internetshops oder bei eBay verwendet wird, wäre bei einem Verkauf über das Telefon falsch.

 

Hintergrund ist, dass es sich bei Verträgen über Internetshops oder eBay um sogenannte Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr handelt, während Verträge über das Telefon "nur" Fernabsatzverträge sind. Folge ist, dass die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung bei Verträgen über das Telefon eine andere ist. Eine falsche Widerrufsbelehrung kann nicht nur wettbewerbsrechtliche Probleme mit sich bringen. Hinzukommt auch, dass nur bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Soweit eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet wird, kann der Verbraucher theoretisch den Vertrag bis zum jüngsten Tag widerrufen.

 

Über die Informationspflichten des § 1 hinaus besteht auch die Verpflichtung, über die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren (Artikel 246 § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB). Diese Informationsverpflichtung macht deutlich, dass es ohne Allgemeine Geschäftsbedingungen eigentlich nicht geht. Abgesehen davon lassen sich in AGB notwendige Informationspflichten gut darstellen.

 

Soweit notwendig, besteht ferner die Verpflichtung, über Kundendienst-, geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen zu informieren.

 

Wann ist zu informieren?

 

Wann gesetzlich gesehen was zu geschehen hat, ist gerade im Fernabsatz extrem wichtig. Bei einem Warenverkauf über das Telefon ist "alsbald" zu informieren. Es gibt eine Sonderregelung in Artikel 246 § 2 Nr. 2 EGBGB. Bei Waren ist nämlich spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher zu informieren. Es besteht somit entweder die Möglichkeit, die Informationen an den Verbraucher zu übersenden, bevor er die Ware erhält. Eine einfache und sichere Alternative ist es jedoch, die entsprechenden Informationen der Warensendung beizufügen.

 

Was wann in welcher Form dem Verbraucher mitzuteilen ist, ist somit ein wichtiger Aspekt des Verkaufs am Telefon.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt, Rostock

 

 

 

 

 

 

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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